BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 3/06 Verk374ndet am: 23. Mai 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247 322 Abs. 1 Die Rechtskraft eines auf Zahlung der Berufsunf344higkeitsrente beschr344nkten Ur-teils erstreckt sich nicht auf die vertraglich neben der Rente zugesagten 334ber-schussanteile. BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - IV ZR 3/06 - HansOLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 23. Mai 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Han-seatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 13. Dezember 2005 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Entscheidung 374ber die Klage aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten dieses Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger fordert von der Beklagten, bei der er im Juli 1994 eine Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung genommen hat, die Zahlung der vertraglich zugesagten 334berschussanteile. Die Beklagte hat den Versi-cherungsvertrag mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 angefochten, weil sie vom Kl344ger bei Abschluss des Versicherungsvertrages 374ber Kniebeschwerden arglistig get344uscht worden sei. 1 - 3 - 2 Die Beklagte war zuvor mit Schreiben vom 25. November 1996 vom Vertrag zur374ckgetreten, weil ihr bei Antragstellung R374ckenbe-schwerden des Kl344gers verschwiegen worden seien. Seine Klage auf Zahlung der viertelj344hrlichen Berufsunf344higkeits-Rente von 3.000 DM f374hrte zu einer am 10. August 1999 rechtskr344ftig gewordenen, antrags-gem344337en Verurteilung der Beklagten. In dem Betrag von 3.000 DM sind 334berschussanteile nicht enthalten. Das Landgericht hat die Klage auf 334berschussanteile abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Das Berufungsgericht meint, der Anspruch auf die 334berschuss-anteile, die bei Berufsunf344higkeit die Rente erh366hen, sei von dem An-spruch auf die Rente selbst nicht zu trennen. Demgem344337 n344hmen die 334berschussanteile, auch wenn sie im Vorprozess nicht ausdr374cklich titu-liert worden seien, an der Rechtskraft des seinerzeit ergangenen Urteils teil. Folglich sei die Beklagte mit dem Anfechtungseinwand pr344kludiert. 5 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 Zwar besteht die Wirkung der Rechtskraft (247 322 Abs. 1 ZPO), wenn die im ersten Prozess rechtskr344ftig entschiedene Rechtsfolge im 7 - 4 - zweiten Prozess nicht die Hauptfrage, sondern eine Vorfrage darstellt, in der Bindung des nunmehr entscheidenden Gerichts an die Vorentschei-dung. Die Bindung beschr344nkt sich aber auf den Streitgegenstand des fr374heren Rechtsstreits, der durch den dortigen prozessualen Anspruch und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058 unter II 1 a; vom 11. November 1994 - V ZR 46/93 - NJW 1995, 967 unter II 1). Hier ist im Vorprozess nur 374ber die im Versicherungsvertrag ver-einbarte Grundrente in H366he von 3000 DM im Vierteljahr entschieden worden. Der aus demselben Versicherungsvertrag folgende Anspruch auf 334berschussanteile ist im Klageantrag und in dem rechtskr344ftig geworde-nen Urteil dagegen nicht ber374cksichtigt worden; dazu hat der Kl344ger auch nicht vorgetragen. Mithin beschr344nkt sich die Rechtskraft der Ent-scheidung im Vorprozess auf den Anspruch auf eine viertelj344hrliche Ren-te von 3000 DM bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit. 8 Die Revision macht daher mit Recht geltend, dass das Berufungs-gericht den Anfechtungseinwand nur dann nicht h344tte zu pr374fen brau-chen, wenn im Vorprozess im Wege einer Zwischenfeststellungsklage nach 247 256 Abs. 2 ZPO das Bestehen des vorgreiflichen Rechtsverh344lt-nisses insgesamt festgestellt worden w344re. Daran fehlt es hier aber. Das Berufungsurteil weist auch keine hinreichenden Anhaltspunkte f374r eine in diese Richtung gehende Auslegung des rechtskr344ftig gewordenen Urteils im Vorprozess auf. Dass sowohl die Rente von viertelj344hrlich 3000 DM als auch die 334berschussanteile materiell-rechtlich auf einem einheitli-chen Anspruch auf die Versicherungsleistung beruhen, reicht daf374r nicht aus. 9 - 5 - 10 3. Das Berufungsgericht wird daher 374ber den Anfechtungseinwand zu entscheiden haben. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 332 O 123/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 9 U 119/05 -
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