BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 305/11 Verkündet am: 23. Januar 2013 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 9. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin nen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Han au vom 30. September 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht über einen B e- g- ten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entsche idung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlang t von der Beklagten, einem regionalen Gasverso r- gungsunternehmen, welches den Kläger leitungsgebunden mit Erdga s versor g- te, die Rückzahlung au f- grund unwirksamer Gaspreisanpassungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 . Die Parteien schloss en mit Wirkung zum 4. April 1992 einen vorformulie r- ten Erdgasliefervertrag (Sondervert rag). Als Arbeitspreis waren 4,25 Pf /kWh 1 2 - 3 - (2,17 ct/kWh) netto vereinbart . Der Vertrag enth ä lt eine Preisanpassungskla u- sel , aufgrund der er die Beklagte wiederholt ihre Preise änderte. Der Kläger w i- dersprach mit Schreiben vom 28. Januar 2005 den Preisanpassun gen und kü n- digte an, künftige Zahlungen nur unter Vorbehalt zu leisten. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Parallelve r- fahren (Urteil vom 5. Mai 2009 - 11 U 61/07) die Unwirksamkeit der Preisa n- passungsklausel festgestellt hat , verlan gt der Kläger die gezahlten Erhöhung s- beträge zurück. Er hat , ausgehend von de m ursprünglich vereinbarten Arbeit s- preis , den Rückforderungsanspruch mit 1.867,51 beziffert. Die Beklagte hat diesen Anspruch in Höhe eines Teilbetrags von 658,57 . Das Amts gericht hat der Klage auch im Übrigen stattgeg e- ben . Das Land gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung de r Beklagten z u- rückgewiesen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungs begehren in Höhe e ines Betrages von 605,98 weiter . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch aus ungerech tfertigter Bereicherung gemäß § 81 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auch über den anerkannten Betrag von zu . Der Kläger habe im Zeitraum von Januar 2006 bis Deze m- 3 4 5 6 7 - 4 - ber 2008 ohne Rechtsgrund geleistet. Se i- nem Rückforderungsanspruch könne der Kläger de n ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis zugrunde legen. Das vertragliche Preisänderungsrecht im Sondervertrag sei - was die Beklagte nicht in Abrede stelle - wegen eines Verstoßes gegen das Transp a- renzgebot unwirksam . Ein einseitiges Preisanpassungsrech t der Beklagten e r- gebe sich nicht aus einem Rückgriff auf die AVBGasV, denn die vertragliche Preisanpassungsklausel enthalte eine ausdrückliche und abschließende Ve r- einbarung über die Preisanpassung. Ein Anspruch der Beklagten au f das erhöhte Entgelt fol ge auch nicht aus einer stillschweigenden Vereinbarung des erhöhten Preises . Denn de r vorb e- haltslose n Zahlung des auf der Grundlage einer unwirksamen Preisanpa s- sungsklausel erhöhten Preises komme nicht der Erklärungswert einer stil l- schweigenden Zustimmung zu dem erhöhten Preis zu. Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Preisänderung lasse sich nicht aus einer ergänzende n Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB herleiten . Eine solche komme nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer u n- wirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Intere s- sen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsg e- füge völlig einseitig zugunsten des Kun den verschiebe. Dies sei hier nicht der Fall. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte nach dem Widerspruch des Klägers das Vertragsverhältnis habe beenden können. Denn die Voraussetzu n- gen einer ergänzenden Vertragsauslegung lägen bei einer Gesamtabwägung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht vor. I nsoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Rückerstattungsansprüche wegen Verjährungseintritts 8 9 10 - 5 - nur für einen überschaubaren Zeitraum geltend gemacht werden könn t en, so dass die Beklagte für die Z eit davor so gestellt werde , als wären die Preisa n- passungen wirksam gewesen. Zudem trage die Beklagte als Verwenderin das Risiko der Unwirksamkeit ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. I I. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entsc heidenden Punkt nicht stand. Frei von Rechtsfehlern ist zwar die Annahme des Berufung s- gericht s , dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreise r- höhungen für den Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 200 8 gezahlten E r- höhungsbeträge zusteht. Das Berufungsgericht hat aber der Berechnung des Rückforderungsanspruchs rechtsfehlerhaft den im Jahre 19 9 2 vereinbarten Ausgangspreis von 4,25 Pf/kWh (2,17 ct/kWh) netto zugrunde geleg t. 1. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen (Norm - )Sonderkundenvertrag ha n- delt und d ie in diesem Vertrag enthaltene Preis anpassungsklausel unwirksam ist . 