BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 305/07 Verk374ndet am: 19. November 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ARB 75 247 14 (3) Satz 1; [ARB 94 247 4 (1) Satz 1 c] 1. Die Festlegung eines versto337abh344ngigen Rechtsschutzfalles i.S. von 247 14 (3) Satz 1 ARB 75 (entsprechend f374r 247 4 (1) Satz 1 c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen. 2. Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem blo337en Werturteil - enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsversto337es verbindet, der den Keim f374r eine rechtliche Auseinandersetzung enth344lt, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung st374tzt. 3. Auf die Schl374ssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Be-hauptungen kommt es nicht an. - 2 - 4. Nach diesen Grunds344tzen kann die Androhung einer betriebsbedingten K374ndi-gung, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt wird, einen Rechtsschutzfall ausl366sen. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07 - LG Hannover AG Hannover - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Novem-ber 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Hannover vom 17. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherung Erstattung von 816,41 200 gezahlter Rechtsan-waltskosten. Dem Vertrag liegen "Allgemeine Bedingungen f374r die Rechtsschutzversicherung" (ARB) zugrunde, die - soweit hier von Bedeu-tung - den ARB 75 entsprechen (abgedruckt bei Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 2025 ff.). Versichert ist Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz f374r Nichtselbst344ndige, der nach 247 26 (5) c) ARB "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverh344ltnissen" umfasst. 1 Anfang 2006 teilte die Arbeitgeberin, bei der der Kl344ger in einem unbefristeten Arbeitsverh344ltnis steht, ihm mit, dass sein Arbeitsplatz im Rahmen eines Restrukturierungsprogrammes gestrichen und ihm gek374n-digt werde, wenn er nicht den ihm angebotenen Aufhebungsvertrag an- 2 - 4 - nehme. Im Fall einer K374ndigung werde es f374r ihn - anders als bei der Annahme des Aufhebungsvertrages - keine Abfindung geben. Auf Nach-frage erkl344rte die Personalabteilung, dass eine Sozialauswahl stattge-funden habe, n344here Angaben hierzu aber - weil "interne Personalda-ten" - nicht gemacht werden k366nnten. Die danach vom Kl344ger beauftragten Rechtsanw344lte nahmen ge-gen374ber seiner Arbeitgeberin zu den geplanten Ma337nahmen Stellung. Ferner baten sie die Beklagte um Erteilung einer Deckungszusage. Darin hei337t es unter anderem: 3 "205 wurde von der Arbeitgeberin massiv aufgefordert, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen. Eine derartige Vorgehensweise verst366337t gegen die F374rsorgepflicht des Arbeitgebers und stellt damit eine Vertragsverletzung dar. Ansonsten wurde dem Mandanten eine K374ndigung in Aus-sicht gestellt, die ihrerseits ebenfalls rechtswidrig w344re. 205" Im M344rz 2006 wurde der Kl344ger in den Betriebsrat gew344hlt; eine K374ndigung erfolgte nicht mehr. 4 Die Beklagte lehnte den begehrten Versicherungsschutz ab. Ein Versicherungsfall sei in Ermangelung eines Versto337es gegen Rechts-pflichten oder Rechtsvorschriften nicht eingetreten. Das blo337e Inaus-sichtstellen einer K374ndigung begr374nde - als reine Absichtserkl344rung, im Gegensatz zu einer unberechtigt erkl344rten K374ndigung - noch keine Ver-344nderung der Rechtsposition des Kl344gers. