BUNDESGERICHTSHOF I M NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 305/13 Verkündet am: 7. November 2014 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 307; TKG 2004 § 76 Abs. 2; TKG 1996 § 57 Abs. 2 Die Nutzung eines Grundstücks zum Betrieb von Telekommunikationslinien kann privatautonom geregelt werden. Ein dabei formularmäßig vereinbartes Nutzungsen t- gelt unterliegt als Preishauptabrede weder der Inhaltskontrolle nach § 307 B GB noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung. BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 305/13 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin D r. Stresemann, den Richter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Celle vom 21. November 2013 wird auf Kosten der Beklagte n zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Land N . Rechtsvorgänger der Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Netzbetreiberin) schlossen am 8. August und 3. November 2000 zwei sog. Gestattungsverträge ab. Dan ach gestattete das Land der Netzbetreiberin die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung unterirdischer Telekommunikationslinien auf Forstgrundstücken mit einer Ve r- tragslaufzeit von jeweils 25 Jahren. Ferner verpflichtete sich das Land zur B e- willigun g der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an den Grundstücken mit entsprechendem Inhalt. Nach § 9 Abs. 1 der Gestattungsve r- träge ist die Netzbetreiberin verpflichtet, ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe fenden Meter Kanalgraben zu zahlen. Unter Z u- grundelegung der hergestellten Leitungen beläuft sich das zu zahlende jährliche 1 - 3 - Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Nutzungsen t- g elts für das Jahr 2011. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Ber u- fung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Za h- lung des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts zu. Bei der die Höhe des Entgelts regelnden Klausel in § 9 Abs. 1 der Gestattungsverträg e handele es sich zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die durch das Land Ni e- dersachsen gestellt worden sei. Die Klausel unterliege jedoch nicht der Inhalt s- kontrolle des § 307 BGB, da sie eine kontrollfreie Preis haupt abrede darstelle. Die Gestattung sv erträge seien auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in § 9 Abs. 1 der Verträge enthaltene K lausel als Preishauptabsprache nicht der I n- halts kontrolle des nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 307 BGB unter liegt. Es kann daher dahinstehen , ob es sich bei de r Entgeltklausel um eine seitens des Landes N . gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn e des § 305 Abs. 1 BGB handelt . 2 3 4 5 - 4 - a) Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der gesetzlichen Inhal tskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (BGH, Urteil vom 25. September 2013 VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17; Urteil vom 8. Oktober 1998 III ZR 278/97, NJW - RR 1999, 125, 126; Urteil vom 9. Dezember 1992 VIII ZR 23/92, NJW - RR 1993, 37 5, 376 ; Urteil vom 19. November 1991 X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 120; Urteil vom 24. November 1988 III ZR 188/87, BGHZ 106, 42, 46 ). Dies folgt daraus, dass die Festlegung der Preise zum Kernbereich der Ausübung privatautonomer Handlungsfreiheiten g ehört und daher primär einer Kontrolle durch den Wettbewerb unterliegt. Auch wenn Preisbestimmungen nicht individuell ausgehandelt werden, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen enthalten sind, kommt eine Preiskontrolle durch die Gerichte nach dem Wil len des Gesetzgebers in der Regel nicht in Betracht (vgl. BT - Drucks. 7/3919 S. 22). Die Vertragsparteien sind vielmehr nach dem Grundsatz der Privataut o- nomie berechtigt, Leistung und Gegenleistung frei zu bestimmen. Die Parteien widmen typischerweise gerad e dem zu entrichtenden Preis eine hinreichende Aufmerksamkeit ihre regelmäßig hiervon abhängige Entscheidung für oder gegen einen Vertragsschluss ist letztlich Ausdruck einer individuellen und freien Entscheidung (vgl. Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer , AGB - Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 303, 306; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 307 Rn. 71; MünchKomm - BGB/ Wurmnest , 6. Aufl., § 307 Rn. 1, 16; Graf von Westphalen/ Thüsing , Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke, 35. EL 2014, Preis Preisneb enabrede Rn. 1 ). Die Kontrollfreiheit gilt nicht nur für die Höhe des Preises, sondern auch für das Äquivalenzinteresse im Sinne der Angemesse n- heit des Preis - Leistungs - Verhältnisses. Es kann deshalb grundsätzlich auch 6 7 - 5 - nicht überprüft werden, ob dem Preis e ine angemessene Leistung gegenübe r- steht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 VIII ZR 23/92, NJW - RR 1993, 375, 376; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 308 ). b) Die hier streitige Klausel in § 9 Abs. 1 der Gestattungsverträg e enthält entgegen der Auffassung der Beklagten eine Preishauptabrede. aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Ve r- ständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Si nn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Ve r- tragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Ve r- kehrskreise verstanden wird (st. Rspr., BGH, Urteil vom 17. September 2 014 VIII ZR 258/13, juris, Rn. 19; Urteil vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 1 5 f.; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29). bb) Nach diesen Maßstäben geht das Berufungsgericht zu Recht von e i- ner Preishaup tabrede aus. In Absatz 1 des § 9 der Gestattungsverträge, der e- persönlichen Dienstbarkeit ein jährliches Wortlaut geht in eindeutiger Weise hervor, dass es sich um die vertragliche Festlegung der Gegenleistung, mithin des Preises für die Hauptleistung en des Landes handelt. Der nicht näher begründete Hinweis der Revision, d ie Ve r- tragsparteien hätten sich an der Regelung in § 57 Abs. 2 TKG in der bis zum 25. Juni 2004 geltenden Fassung (TKG 1996) orientieren wollen, findet in § 9 der Gestattungsverträge keinen Anhaltspunkt. Die Klausel verweist weder auf den darin geregelten Ausgleichsanspruch noch spricht sie von einem angeme s- senen Ausgleich, sondern legt als Gegenleistung für die eingeräumten Rechte 8 9 10 - 6 - ein beziffertes Nutzungsentgelt fest. Soweit in der Klausel im Übrigen von En t- schädigungen die Rede ist, bezieht sich dies auf entstehende Schäden im Rahmen der Nutzung der betroffenen Grundstücke durch den Netzbetreiber . 2 . Eine Inhaltskontrolle der in § 9 Abs. 1 der Gestattungsverträge entha l- tenen Preishauptabrede ist auch nicht aufgrund einer gesetzliche n Preisreg e- lung eröff net. a) Anerkannt ist, dass formularmäßige Preishauptabsprachen au s- nahmsweise dann einer Inhaltskontrolle unterliegen, wenn Preise für eine zu erbringende Leistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch der Fall , soweit in den p reisrechtlichen Bestimmungen keine sta r- ren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann darauf überprüft werden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen und sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten , soll der vom G e- setzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden ( BGH , Urteil vom 30. Oktober 1991 - VIII ZR 51/91, BGHZ 115, 391, 395 f. ; Urteil vom 9. Juli 1981 - VII ZR 139/80, BGHZ 81, 229, 232 f. ; vgl. auch Urteil vom 17. September 1998 - IX ZR 237/97, BGHZ 139, 309 , 316 f. ; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen , AGB - Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 72; Graf von Westphalen/ Thüsing , Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke, 35. E rg. - Lief. 2014, Preis Preisnebenabrede Rn. 7; Staudinger/Coester, BGB [2013], § 307 Rn. 325 ). b) Eine solche gesetzliche Preisregelung enthält § 57 Abs. 2 TKG 1996 ebenso wie § 76 Abs. 2 TKG in der ab dem 26. Juni 2004 gültigen Fassung (TKG 2004) nicht. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Gebührenordnungen, 11 12 13 - 7 - etwa für Architekten ( HOAI), Ärzte (GOÄ), Notare (GNotKG) oder Rechtsanwälte (RVG), finden sich in der Vorschrift keine gesetzlichen Vorgaben für die Preisgestaltung. § 57 Abs. 2 TKG 1996 bestimmt lediglich, dass für eine durch den Grundstückseigentümer gemäß § 57 Abs. 1 TKG 1 996 hinzunehmende Duldung ein angemessener Ausgleich in Geld verlangt werden kann. Das Telekommunikationsgesetz trifft aber keine Aussage über die Höhe, den Rahmen oder die Berechnung eines Entgelts, wenn die Gestattung der Nutzung eines Grundstücks für di e Errichtung oder den Betrieb einer Teleko m- munikationslin i e durch den Grundstückseigentümer auf der Grundlage eines Vertrages erfolgt. 