2. Mit Recht - und vo n der Revision ebenfalls unbeanstandet - hat d as Berufungsgericht auch angenommen, dass weder in der Zahlung der abg e- rechneten Beträge noch in dem Weiterbezug von Gas nach Ankündigung der Preiserhöhungen eine konkludente Zustimmung des Klägers zur Erhöhung der Gaspreise liegt (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865 Rn. 1 6 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 192, 372 bestimmt , und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 2 2 f. ; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 11 12 13 - 6 - 2011, 1342 Rn. 40 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 ff. ). 3 . Da die Preisänderungsklausel unwirksam ist, hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückza h- lung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhun gen für den Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Berechnung des Anspruchs jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis z u- grunde zu legen. Dies ergib t sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrages, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat und die dazu führt, dass sich der Kl ä- ger nicht darauf berufen kann, dass es für alle in dem klageg egenständlichen Zeitraum über den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis hinausgehenden Zahlungen an einem Rechtsgrund fehlt . a ) Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der verei n- barte (Anfangs - )Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhä ltnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Prei s- änderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugsko s- ten oder der Lohn - und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwa r- ten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in ang e- messener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Prei s- 14 15 16 - 7 - änderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20 , und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 25 ; jeweils mwN ). Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, ist diese Lücke im Vertrag im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der K unde die Unwirksamkeit derjenigen Pr eiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht i n- nerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresa b- rechnung, in der die Preiserhöhung erstmals ber ücksichtigt worden ist, bea n- standet hat ( vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21 ff. , und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 26 ff. ; jew eils mwN). b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dieser Lösung nicht das - nach den vo rgenannten Senatsentscheidungen ergangene - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (fortan: Gerichtshof) vom 14. Juni 2012 (Rs. C - 618/10, NJW 2012, 2257 - Banco Español de Crédito) entgegen. aa) Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist mit Art. 6 A bs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG eine mitgliedstaatliche Regelung unvereinbar, die es dem nation a- len Gericht gestattet, " wenn es eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher entdeckt, den I n- halt dieser Klausel abzuändern, anstatt schlicht deren Anwendung gegenüber dem Verbraucher auszuschließen " (EuGH, aaO Rn. 71). Eine Regelung dieses Inhalts kennt das innerstaatliche deutsche Recht nicht. Nach § 306 Abs. 1, 2 BGB bleibt der Vertrag vielmehr unter Wegfa ll der unwirksamen Klausel im Ü b- rigen bestehen, wobei an die Stelle der unwirksamen Klausel die dispositiven 17 18 19 - 8 - gesetzlichen Bestimmungen treten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem nationalen Gericht die inhaltliche Abänderu ng einer wegen unangemessener Benachteiligung unwirksamen Klausel, die dazu führen würde, der Klausel mit einem (noch) zulässigen Inhalt Geltung zu ve r- schaffen (geltungserhaltende Reduktion), verboten (vgl. grundlegend BGH, U r- teile vom 17. Mai 1982 - VII Z R 316/81, BGHZ 84, 109, 116 f.; vom 19. Se p- tember 1983 - VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48 unter II 1 a bb). Von der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln zu unterscheiden ist die ergänzende Vertragsauslegung. Bei ihr geht es nicht d a- rum, ein er unangemessenen Klausel im Wege der Auslegung einen anderen, noch angemessenen Inhalt beizulegen, sondern um die Ausfüllung einer Lücke im Vertragsgefüge, die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entsteht. bb) Wie der Bundesgerichtshof bereits en tschieden hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318), bestehen gegen eine ergänzende Vertragsauslegung - wie sie auch in verschiedenen anderen eur o- päischen Rechtsordnungen vorgesehen ist (vgl. Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, Stand Mai 1999, Band IV, A 5 Rn. 8) - keine europ a- rechtlichen Bedenken, da in der Richtlinie 93/13/EWG nicht geregelt ist, unter welchen Vor aussetzungen der Vertrag ohne die unwirksame Klausel fortgilt. Dem ist auch die Literatur einhellig gefolgt (Grabitz/Hilf/Pfeiffer, aaO; Münc h- KommBGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 4; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 306 BGB Rn. 4c; Wolf in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB - Recht, 5. Aufl., Art. 6 RL Rn. 7; vgl. auch Erma n/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 306 Rn. 3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der genannten Entscheidung des Gerichtshofs. Denn nach dieser Entscheidung ist mit Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG nur eine geltungserhaltende Reduktion unvereinbar, nicht abe r eine ergänzende Vertragsauslegung. 