ECLI:DE:BGH:2016:310516BVIZR305.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 305/15 vom 31. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Rolo ff und Müller beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des V erfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 242.208,72 . Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behan d- lung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und i mmateriellen Schadens in Anspruch. Die am 1. Juli 1957 geborene Klägerin hatte sich im Jahr 1983 nach der Diagnose eines Cervix - Karzinoms einer Strahlentherapie unterzogen. In der 1 2 - 3 - Folgezeit kam es zu Lymphödemen in beiden Beinen, starken Verhärtungen im kleinen Becken, persistierenden Fieberschüben sowie zu einer schweren arter i- ellen Verschlusserkrankung der Beckenarterien rechts . Im Jahre 2006 erfolgte die Implantation eines Stents in der Beckenarterie rechts, im Jahr 2007 eine erneute Implantation zwei er Stents. Im Januar 2009 wurde ein extra anatom i- sche r Cross - Over - Bypass implantiert . Aufgrund der Fieberschübe wandte sich die Klägerin an den Beklagten. Dieser hatte nach einer Computertomographie am 2. April 2008 den Verdacht auf eine konglomeratartige Veränderung im B e- cken, möglicherweise mit Fistelung und abgekapselten Flüssigkeitsarealen. Er führte deshalb am 3. April 2008 eine feine Nadelpunktion des Flüssigkeitsareals durch, bei der er die Höhle mit medizinischem Alkohol spülte. Unmittelbar nach der Alkohol instillation kam es zu ausgeprägten Schmerzzuständen im linken Bein der Klägerin mit fast vollständiger linksseitiger Parese des linken Beines. Die Klägerin wurde zur intensivmedizinischen Behandlung in das Gemei n- schaftsklinikum K. überführt. Bei d er Aufnahme dort bestand bereits eine vol l- ständige Stuhl - und Harninkontinenz. Eine Computertomographie des Beckens zeigte eine ö dematöse S chwellung mit beginnender Nekrose der Glutealmusk u- latur links. Es wurde ein Anus praeter angelegt, der bis heute nich t beseitigt werden konnte. Auch die Harninkontinenz konnte nicht behoben werden. Die Klägerin ist aufgrund der Schädigung ihres nervus ischiadicus links und des nervus femoralis links mit Pl e gie des linken Fußes und mäßig bis hochgradiger Parese der linken Oberschenkelmuskulatur massiv in ihrer Fortbewegungsf ä- higkeit beeinträchtigt. Mit der Klage begehrt sie die Zahlung eines angemessenen Schme r- zensgeldes, einer Rente zum Ausgleich des ihr entstandenen Verdienstausfalls bis zur Vollendung des 65. Lebensja hres, einer Rente zum Ausgleich des ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens bis zur Vollendung des 75. Leben s- jahres und die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten. Das Landg e- 3 - 4 - richt hat d e n Beklagte n durch Teilend - und Grundurteil verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000 1.020 zahlen. Den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschaden bis zur Volle n- dung des 65. Lebensjahres hat es dem Grunde nach für g erechtfertigt erachtet und die Ersatzverpflichtung de s Beklagten hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten vollständig und die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurüc k- gewiesen, dass das zuerkannte Schmerzensgeld seit dem 1. Oktober 2008 mit 5 Prozentp unkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist. Die Rev i- sion hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er m acht geltend, die Revision sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstr eits an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Berufungsg e- richts, der Klägerin ständen Ansprüche auf Ersatz eines ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens in Höhe von vierteljährlich 1.020 n- dung ihres 75. Lebensjahres , ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall bis zur Vollendung des 65. Lebens jahres sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von zu 130.000 , beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbet eiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in E r- 4 5 - 5 - wägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozes s- grundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberüc k- sichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entsche i- dungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366, 375 f. mwN). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182, 189). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tats a- chenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtli ch unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 13). 2. Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. D as Ber u- fungsgericht hat sich nur unzureichend und unter Verstoß gegen Art. 1 03 Abs. 1 GG mit dem durch den Antrag auf Einholung eines angiologischen und eines strahlentherapeutischen Sachverständigengutachtens unterlegten Vorbringen des Beklagten befasst, die Vorerkrankungen der Klägerin, insbesondere ihre gravierende arterielle V erschlusserkrankung, hätten auch ohne den Behan d- lungsfehler des Beklagten zu einer massiven Beeinträchtigung ihrer Leistungs - und Erwerbsfähigkeit geführt mit der Folge, dass sie ihren Haushalt auch ohne das haf tungsbegründende Ereignis auf Dauer nicht h ät te weiterführen und ihrer Be rufstätigkeit nicht uneingeschränkt hätte nachgehen können. a) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte sich der Beklagte bereits in erster Instanz die Ausführungen des vom Sozialg e- 6 7 - 6 - richt Koblenz beauftr agten gefäßchirurgischen Sachverständigen Dr. S. zu E i- gen gemacht, wonach aufgrund der bei der Klägerin gegebenen arteriellen Ve r- schlusskrankheit, ihres Zustands nach mehreren Stentangioplastien und schließlich des Cross - Over - Bypasses eine gravierende Beei nträcht igung ihr er Gehfähigkeit gegeben war , die bereits für sich genommen einen Grad der B e- hinderung von 70 % rechtfertigen würde. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. im gefäßchirurgischen Gutachten, wonach au s- weislich einer MR - Angiographie der Becken - und Beingefäße vom 3. August 2009 ein beidseitiger Verschluss der arteria iliaca interna festgestellt worden sei, hat der Beklagte geltend gemacht, dass es im Zeitraum vom Februar 2007 bis August 2009 zu einer raschen Progredienz d er radiogeninduzierten und durch Nikotin konsum verstärkten Gefäßschä digung gekommen sei und deshalb mit einer weiteren Zunahme der diesbezüglichen Behinderung zu rechnen g e- wesen wäre . b) Diese Behauptungen sind erheblich. aa) S oweit der Erwerbsschade n und die vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition auch ohne das schadenstiftende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wären, ist der Schaden dem Schädiger nicht zuz u- rechnen (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 1965 - VI ZR 239/63, VersR 1965, 491; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 24/83, VersR 1985, 60 Rn. 12). Rechtlich handelt es sich darum, dass bei Vorhandensein einer Schadensanlage, die zum gleichen Schaden geführt hätte (sogenannte Reserveursache), die Schaden s- ersatzpflicht auf die Nachteile beschränkt ist , die durch den früheren Schaden s- eintritt bedingt sind (Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 24/83, VersR 1985, 60 Rn. 12). Allerdings kann ein solcher Umsta nd zu Ungunsten des G e- schädigten nur dann Beachtung finden, wenn der Schädiger zur Überzeugung 8 9 - 7 - des Gerichts nachgewiesen hat , dass er tatsächlich eingetreten wäre (Senat s- u r teil vom 5. Februar 1965 - VI ZR 239/63, VersR 1965, 49; vgl. zur Reserveu r- sache auc h Senatsurteil vom 22. März 2016 - VI ZR 467/14, Rn. 14 z.V.b.). bb) Selbst wenn dies nicht festgestellt werden kann, hat der Tatrichter bei der Ermittlung sowohl der Höhe als auch der Dauer des dem Geschädigten entstandenen Verdienstausfalls eine Prog nose des gewöhnlichen Laufs der Dinge, wie sie sich ohne das Schadensereignis entwickelt hätten, anzustellen (§ 252 BGB). Es geht insoweit nicht nur um die Be rücksichtigung eventueller überholender Kausalitäten, sondern um die Schadensermittlung als solche auf der Basis des Sachverhalts, wie er sich voraussichtlich in Zukunft dargestellt hätte . In diesem Rahmen kommt nicht nur der Frage Bedeutung