ECLI:DE:BGH:2017:131017UVZR305.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 305/16 Verkündet am: 13. Oktober 2017 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 6 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 3 Für den Individualanspruch des Wohnungseigentümers aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann eine Ausübungsbefugnis des Verbandes nicht begründet werden. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 305/16 - LG Nürnberg - Fürth AG Nürnberg - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2017 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revisi on gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth - 14. Zivilkammer - vom 28. September 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In einem Vorprozess wurde der in der Gemeinschaftsordnung geregelte Kostenverte i- lungsschlüssel von dem Land gericht als unwirksam angesehen. Daraufhin li e- ßen einige Miteigentümer eine Vereinbarung notariell beurkunden, mit der der Umlageschlüssel geändert werden sollte, darübe r hinaus aber auch die Reg e- lungen der Teilungserklärung zu Sondernutzungsrechten, Instandhaltung s- pflic h ten und zur Art der Nutzung des Wohnungs - und Teileigentums sowie die Regelung in der Gemeinschaftsordnung über den Verwalter. Diese Vereinb a- rung wurde d en übrigen Miteigentümern zur Kenntnis gegeben mit der Auffo r- derung, ihr in notarieller Form zuzustimmen. 1 - 3 - In der Eigentümerversammlung vom 28. Juli 2015 wurde unter dem T a- ü- mers G . [= e- schluss gefasst: und nötigenfalls gerichtlich, die noch fehlenden Zustimmungen der E i- gentümer im Namen der Wohnungseigen tümergemeinschaft einzuholen Das Amtsgericht hat die von dem Kläger hiergegen erhobene Anfec h- tungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Mit ihrer von dem Landgericht zug e- lassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchten die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZMR 2017, 91 ff. a bg e- druckt ist, hält den Beschluss für nichtig, weil es der Eigentümerversammlung an der Beschlusskompetenz fehle. Die beabsichtigte Verfolgung des Anspruc hs einzelner Eigentümer auf Än derung der Gemeinschaftsordnung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG durch den V erband unterfalle weder seiner geborenen noch seiner gekorenen Wahrnehmungskompetenz. Es sei in jedem Fall Vorausse t- zung für eine Verbandszuständigkeit, dass die verfolgten Ansprüche in dem Gemeinschaftseigentum wurzelten. Die bezweckte Änderung der Gemei n- 2 3 4 - 4 - schaftsordnung betreffe das Gemeinschaftseigentum aber nur zufällig und a l- lenfalls mittelbar. Primär sei der Anspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Ä nderung der Grundlagenvereinbarung zwischen den Eigentümern gerichtet. Er basiere nicht auf dem dinglich en Recht am Eigentum, sondern stelle sich als Ausfluss des Rechts auf Teilhabe dar, das seinen Ursprung im Innenverhältnis der Eigentümer untereinander habe. Es handle sich um einen höchstpersönl i- chen Individualanspruch, der nicht vergemeinschaftet werden könne. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass der angefochtene Beschluss wegen fehlender Beschlusskomp e- tenz der Wohnungseigentümer nichtig ist. 1. Nach § 23 Abs. 1 WEG werden durch Beschlussfass ung solche Ang e- legenheiten geordnet, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entsche i- den können. Anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung. Ist eine Angelegenheit weder durch das Wohnung seigentumsgesetz noch durch Vereinbarung der B e- schlussfassung unterworfen, fehlt es der Wohnungseigentümerversammlung an der Beschlusskompetenz und ist ein dennoch gefasster Beschluss aufgrund absoluter Unzuständigkeit nichtig (vgl. Senat, Beschluss vom 20 . Sep - tember 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.). 2. Durch den angefochtenen Beschluss wird die Hausverwaltung beau f- tragt und ermächtigt, im Namen der Eigentümergemeinschaft außergerichtlich, notfalls aber auch gerichtlich, die Zustimmung einzel ner Eigentümer zu einer 5 6 7 - 5 - Änderung der Teilungserklärung einzuholen und durchzusetzen. Das Ber u- fungsgericht versteht diesen Beschluss dahin, dass eine alleinige Ausübung s- befugnis des Verbandes für die Individualansprüche der Wohnungse igentümer aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Abschluss der Änderung sv ereinbarung b e- gründet werden soll t e . Diese - nach objektivem Maßstab vorzunehmende - Au s- legung ist nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 5) und wird auch von der Revision nicht a n- gegriffen. 