20 21 - 9 - Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist es den Gerichten verboten, " durch Abänderung des Inhalts " der missbräuchlichen Klausel den Vertrag anzupassen (EuGH, aaO Rn. 65, 69, 71, 73). Eine solche Abänderung des Inhalts d er Kla u- sel entspricht im deutschen Recht einer geltungserhaltenden Reduktion. Zudem betont der Gerichtshof, dass ohne eine strikte Nichtanwendung der unwirksamen Klausel Gewerbetreibende versucht sein könnten, diese Kla u- seln gleichwohl zu verwenden, we nn sie wüssten, dass der Vertrag durch die Gerichte im erforderlichen Umfang angepasst werde. Hierdurch würde das Ziel der Richtlinie, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln " ein Ende zu setzen " , unterlaufen (EuGH, aaO Rn. 68 f.). Dies ist auch die Begrü ndung für das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion im deutschen Recht (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, aaO; vom 19. September 1983 - VIII ZR 84/82, aaO). cc) Um eine solche verbotene Klauselanpassung im Wege der geltung s- erhaltend en Reduktion handelt es sich bei der vom Senat vorgenommenen e r- gänzenden Vertragsauslegung indes nicht. Während die Klauselanpassung die Preisänderungsregelung als solche - nur mit einem veränderten, gesetzesko n- formen Inhalt - aufrechterhalten will, setzt die ergänzende Vertragsauslegung die unabänderliche Unwirksamkeit der den Verbraucher benachteiligenden Klausel voraus. Denn nur dann besteht eine dem Regelungsplan der Parteien widersprechende Lücke im Vertrag, die durch Auslegung geschlossen werden kann. Der Senat hat ausdrücklich klargestellt, dass es nicht in Betracht kommt, an die Stelle der unwirksamen - den Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligenden - Preisänderungskla u- sel im Wege der ergänzenden V ertragsauslegung eine (wirksame) Bestimmung 22 23 24 25 - 10 - gleichen Inhalts zu setzen. Dem entsprechend hat der Senat in den bereits en t- schiedenen Fällen die wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln lückenhaften Verträge nicht um eine Preisanpassungsregelung m it abweiche n- dem - angemessenem - Inhalt ergänzt, sondern unter Zugrundelegung des vol l- ständigen Wegfalls der unangemessenen Preisanpassungsklauseln darauf a b- gestellt, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv - generalisierenden Abwägung ihrer Intere ssen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Prei s- änderungsklausel jedenfalls unsicher war (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 24). Das hierbei gewonnene E rgebnis der ergänze n- den Vertragsauslegung lässt den Inhalt der unangemessenen Preisanpa s- sungsklauseln und deren Unwirksamkeit unberührt; es ergänzt den Vertragsi n- halt vielmehr auf der Rechtsfolgenseite um eine Regelung, die gerade desw e- gen erforderlich ist , weil das unangemessen ausgestaltete einseitige Preisa n- passungsrecht vollständig entfällt und dadurch im Vertragsgefüge eine Lücke entsteht, die zu einem nach dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien untragbaren Ergebnis führen würde. dd) Im Übrig en entspricht die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung der Zielsetzung der Richtlinie 93/13/EWG. Ziel der Richtlinie ist es, die nach dem Vertrag bestehende formale Au s- gewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine m aterie l- le Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (EuGH, aaO Rn. 63). Dabei sind die Interessen beider Vertragsparteien in den Blick zu nehmen, um die angestrebte Ausgewogenheit der Interessen der Ve r- tragsparteien zu gewährlei sten (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - Rs. C - 453/10, NJW 2012, 1781 Rn. 31 f. - h- 26 27 - 11 - me auf den Schlussantrag der Generalanwältin vom 29. November 2011 - C - 453/10, BeckRS 2011, 81770 Rn. 63). (1) Die von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG geforderte mate rielle Ausgewogenheit kann in der vorliegenden Konstellation nicht alleine durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung über das Preisanpassungsrecht auch für die Vergangenheit wiederhergestellt werden. Denn da die Parteien durch die Vereinbarung der Preis anpassungsklausel nicht von einer dispositiven Norm abgewichen sind, steht dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell - rechtlicher Regelungen eines Preisanpassungsrechts nicht zur Verfügung. Zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB im Falle einer unwirksa men Vertragsbestimmung den Inhalt des Vertrages regelnden " gesetzlichen Vorschriften " des insoweit maßgeblichen nationalen deutschen Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - Rs. C - 618/10, aaO Rn. 72; ferner