zu, ob auch ohne das konkrete Schadensereignis bei m Verletzten eine entsprechende g e- sundheitliche Entwicklung mi t vergleichbaren beeinträchtigenden Auswirkungen zum Tragen gekommen wäre; es ist vielmehr auch das Risiko in die Betrac h- tung miteinzubeziehen, das durch die bereits vorhandene Erkrankung für die künftige berufliche Situation des Geschädigte n bestan den hat ( vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142 Rn. 2 7 ff. ). Demen t- sprechend ist eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der E r- werbstätigkeit des Geschädigten, wie sie sich ohne das haftungsbegründende Ereignis gest altet hätte, zu begrenzen ; hierbei sind Anhaltspunkte für eine vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweichende voraussichtliche Entwicklung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94, VersR 1995, 1321 Rn. 8 ). c) Mit dem u nter diesen rechtlichen Gesichtspunkten erheblichen Vo r- bringen des Beklagten hat sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen A rt. 103 Abs. 1 GG nicht befasst. Sollte es die unterlassene Auseinanderse t- zung mit diesem Vorbringen darauf stütz en wollen , der Beklagte sei mit den 10 11 - 8 - Einwendungen gegen die erstinstanzliche Begutachtung auf S. 24 - 36 der Ber u- fungsbegründung gemäß den §§ 529, 531 ZPO prozessual ausgeschlossen, h ät t e es die Voraussetzungen der Präklusionsvorschrift des § 531 ZPO offe n- kundig rechtsfehle rhaft - und damit unter Verletzung des Anspruch s des B e- kla g ten auf rechtliches Ge hör (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - 2 BvR 1292/96, NJW 2000, 945) - bejaht. Es h ä t te die Einwendungen des Beklagten rechtsfehlerhaft als n eu im Sinne des § 531 ZPO qualifiziert. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hä t te es übersehen, dass der Beklagte diese Einwände bereits in seinen Schriftsä t- zen vom 11. Juni 2014, 17. Juni 2014 und 22. August 2014 vorgebracht hatte. D ies gilt insbesondere für seinen Vortrag, wonach ein M R - a ngiografischer B e- fundbericht vom 2. Februar 2007 eine im Vergleich zur U ntersuchung vom 22. Oktober 20 06 eingetretene dramatische Befundverschlechterung mit einem 3 cm langen Verschluss der arteria f emoralis communis rechts, langstreckigen, zunehmenden höhergradigen Stenosen der arteria iliaca externa proximal s o- wie im Bereich der distalen iliaca externa/Übergang zur femoralis communis beschreibe, diese Dynamik eine rasche Progredienz der radiogenindu zierten und durch Nikotinkonsum verstärkten Gefäßschädigung zeige und deshalb mit einer weiteren Zunahme der diesbezüglichen Behinderung zu rechnen gewesen wäre . d) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werde n, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berüc k- sichtigung des Vorbringens der Klägerin und bei der dementsprechend gebot e- nen Ergänzung der Beweisaufnahme unter Berück sichtigung aller Umstände des gesamten Falles zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. 12 - 9 - III. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit h a- ben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdeb egründung zu befassen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Es wird dabei insbesondere zu berücksichtigen h a- ben, dass sich der Tatrichter bei der Beantwortung medizinischer Fragen auf das Gutachten eines Sachverständigen aus dem betr offenen medizinischen Fachgebiet zu stützen hat und bei der Auswahl des Sachverständigen auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen ist, in das die zu b e- urteilende medizinische Frage fällt. Soweit diese mehrere Fachbereiche b e- rührt, komm t es darauf an, welchem Fachbereich die konkrete Beweisfrage z u- zuordnen ist (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2008 VI ZR 198/07, Rn. 18 f.; vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12, VersR 2014, 879 Rn. 13, jeweils mwN). Galke von Pentz Offenloch Roloff Mü ller Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 15.10.2014 - 10 O 73/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.04.2015 - 5 U 1292/14 - 13
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