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt. 5 - 5 - 6 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 7 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt bereits in der An-drohung einer betriebsbedingten K374ndigung ein Rechtsversto337 i.S. von 247 14 (3) Satz 1 ARB. Damit sei der Versicherungsfall eingetreten. Mit der Erkl344rung des Arbeitgebers, an seiner vertraglich 374bernommenen Be-sch344ftigungspflicht nicht mehr festzuhalten, sei die Rechtsschutz ausl366-sende Pflichtverletzung - unabh344ngig davon, ob die in Aussicht gestellte K374ndigung rechtm344337ig w344re - begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer 374bernommene Gefahr zu verwirklichen. Eine sp344tere K374ndigung bzw. ein sich hieran anschlie337ender Rechtsstreit sei kein versicherbares ungewisses Ereignis mehr. Schon die Androhung ei-ner solchen K374ndigung beeintr344chtige die Rechtsposition des Versiche-rungsnehmers; ihr (sp344terer) Ausspruch sei dann nur noch eine rein for-male Umsetzung einer bereits getroffenen Entscheidung. 8 Als weitere Pflichtverletzung sei die von der Arbeitgeberin dem Kl344ger trotz Aufforderung verweigerte Darlegung der Sozialauswahl zu werten. Die Arbeitgeberin erzwinge so eine Entscheidung betreffend den Bestand des Arbeitsverh344ltnisses, ohne ihm eine sachgerechte Abw344-gung der damit verbundenen Chancen und Risiken zu erm366glichen. 9 - 6 - 10 Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. II. Die Beklagte ist aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherung nach 247247 1 (1) Satz 1, 2 a) ARB verpflichtet, dem Kl344ger Versicherungsschutz zu gew344hren und ihm die geltend ge-machten Anwaltskosten zu erstatten. Der von der Beklagten dagegen al-lein erhobene Einwand, es fehle an dem Eintritt eines Versicherungsfal-les, greift nicht durch. Der Rechtsschutzfall ist nach dem insoweit aus-schlie337lich ma337geblichen Kl344gervortrag zu dem Vorgehen seiner Arbeit-geberin, mit dem er ihr eine Vertragsverletzung vorh344lt, eingetreten. 11 1. Abgesehen von den hier nicht einschl344gigen F344llen des so ge-nannten Schadensersatz- und Ahndungsrechtsschutzes gem344337 247 14 (1) und (2) ARB gilt der Versicherungsfall gem344337 247 14 (3) Satz 1 ARB in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu versto337en. Die zwischen den Parteien im Streit befindliche Frage, wann ein solcher einen Rechts-schutzfall ausl366sender Versto337 anzunehmen sei, wenn der Arbeitgeber eine K374ndigung des Arbeitsverh344ltnisses in Aussicht stellt, wird in der In-stanzrechtsprechung und im Schrifttum nach unterschiedlichen Ans344tzen behandelt. 12 a) In der Instanzrechtsprechung stellt nach einer Auffassung allein die blo337e Androhung einer K374ndigung f374r den Fall des Nichtzustande-kommens eines Aufhebungsvertrages keinen Versicherungsfall dar. Ver-langt wird vielmehr der Ausspruch der K374ndigung. Begr374ndet wird dies 13 - 7 - insbesondere damit, dass der Versicherungsnehmer 374berhaupt nur durch die K374ndigung selbst einen Rechtsverlust erleiden k366nne (z.B. AG Han-nover zfs 1988, 15; AG Frankfurt am Main r+s 1995, 304 = zfs 1995, 273; AG Osterholz-Schambeck zfs 1999, 534; AG Hannover r+s 2001, 250). Die blo337e K374ndigungsandrohung f374hre weder zu einer Ver344nderung sei-ner Rechtsposition noch zu einer Bedrohung des Bestandes des Arbeits-verh344ltnisses (z.B. AG Frankfurt am Main r+s 1993, 221; 1995, 304 = zfs 1995, 273; AG Hamburg r+s 1996, 107; AG K366ln r+s 1997, 377; zfs 1998, 32; 2000, 359; AG Hannover r+s 1998, 336; AG Leipzig zfs 1999, 535; LG M374nchen NJW-RR 2005, 399). Ein Versto337 gegen arbeitsrechtli-che Verpflichtungen liege darin nicht (z.B. AG M374nchen r+s 1996, 275 = NJW-RR 1997, 219 = zfs 1996, 272.). Ein Rechtsversto337 stehe auch nicht unmittelbar bevor, wenn es der Versicherungsnehmer noch in der Hand habe, die K374ndigung durch Annahme des Aufhebungsvertragsan-gebots zu verhindern (z.B. AG K366ln zfs 2000, 359; AG Hamburg r+s 2002, 377; AG M374nchen NJW-RR 2006, 322). Das Angebot auf Ab-schluss eines Aufhebungsvertrages sei Ausdruck der Privatautonomie und damit kein Rechtsversto337 (vgl. AG K366ln zfs 1990, 164; r+s 1997, 377; AG Frankfurt am Main r+s 1995, 304; AG Bergisch-Gladbach r+s 1997, 69; AG Leipzig r+s 1999, 204; zfs aaO; AG Hannover r+s 2001, 250; JurB374ro 2003, 655; LG M374nchen aaO). Die Gegenauffassung l344sst die blo337e (ernsthafte) K374ndigungsan-drohung als Versicherungsfall gen374gen. Dabei wird zum Teil darauf ab-gestellt, ob sich der Versicherungsnehmer der angedrohten K374ndigung begr374ndet widersetzt hat (z.B. LG G366ttingen AnwBl. 