3. A ls Kompetenzgrundlage für den Beschluss kommt allein § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG in Betracht ; dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Für den Individualanspruch des Wohnungseigentü mer s aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann eine Ausübungsbefugnis des Verbandes nicht begründet werden . a) Nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG übt die Wohnungseigentümergemei n- schaft die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungs eigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. D iese Regelung bezieht sich nur auf Rechte und Pflichten aus der Verwaltung des Gemeinschaftsei gentums , nicht aber auf das Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer oder deren individuelle Mitgliedschaftsrechte ( vgl. BeckOK WEG/Dötsch, [01.10.2017], § 10 Rn. 559 ; BeckOGK/Falkner, [01.11.2017], WEG § 10 Rn. 481; Bärmann/Suilmann, 13. Aufl., WEG § 10 Rn. 239). § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG gewährt hingegen dem einzelnen Wohnungse i- gentümer einen Anspruch auf Abänderung der Grundlagenvereinbarung der 8 9 10 - 6 - Wohnungseigentümergemeinschaft, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller U m- stände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. D ies er Änderungsanspruch bezieht sich nicht auf das Gemeinschaftseigentum und dessen Verwaltung, sond ern ausschließlich auf die inhaltliche Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältni s- ses (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NJW - RR 2012, 1036 Rn. 8) ; er ist damit schon seiner Art nach von § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG nicht erfasst . § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG betrifft zudem den Kernbereich der Mitglie d- schaftsrechte der Wohnungseigentümer , der der Vergemeinschaftung von vornherein entzogen ist. Zweck der Regelung ist die Beseitigung unbilliger Hä r- ten bei dem die Änderung verlangenden Wohnungseigentüm er, die diesem bei einem Festhalten an der bisherigen Regelung entstünden (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 19 sowie Versäumnisurteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15, NZM 2016, 727 Rn. 11). Folglich dient der Änderungsans pruch gerade dem individuellen Schutz des Einzelnen im Inne n- verhältnis der Wohnungseigentümer. Dieses i ndividual schützende R echt würde zur Disposition der Mehrheit gestellt , wenn die Wohnungseigentümer den Änd e- rungsanspruch des Einzelnen dem Verband nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG zur Ausübung übertragen könnten (vgl. BeckOK WEG/Dötsch, [01.10.2017], § 10 Rn. 295; aA wohl nur Kreuzer in Köhler, Anwaltshandbuch Wohnungseige n- tumsrecht, 3. Aufl., Teil 3 Rn. 30a) . Denn e in auf dieser Grundlage gefasster Übertragung sbeschluss hätte zur Folge , dass der einzelne Wohnungse igent ü- mer seinen Anspruch nicht mehr selbst geltend machen könnte (vgl. zu dieser Rechtsfolge der Vergemeinschaftung eines Anspruchs Senat, Urteil vom 5. D e- zember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 8 ff.) . Der Schutzzweck des § 10 11 - 7 - Abs. 2 Satz 3 WEG erfordert es aber, dass der einzelne Wohnungseigentümer selbst darüber entscheiden kann, ob und mit welchem Inhalt er seinen A n- spruch auf Änderung einer für ihn unbilligen Regelung Gemeinschaftsordnung gelte nd macht. b) An dieser rechtlichen Einordnung des Änderungsanspruchs ändert sich auch dann nichts, wenn dieser ausnahmsweise nicht von dem einzelne n Wohnungseigentümer gegenüber der Mehrheit geltend ge macht wird , sondern - wie hier - alle bis auf ein en Wohnungseigentümer die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung in einem bestimmten inhaltlichen Sinne ändern möc h- ten . Abgesehen davon, dass höchst zweifelhaft ist, ob die hier beabsichtigten Änderungen in ihrer Gesamtheit Inhalt des Individualanspruc hs aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG sein können, bleibt es den die Änderung betreibenden Wohnung s- eigentümern unbenommen, ihre tatsächlichen oder vermeintlichen individuellen Änderungsansprüche gegen den Kläger zu verfolgen. Entgegen der Ansicht der Revision ents tehen in einer solchen Situation auch keine unüberwindbaren praktischen und rechtlichen Probleme. Der Gefahr sich widersprechender g e- richtlicher Entscheidungen können die der Änderung zustimmenden Wo h- nungseigentümer ohne weiteres dadurch begegnen, dass sie gemeinsam kl a- gen oder sich darauf verständigen, dass nur einer von ihnen sei nen An spruch gerichtlich gegen den Wohnungseigentümer durchsetzt , der die Zustimmung zu der gewünschten Änderung verweigert . c ) Nichts anderes folgt schließlich aus dem von d er Revision angeführten Urteil des Senats vom 5. Dezember 2014 (V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 6 f.). Dort ging es nicht um den Individualanspruch aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG, sondern um Unterlassungsansprüche nach § 15 Abs. 3 WEG. 12 13 - 8 - III. Die Kostenentsc heidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Nürn berg, Entscheidung vom 24.02.2016 - 28 C 7279/15 WEG - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 28.09.2016 - 14 S 2471/16 WEG - 14
Full & Egal Universal Law Academy