EuGH, Urteil vom 1. April 2004 - Rs. C - 237/0 2, NJW 2004, 1647 Rn. 21 - Freiburger Kommunalbauten) gehört aber auch die ergänzende Vertragsauslegung (Senatsurteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 75), die ebenfalls eine materielle Ausgewoge n- heit der Vertragsbeziehungen sicherstellt und es zugleich ermöglicht, grun d- sät z lich die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - Rs. C - 453/10, aaO Rn. 31). Denn die ergänzende Vertragsauslegung orientiert sich nicht nur an dem hypothe tischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben und führt zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtige n- den Regelung (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO mwN). (2) Nach der vom Bunde sverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1339, 1341) findet die ergänzende Ve r- tragsauslegung nicht in jedem Fall einer unwirksamen Preisanpassungsklausel in einem Energielieferungsvertrag, sondern nur in eng umgrenz ten Ausnahm e- 28 29 - 12 - fällen Anwendung. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderse i- tigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50 mwN). Diese Vor - aussetzungen hat der Senat in einer Reihe vo n Fällen verneint, die dadurch gekennzeichnet waren, dass das Energieversorgungsunternehmen es selbst in der Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihm ver traglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 22 mwN). Der Senat nimmt jedoch - unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, aaO) - ein e nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann an, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgung s- verhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht wide r- sprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23). In diesen Fällen vermag die ve r- traglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO), so dass nur die ergänzende Vertrag sauslegung zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führt und das von der Richtlinie verfolgte Ziel gewährleistet, Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 30 - 13 - 15. März 2012 - Rs. C - 453/10, aaO Rn. 28 , 31 ; vom 14. Juni 2012 - Rs. C - 618/10, aaO Rn. 40; jeweils mwN). (3) Ohne die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in derartig gelage rten Fällen könnte sich der Energieversorger - auch in Ans e- hung seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, aaO) - darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis für ihn eine unzumutbare Härte darstelle, wenn d er bei dem lange Zeit zurückli e- genden Vertragsabschluss vereinbarte Preis seit vielen Jahren nicht mehr ko s- tendeckend ist. Dies hätte gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des Liefervertrages zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenhe it nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre. Hierbei wäre die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen indes nicht in dem gleichen M a- ße sichergestellt wie bei der ergänzenden Vertragsauslegung. c ) In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streitfall Folgendes : Der Kläger kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht den im Jahre 1992 vereinbarten Ausgangspreis zugrunde legen und somit auch nicht die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn ge l- tend machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den Preiserhöhungen zunächst nicht widersprochen, sondern die Preiserh ö- hungen und Jahresabrechnungen bis in das Ja hr 2005 ohne Beanstandungen hin genommen und damit der Beklagten keine Veranlassung gegeben, eine B e- endigung des (Norm - )Sonderkundenverhältnisses - etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das Grundversorgungsverhältnis (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. März 201 2 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 37 , und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 32 ; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39 ; Senatsbeschluss vom 31 32 33 - 14 - 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris, Rn. 8; jeweils mwN) - in Erwägung zu zi e- hen. Die Beklagte kann somit nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden. Welchen Arbeitspreis der Kläger seinem Rückforderungsanspruch z u- grunde legen kann, hängt daher davon ab, wann ihm die einzelnen Jahresa b- rechnungen der Beklagten zugegangen sind und gegen welc he der darin en t- haltenen Preis erhöhungen der Widerspruch des Klägers noch rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. III. Nach alledem k ann das angefochtene Urteil , soweit es mit der Revision angegriffen worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Enden t- scheidung reif ist, im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurück - 34 35 36 - 15 - zuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahre s- abrechnungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Gelnhausen, Entscheid ung vom 23.12.2010 - 52 C 1348/09 - LG Hanau, Entscheidung vom 30.09.2011 - 2 S 16/11 -
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