1983, 335; LG Stutt-gart VersR 1997, 446 = zfs 1997, 230), diese also (objektiv) rechtswidrig war (z.B. AG Tettnang AnwBl. 1997, 292). Teilweise wird dies mit der subjektiven Verschlechterung seiner Rechtsposition begr374ndet bzw. dar- 14 - 8 - an angekn374pft, ob die K374ndigung aus seiner Sicht unberechtigt ist (z.B. OLG N374rnberg zfs 1991, 200, 201; LG Baden-Baden NJW-RR 1997, 790 = zfs 1997, 272). Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen komme zu-dem schon bei der blo337en Behauptung einer dem Versicherungsnehmer nachteiligen Rechtsposition in Betracht; ein blo337 behaupteter Versto337 gen374ge mithin (z.B. AG Wedding VersR 2002, 1098; AG Pirna r+s 2002, 334; LG Berlin VersR 2003, 101 = NVersZ 2002, 579). Die Androhung einer betriebsbedingten K374ndigung trage schon den Keim eines Rechts-streits in sich (insbesondere OLG Saarbr374cken VersR 2007, 57, 58). Dar374ber hinaus begr374nde das Bestreiten oder gar die Losl366sung von ar-beitsvertraglichen Leistungspflichten einen Versto337 gegen Rechtspflich-ten. Mit der ernsthaften Androhung einer betriebsbedingten K374ndigung beginne sich zudem - objektiv feststellbar - die vom Rechtsschutzversi-cherer 374bernommene Gefahr zu verwirklichen. Die sp344tere K374ndigung sei danach kein noch versicherbares Risiko mehr (OLG Saarbr374cken aaO). Teilweise wird auch zwischen der Androhung einer verhaltensbe-dingten K374ndigung und der Androhung einer betriebsbedingten K374ndi-gung unterschieden. Bei ersterer wird bereits der bestrittene Vorwurf ei-nes Fehlverhaltens des Arbeitnehmers als Versto337 angesehen, w344hrend bei letzterer dem Merkmal "betriebsbedingt" allein keinerlei Vorwurf f374r den Arbeitgeber anhafte (vgl. z.B. LG Darmstadt VersR 2000, 51; AG K366ln zfs 2000, 359; LG M374nchen aaO; AG M374nchen aaO). 15 b) Im Schrifttum wird daran ankn374pfend vereinzelt das blo337e An-sinnen bzw. Androhen einer K374ndigung, falls ein Aufhebungsvertrag scheitert, noch nicht als Versicherungsfall angesehen (B366hme, ARB- 16 - 9 - Kommentar, 12. Aufl. 247 14 (3) Rdn. 16; Mathy, Rechtsschutzalphabet 2. Aufl. S. 974; Will, r+s 2006, 497, 500). Nach 374berwiegender Ansicht kann dagegen bereits die ernsthafte Androhung einer (rechtswidrigen) K374ndigung einen bedingungsgem344337en Versicherungsfall darstellen (z.B. Felzer/v. Molo, ZAP F. 10, 165, 169; Hering in: Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 3. Aufl. 247 13 Rdn. 52; H374mmerich, AnwBl. 1995, 321, 325 f.; K374ttner, NZA 1996, 453, 459; Maier in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. 247 4 ARB 94/2000 Rdn. 5; 247 14 ARB 75 Rdn. 53; Obarowski in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch [2004] 247 37 Rdn. 344; Pr366lss/Armbr374ster in: Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 14 ARB 75 Rdn. 25; Sch344der, NVersZ 2000, 315, 316). Zum Teil wird dies mit einer darin liegenden Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und/oder N366tigung begr374ndet (z.B. Bultmann in: Terbille, M374nchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht [2004] 247 26 Rdn. 114; Fel-zer/v. Molo aaO; Hering aaO; H374mmerich aaO; K374ttner aaO; Obarowski aaO; Sch344der aaO; Schirmer, r+s 2003, 265, 269). Zum Teil wird die blo337e Behauptung eines Versto337es als gen374gend angesehen (Bultmann aaO Rdn. 113; Hering aaO; Pr366lss/Armbr374ster aaO). 