BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 306/02 vom30. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede-richsen, die Richter Stöhr und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ko-blenz vom 24. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgewor-fenen grundsätzlichen Fragen zur zwingenden Benutzung vorhan-dener medizinischer Geräte und zu möglichen Beweiserleichte-rungen bei unterlassener Benutzung stellen sich im vorliegendenFall nicht. Das Berufungsgericht - wie vor ihm schon das Landge-richt - stellt unter verfahrens-rechtlich nicht zu beanstandender Be-rufung auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigenfest, daß die verbleibende Querschnittslähmung auf die Myelitiszurückzuführen ist und daß diese einem operativen Eingriff nichtzugänglich war. Damit steht fest, daß die unterlassene Benutzungdes Kernspintomographen, selbst wenn sie als grober Behand-lungsfehler zu qualifizieren sein sollte, für den eingetretenenSchaden nicht ursächlich gewesen sein kann, denn als Alternativeoder Ergänzung zu der fehlerfrei durchgeführten Behandlung mitAntibiotika war lediglich ein operativer Eingriff in Betracht zu zie-hen. - 3 -Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 832.591,66 MüllerWellnerDiederichsen Stöhr Zoll
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