BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 305/06 vom 5. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 5. M344rz 2008 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zi-vilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 2006 wird zugelassen, soweit der Kl344gerin 4% Zinsen aus 2.383.021,81 200 f374r die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. M344rz 2005 zugesprochen worden sind. Im Umfang der Revisionszulassung wird das vorbezeich-nete Urteil nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Im 334brigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zur374ck-gewiesen. Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-rens tragen die Kl344gerin 8% und die Beklagte 92%. Die Beklagte tr344gt 92% der den Streithelfern der Kl344gerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen au-337ergerichtlichen Auslagen. Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: 2.383.021,81 200 - 3 - Gr374nde: 1 1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten da-gegen wendet, dass das Berufungsgericht der Kl344gerin die Versiche-rungsleistung in H366he von 2.383.021,81 200 nebst 8% Zinsen 374ber dem Basissatz hierauf seit dem 28. Mai 2003 zugesprochen hat, bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Die R374ge der Verletzung rechtlichen Geh366rs erachtet der Senat f374r nicht durchgreifend. Auch im 334brigen sind Zulassungsgr374nde nicht ge-geben. Von einer weiteren Begr374ndung der Zur374ckweisung der Nichtzu-lassungsbeschwerde sieht der Senat insoweit nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 2 2. Soweit das Berufungsgericht der Kl344gerin 4% Zinsen auf die Hauptforderung f374r die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. M344rz 2005 zugesprochen hat, waren die Revision zuzulassen und das Beru-fungsurteil nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Denn insoweit hat das Berufungsgericht gegen 247 308 Abs. 1 ZPO versto337en und zugleich den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r verletzt. 3 a) Lediglich in erster Instanz (vgl. dazu S. 2 der Klagschrift) hatte die Kl344gerin unter anderem auch 4% Zinsen auf ihre Hauptforderung f374r die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. M344rz 2005 neben weiteren Zinsen von 8% 374ber dem jeweiligen Basissatz seit dem 17. M344rz 2005 gefordert. In der Berufungsinstanz haben sie und ihre Streithelfer neben der Hauptforderung nur noch deren Verzinsung mit einem Zinssatz von 8% 374ber dem Basissatz seit dem 28. Mai 2003 zur Entscheidung ge-stellt. 4 - 4 - 5 b) Dass das Berufungsgericht der Kl344gerin somit Zinsen zugespro-chen hat, die die Kl344gerin in zweiter Instanz nicht mehr beantragt hatte, verletzt das Recht der Beklagten auf rechtliches Geh366r nach Art. 103 Abs. 1 GG deshalb, weil das Berufungsgericht 374ber einen in Wahrheit nicht (mehr) gestellten Klagantrag verhandelt und entschieden hat, ohne dass dies f374r die Beklagte bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts erkennbar war. Mithin war es der Beklagten auch verwehrt, zu diesem Antrag im Berufungsrechtszug Stellung zu nehmen (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. November 1989 - 1 BvR 297/88 - ver366ffent- - 5 - licht in juris und AP Nr. 24a zu 247 77 BetrVG 1972; Vollkommer in Z366ller, ZPO 26. Aufl. 247 308 Rdn. 6; Musielak, ZPO 5. Aufl. 247 308 Rdn. 22; BAG NJW 1971, 1332). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2005 - 7 O 197/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2006 - 6 U 25/06 -
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