17 Es finden sich auch hier weitere Differenzierungen etwa zwischen der Androhung einer betriebsbedingten, begr374ndungslosen oder perso-nenbezogenen K374ndigung einerseits, die noch keinen Versto337 enthielten, und der Androhung einer verhaltensbedingten K374ndigung andererseits, bei der der Versto337 in den unterstellten Arbeitsvertragsverletzungen des Arbeitnehmers und nicht in der Ank374ndigung liegen soll (z.B. Bauer, NJW 2008, 1496, 1498 f.; Maier aaO 247 14 ARB 75 Rdn. 53). 18 - 10 - 19 2. Diese Ans344tze tragen - jedenfalls zum Teil - nicht hinreichend den Grunds344tzen Rechnung, die der Senat in seiner seit langem gefes-tigten, auch von der Rechtslehre nicht in Frage gestellten Rechtspre-chung zu der Bestimmung des versto337abh344ngigen Rechtsschutzfalles i.S. von 247 14 (3) Satz 1 ARB entwickelt hat. Auf die vorgenannten Diffe-renzierungen vor allem zwischen K374ndigungsandrohung und K374ndi-gungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten K374ndigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeintr344chtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe f374r K374ndigungen von Vertrags-verh344ltnissen oder gar speziell f374r betriebsbedingte K374ndigungen von Arbeitsverh344ltnissen. Entscheidend sind allein die Behauptungen des Versicherungsnehmers, mit denen er seinem Vertragspartner einen Pflichtenversto337 anlastet (so auch OLG Saarbr374cken aaO und OLG K366ln VersR 2008, 1489, 1490). Aus der ma337geblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Ver-st344ndnis bem374hten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (BGHZ 123, 83, 85 und st344ndig) ist ein Rechtsschutz-fall i.S. von 247 14 (3) Satz 1 ARB anzunehmen, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem blo337en Werturteil - enth344lt, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsversto337es verbindet und worauf er dann (drit-tens) seine Interessenverfolgung st374tzt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07 - VersR 2008, 113; Senatsurteile vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 1684 und 19. M344rz 2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638; Wendt, MDR 2008, 717, 718, 721 und r+s 2008, 221, 222, 226 f.). 20 - 11 - 21 a) Der vorgetragene Tatsachenkern muss dabei die Beurteilung er-lauben, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgel366st hat, also geeignet ge-wesen ist, den Keim f374r eine (zuk374nftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insofern nicht; ein ad344quater Ursachenzusammenhang reicht mithin aus (Senats-urteile vom 28. September 2005 aaO unter I 3 a und 20. M344rz 1985 - IVa ZR 186/83 - VersR 1985, 540 unter 3). b) Bei dem damit verbundenen Vorwurf ist auf die f374r den Versto337 gegebene Begr374ndung abzustellen (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO Tz. 3; Senatsurteil vom 28. September 2005 aaO unter I 2 a). Auf dieser Grundlage l366st bereits eine darin enthaltene blo337e Behaup-tung eines Pflichtversto337es unabh344ngig von ihrer Berechtigung oder Er-weislichkeit den Versicherungsfall aus. Auf die Schl374ssigkeit, Substanti-iertheit oder Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptung in den jewei-ligen Auseinandersetzungen kommt es dagegen nicht an (Senatsurteil vom 20. M344rz 1985 aaO unter 3 c). Erst recht spielt es dann keine Rolle, ob es nach dieser Darstellung tats344chlich zu einem Versto337 gekommen ist, der dann auch noch den Vertragspartner bereits in seiner Rechtspo-sition beeintr344chtigt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine behauptete Pflichtverletzung zur Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit wird. Das ist der Fall, wenn eine der streitenden Parteien den so umschriebenen - angeblichen - Versto337 der Gegenseite zur St374tzung seiner Position he-ranzieht. Unbeachtet bleiben demgegen374ber nur solche Vorw374rfe, die zwar erhoben werden, jedoch nur als Beiwerk ("Kolorit") dienen (vgl. Se-natsurteile vom 14. M344rz 1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter I 3 b und vom 20. Oktober 1982 - IVa ZR 48/81 - VersR 1983, 125 unter III) und auch diejenigen Vorw374rfe, die der Versicherungsnehmer m366gli- 22 - 12 - cherweise ausspricht, aber nicht zur Grundlage seiner Interessenverfol-gung macht, f374r die er Rechtsschutz begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO Tz. 3). c) Dieses weite Verst344ndnis des Rechtsschutzfalles tr344gt den Inte-ressen beider Vertragspartner Rechnung. Dem Versicherer bleibt je nach Sachlage der Einwand mangelnder Erfolgsaussicht (247 17 ARB) unbe-nommen und der Versicherungsnehmer ist vor einer insoweit sonst dro-henden - schleichenden - Aush366hlung des Leistungsversprechens be-wahrt. Abgesehen davon kann die Festlegung, wann erstmals ernsthaft ein Pflichtenversto337 angelastet und der Versicherungsfall ausgel366st wird, je nach Beginn oder Ablauf der Versicherungszeit zugunsten des einen oder des anderen Vertragspartners ausschlagen. Eine einseitige Be-g374nstigung einer Vertragsseite bei der Bestimmung, ob der geschilderte Versicherungsfall in versicherter Zeit liegt und deswegen die Eintritts-pflicht des Versicherers auszul366sen vermag, ist damit nicht verbunden (vgl. Senatsurteil vom 20. M344rz 1985 aaO unter 3 c a.E.). 23 Diese Grunds344tze gebieten beispielsweise, eine nach Darstellung des Versicherungsnehmers unzutreffende fernm374ndliche Auskunft eines Sachbearbeiters des Versicherers, die begehrte Versicherungsleistung nicht erbringen zu m374ssen, bereits als Eintritt eines Rechtsschutzfalles zu werten, da nach dieser Behauptung die Leistungspflicht der Vertrags-lage widersprechend verneint worden ist. Mit der vom Versicherungs-nehmer gegebenen Begr374ndung verst366337t eine in der Auskunft enthaltene Ank374ndigung der Leistungsablehnung gegen die Leistungstreuepflicht, was den Versicherungsfall ausl366st (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2005 aaO). 24 - 13 - 25 3. Im Streitfall liegen die Dinge entsprechend. 26 Mit der vom Kl344ger gegebenen Darstellung ist der Rechtsschutzfall durch das Vorgehen seiner Arbeitgeberin, um das Besch344ftigungsver-h344ltnis mit ihm zu beenden, eingetreten. Der Kl344ger hat ein tats344chliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsversto337es durch seine Arbeitgeberin verbunden hat: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte K374ndigung angedroht, sp344ter mitge-teilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Anga-ben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes An-gebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverh344ltnis auf diese Weise auf jeden Fall be-enden und nicht etwa nur vorbereitende Gespr344che 374ber M366glichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Um-setzungen f374hren zu wollen, besteht nach diesen Behauptungen kein Zweifel. Auf diese vom Kl344ger behaupteten Tatsachen hat er den Vor-wurf gegr374ndet, die Arbeitgeberin habe ihre F374rsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, sie habe eine K374ndigung - ohne Auskunft 374ber die Sozialauswahl - in Aussicht gestellt, die - weil sozial ungerechtfertigt - rechtswidrig w344re. Schon mit diesem vom Kl344ger behaupteten Verhalten beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer 27 - 14 - 374bernommene Gefahr zu verwirklichen. Mit ihnen ist vom Kl344ger ein Ver-sto337 i.S. des 247 14 (3) Satz 1 ARB ausreichend dargetan. Ob seine recht-liche Bewertung des Vorgehens seiner Arbeitgeberin zutreffend ist, bleibt f374r den Eintritt des Rechtsschutzfalles ohne Bedeutung. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 15.05.2007 - 544 C 16386/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 17.10.2007 - 6 S 43/07 -
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