BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 306/00 vom10. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und dieRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulfam 10. März 2003beschlossen:Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Ko-stenrechnung vom 6. August 2001 zu wertende Antrag desBeklagten vom 9./24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kostenwerden nicht erstattet.Gründe: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 21. Mai 1999- unter Klagabweisung im übrigen - verurteilt worden, an den Kläger52.805,18 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine hiergegen gerichtete Be-rufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Dezember 1999 alsunzulässig verworfen. Der Senat hat dieses Urteil unter dem Datum vom18. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. September2002 hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung geän- - 3 -dert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des erstenRechtszuges hat es dem Kläger, die des zweiten Rechtszuges ein-schließlich der Revision dem Beklagten auferlegt. Mit Schriftsätzen vom9. und 24. Oktober 2002 hat der Beklagte durch seinen zweitinstanzli-chen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die Kosten des Revisionsver-fahrens nicht zu erheben, da die Verwerfung der Berufung auf einersachwidrigen Behandlung durch das Berufungsgericht beruht habe.II. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtsko-sten für das Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht zuständig(BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786unter II 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung vom 6. August2001 ist der Antrag des Beklagten als Erinnerung gegen den Kostenan-satz gemäß § 5 GKG anzusehen (BGH, Beschluß vom 23. September2002 - VI ZR 65/00 - unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 -unter I a.E.; Beschluß vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997,831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.III. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, diebei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setztvoraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Rege-lung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler began-gen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom27. Januar 1994 - V ZR 7/92 -; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR420/82 - EzSt GKG § 8 Nr. 1; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl.§ 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.). - 4 -Davon ist hier nicht auszugehen. Der Senat hat sich im vorliegen-den Fall mit den Angriffen, die der Beklagte in seiner Berufungsbegrün-dung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in erster In-stanz vorgebrachten Streitstoffes geführt hat, auseinandergesetzt. Er hatauf dieser Grundlage das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. bejaht. Die davon abweichende Beurteilungdes Berufungsgerichts war rechtsfehlerhaft, beinhaltete jedoch keinenschweren oder gar offensichtlichen Verfahrensverstoß, der die Anwen-dung des § 8 GKG rechtfertigen könnte.Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Dr. Kessal-Wulf
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