BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 305/10 vom 30. Mai 201 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 30. Mai 20 1 1 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richt e- rin von Pentz beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Streitwert: Bis zum 4. April 2011 496,56 , danach bis zu 300 Gründe: Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Hauptforderung nebst Zi n sen beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 18. April 2011 haben deren Prozessbevollmächtigte II. I n stanz der Erledigungserklärung der Gegenseite zugestimmt. Zwar sind die Prozes s- bevollmächtigten II. Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zula s sung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Ents cheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfa h- ren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt ins o weit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 266; Sena tsb e schlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344 und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, juris Rn. 1). 1 2 - 3 - Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rec htsstreits aufzuerlegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich der b e- klagte Haftpflichtversicherer durch die Anerkennung und Zahlung der Klagefo r- derung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsache n in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (Senatsbeschl ü ss e vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, aaO; vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, juris, Rn. 2). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Recht s- standpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08, juris Rn. 5; vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, juris Rn. 2). Die Beklagte hat nämlich auf die Revisionsbegründung der - 4 - Klägerin nicht erwidert und deren Er ledigungserklärung zugestimmt, o h ne einen e i genen Kostenantrag zu stellen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 23.06.2010 - 15 C 2751/09 - LG Würzburg, Entscheidung vom 03.11.2010 - 42 S 1593/10 -
Full & Egal Universal Law Academy