3 . § 57 Abs. 2 TKG 1996 dem § 76 Abs. 2 TKG 2004 entspricht n immt den Parteien zudem weder die rechtsgeschäftlich e Gestaltungsmacht für den Abschluss privatrechtlicher Verträge über die Nutzung von Grundstücken für Telekommunikationslinien noch besteht sein e Funktion darin, entsprechend der Regelung in § 315 BGB einen Kontrollmaßstab für die Angemessenheit e i- nes inso weit vereinbarten Entgelts zur Verfügung zu stellen. a) Der Grundstückseigentümer hat gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 in den Fällen, in denen er eine Einwirkung auf sein Grundstück gemäß § 57 Abs. 1 TKG 1996 dulden muss, einen Anspruch auf angemessene n Ausgleich in Geld, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Telekommunikationsl i- nie die Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Der Sinn und Zweck des § 57 TKG 1996 b e- steht darin, die Nutzu ng privater Grundstücke zu Telekommunikationszwecken unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von dem Einverständnis der jeweiligen Eigentümer zu ermöglichen und die damit einhergehende Beschrä n- kung der Eigentümerbefugnisse dem Grunde nach durch einen G eldanspruch zu kompensieren. Die Vorschrift dient somit der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG notwendigen Herstellung eines gerechten und ausgewogenen Verhältnisses 14 15 - 8 - zwischen den Eigentümerinteressen und den Belangen der Allgemeinheit (S e- nat, Urteil vom 14. Mai 2004 V ZR 292/03, BGHZ 159, 168, 177 f.). b) Demgegenüber beabsichtigte de r Gesetzgeber bei der Schaffung des § 57 TKG 1996 nicht, die Privatautonomie hinsichtlich Inhalt und Umfang der Nutzung eines Grundstücks im Zusammenhang mit Telekommunikation slinien sowie des dafür zu entrichtenden Entgelts einzuschränken. Er ging vielmehr worauf das Berufungsgericht zu treffend hinweist davon aus, dass Verträge über die Nutzungen von Grundstücken frei aushandelbar s ind und sich ein Preis für die Nutzung na chfrageorientiert nach dem vorhandenen Raum für Kabel t- rassen ergeben wird (BT - Drucks.13/3609 S. 49 f. zu § 5 0 ). c) Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es sich insoweit nicht anders verhält als in anderen Regelungszusa m- me nhängen des Sachenrechts. So ist es den Grundstücksnachbarn möglich die Rechtsfolgen eines Überbaus durch Rechtsgeschäft abweichend von §§ 912 ff. BGB zu bestimmen. Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaus folgt dann nicht aus § 912 Abs. 1 BGB, so ndern aus sein em Einverständnis. Art und Höhe der dem Nachbarn für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gebü h- renden Entschädigung (§ 912 Abs. 2 BGB) bestimmen sich in einem solchen Fall nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen (vgl. Senat, Urteil v om 21. Januar 1983 V ZR 154/81, NJW 1983, 1112, 1113 mwN). Nichts anderes gilt etwa beim Notwegrecht (§§ 917 f. BGB) oder dem privatrechtlichen Immiss i- onsschutz (§ 906 BGB). So steht es den Parteien frei, die Richtung eines No t- wegs und den Umfang des Ben utzungsrechts autonom durch eine schuldrech t- liche Vereinbarung oder aber eine (hinzutretende) Grunddienstbarkeit festzul e- gen. Dies gilt auch hinsichtlich des für die Einräumung der Rechte zu zahlenden Entgelts (vgl. Saller in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxisha ndbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 4. Teil Rn. 43). Ebenso kann sich ein Grundstückseigentümer vertra g- lich verpflichten, die von dem Nachbargrundstück ausgehenden Geräusch - oder 16 17 - 9 - sonstigen Belästigungen gegen ein Entgelt oder aber auch entschädigungslos zu duld en (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 1970 V ZR 27/67, NJW 1970, 856, 857). Die gesetzlichen Vorschriften kommen lediglich subsidiär für den Fall zur Anwendung , dass sich die Parteien nicht verständigt haben . Für § 57 TKG 1996 (§ 76 TKG 2004) gilt nicht s anderes. d) De n Parteien ist es daher durch § 57 TKG 1996 unbenommen , den Umfang des Nutzungsrechts durch Vertrag detailliert zu regeln und durch Ei n- räumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit entsprechendem Inhalt dinglich zu sichern ( B ornhofen in Hoeren, Handbuch der Wegerechte und Telekommunikation, 2007, 4.3 Rn. 108; Dörr in Säcker, Telekommunikation s- gesetz, 3. Aufl., § 76 Rn 14; Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationsl i- nien auf Privatgrundstücken, 2000, S. 44 f.; Stelkens, TKG - We gerecht, 2010 , § 76 Rn. 44 f.; vgl. auch Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., F Rn. 266 ). Ebenso wie der konkrete Inhalt und Umfang der vereinbarten Nutzung unterliegt das dafür zu entrichtende Entgelt der Vertragsfreiheit der Parteien. Im vor liegenden Fall haben die Rechtsvorgänger der Parteien diesen Weg b e- schritten . 4 . Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass die zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossenen Gestattungsve r- träge nicht nach § 138 BGB nicht ig sind. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Rügen. 18 19 - 10 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Czub Brückner Kazele ist infolge einer Dienstreise an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 25. November 2014 Die Vorsitzende Stresemann Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 25.09.2012 - 9 O 308/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.11.2013 - 13 U 19 4/12 - 20
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