BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 305/99 Verkündet am: 13. Dezember 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 823 Bf; BauFordSiG §§ 1, 5 1. Verstöße gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen führen über § 823 Abs. 2 BGB nur dann zur Schadensersatzpflicht, wenn sie vo r - sätzlich erfolgen. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Vorsatzes eines Empfängers von "Baugeld". BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli 1999 au f - gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger verlangt von dem Beklagten als Geschftsfhrer der R.-Bau- GmbH (Fa. R.) Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Ba u - geld. Die Fa. R. schloß 1996 mit der H.-Wohnbau-GmbH einen Generalbe r - nehmervertrag ber das Bauvorhaben "Stadtvilla in M." mit 12 von der Fa. R. zu errichtenden Eigentumswohnungen. Der Klger fhrte dort als Subunte r - nehmer der Fa. R. vor allem Fliesenarbeiten aus. Die Leistungen des Klgers wurden im wesentlichen im Juni 1997 abgenommen. - 3 - Der Klger legte eine Schluûrechnung ber insgesamt 142.426,33 DM vor. Die Fa. R. zahlte lediglich 20.000 DM. Die H.-Wohnbau-GmbH zahlte in s - gesamt 1.581.035 DM an die Fa. R., davon 96.015 DM fr Fliesenarbeiten. Das Amtsgericht P. eröffnete am 1. Dezember 1997 die Gesamtvollstreckung ber das Vermögen der Fa. R.. Nach der Behauptung des Klgers ist die Zahlung der H.-Wohnbau-GmbH aus durch Grundpfandrechte auf dem Baugrundstck abgesicherten Krediten erfolgt, die die Bauherrin zum Zweck der Baufinanzi e - rung aufgenommen htte. Nach Auffassung des Klgers htte die seine Le i - stungen betreffende Zahlung in vollem Umfang an ihn abgefhrt werden m s - sen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Klger seinen Schadensersatza n - spruch weiter, den er auf insgesamt 124.717,48 DM und Zinsen beziffert. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen U r - teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Beklagte hafte nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 5 des Gesetzes ber die Sich e - rung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (GSB; Juris: BauFordSiG). Es kö n - ne offenbleiben, ob der Klger die Baugeldeigenschaft der von der H.- Wohnbau-GmbH gezahlten Summe ausreichend dargelegt habe. Jedenfalls fehle es an der hinreichenden Darlegung eines vorstzlichen Verhaltens des - 4 - Beklagten. Der Klger habe insoweit lediglich vorgetragen, daû der Beklagte "als sachkundiger Profi" habe davon ausgehen mssen, daû Bauvorhaben wie dieses in 99% aller Flle von den Bauherren fremdfinanziert wrden und daû die Finanzierung mittels der Baugrundstcke gesichert werde. Ein schlssiger Vortrag fr einen Vorsatz hinsichtlich der Baugeldeigenschaft erfordere jedoch die Darlegung konkreter Umstnde des Einzelfalles, aus denen sich die Kenn t - nis von der Baugeldeigenschaft der empfangenen Gelder ergebe. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daû das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten nur fr den Fall eines vorstzl i - chen Verstoûes gegen § 1 GSB in Betracht gezogen hat. Das entspricht der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 230/89, BauR 1991, 96, 98 = ZfBR 1991, 59, 60). 2. Es hlt rechtlicher Überprfung jedoch nicht stand, daû das Ber u - fungsgericht die hinreichende Darlegung eines vorstzlichen Verstoûes gegen § 1 GSB verneint. Bedingter Vorsatz ist nach stndiger Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofes gegeben, wenn der Eintritt des tatbestandsmûigen Erfolgs als mglich und nicht vllig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt wird. Die A n - nahme von Billigung liegt nahe, wenn der Tter sein Vorhaben trotz starker Gefhrdung des betroffenen Rechtsguts durchfhrt, ohne auf einen glcklichen Ausgang und berhaupt das Nichtvorliegen des objektiven Tatbestandes ve r - trauen zu knnen, und wenn er es dem Zufall berlût, ob sich die von ihm e r - kannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 1980 - 5 - - 2 StR 127/80, JZ 1981, 35). In Kauf nimmt der Tter auch einen an sich u n - erwnschten Erfolg, mit dessen mglichen Eintritt er sich aber abfindet; anders ist es, wenn der Tter ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, daû der E r - folg nicht eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1999 - 2 StR 177/99, BGHR StGB § 15 - Vorsatz, bedingter 10 m.w.N.). Nach diesen Grundstzen hat der Klger schlssig vorgetragen, daû der Beklagte vorstzlich gehandelt hat. Jedenfalls grûere Bauvorhaben wie das vorliegende werden, wie der Klger zutreffend hervorhebt, regelmûig durch grundpfandrechtlich abgesicherte Fremdmittel finanziert (vgl. dazu Hagenloch, Handbuch zum Gesetz ber die Sicherung der Bauforderungen, Rdn. 306). Nach dem Vortrag des Klgers liegt es nahe, daû der Beklagte als in der Ba u - branche ttiger Unternehmer mit einer Fremdfinanzierung des Bauvorhabens unter dinglicher Absicherung durch das Baugrundstck rechnete und sich d a - mit um des erstrebten Zieles willen abfand. Daû der Beklagte der Finanzierung des Geldgebers nachgegangen ist, hat er selbst nicht behauptet. III. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben; es ist aufz u - heben. Fr den Beweis eines Verstoûes des Baugeldempfngers gegen die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB gengt regelmûig der Nachweis, daû der Verwendungspflichtige Baugeld in mindestens der Hhe der Forderung des Bauglubigers empfangen hat und daû von diesem Geld nichts mehr vorha n - den ist, ohne daû eine fllige Forderung des Glubigers befriedigt worden w - re. Sache des Baugeldempfngers ist es dann, die (anderweitige) ordnung s - gemûe Verwendung des Geldes, d.h. seine Auszahlung an andere Baugl u - biger, - 6 - - 7 - darzulegen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 230/89, BauR 1991, 96, 98 = ZfBR 1991, 59, 60). Ullmann Haû Kuffer Kniffka Bauner
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