BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 306/04 Verk374ndet am: 28. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG (2000) 247 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 F374r die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbauma337nahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich g374nstigste Verkn374pfungspunkt zwi-schen der stromerzeugenden Anlage und dem f374r die allgemeine Versorgung be-stimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist. Der technisch und wirtschaftlich g374nstigste Verkn374pfungspunkt kann auch dann im Bereich eines Mittelspannungsnetzes liegen, wenn das Grundst374ck, auf dem sich die neu anzuschlie337ende Anlage befindet, 374ber einen Anschluss an ein Niederspan-nungsnetz verf374gt und 374ber diesen Anschluss bereits Strom aus einer anderen Anla-ge in Niederspannung eingespeist wird. Bei den Kosten f374r den Bau einer Trafostation, die erforderlich ist, um die (weitere) stromerzeugende Anlage an einem - dem technisch und wirtschaftlich g374nstigsten - Verkn374pfungspunkt auf der Mittelspannungsebene anzuschlie337en, handelt es sich um Anschlusskosten im Sinne von 247 10 Abs. 1 Satz 1 EEG. BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 306/04 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2004 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger betreibt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen seit 2001 eine Biogas-Anlage. Der in dieser Anlage mit einer Leistung bis zu 160 kW er-zeugte Strom wird 374ber eine Niederspannungsleitung einer Trafostation zuge-f374hrt, die den Strom auf die Spannungsebene 20 kV transformiert. Von dort wird der Strom in das Mittelspannungsnetz der Beklagten weitergeleitet. Im Zusam-menhang mit der Versorgung eines weiteren Kunden der Beklagten 374ber die von der Trafostation zum Hausanschluss des Kl344gers f374hrende Leitung wurde die urspr374nglich im Eigentum des Kl344gers stehende Trafostation auf die Beklag-te 374bertragen. 1 - 3 - Im Jahr 2002 errichtete der Kl344ger auf seinem Grundst374ck eine weitere Biogas-Anlage mit einer Gesamtleistung von bis zu 500 kW. Da die Kapazit344t der vorhandenen Trafostation f374r die Aufnahme des zus344tzlichen Stroms nicht ausreichte, wurde im Einvernehmen beider Parteien auf dem Grundst374ck des Kl344gers eine zweite Trafostation errichtet. Der Kl344ger zahlte an die Beklagte unter Vorbehalt der R374ckforderung f374r die Errichtung der Trafostation 29.669,76 200 und f374r die Leitung von der Trafostation bis zur 20-kV-Freileitung der Beklagten weitere 4.184,29 200. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er die Beklagte auf R374ckzahlung von 33.851,05 200 nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen zur Zahlung von 29.669,76 200 zuz374glich Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblie-ben. Auf die Anschlussberufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abge344ndert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelas-senen Revision, mit der sie weiterhin die vollst344ndige Abweisung der Klage be-gehrt. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 5 - 4 - Die Beklagte sei nach 247 812 BGB verpflichtet, dem Kl344ger die Kosten f374r die Errichtung der zweiten Trafostation in H366he von 29.669,76 200 zur374ckzuerstat-ten. Bei diesen Kosten handele es sich um nach 247 10 Abs. 2 EEG von der Be-klagten zu tragende Netzausbaukosten. Dabei k366nne dahinstehen, ob die Kos-ten f374r die Umwandlung des erzeugten Stroms in die f374r die Aufnahme in das 366ffentliche Netz notwendige Spannungsebene allgemein Anschlusskosten im Sinne von 247 10 Abs. 1 EEG oder Netzausbaukosten im Sinne von 247 10 Abs. 2 EEG seien. Die urspr374nglich vorhandene Trafostation sei Teil des 366ffentlichen Netzes der Beklagten f374r die allgemeine Versorgung. Damit habe die Beklagte ein Netz unterhalten, das den vom Kl344ger erzeugten Niederspannungsstrom habe aufnehmen k366nnen. Der Umstand, dass die Kapazit344t dieser Trafostation daf374r nicht ausreiche, f374hre nicht dazu, dass die zur Erm366glichung der Aufnah-me notwendigen Ma337nahmen als Anschlusskosten anzusehen w344ren. Es han-dele sich vielmehr um Ma337nahmen zum Ausbau des Netzes, um Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne von 247 2 EEG anzuschlie337en. 6 Aus der Regelung des 247 3 Abs. 1 Satz 2 EEG, wonach ein Netz auch dann als technisch geeignet gelte, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes m366glich werde, ergebe sich, dass die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers nicht davon abh344ngig sei, ob der Ausbau des Netzes, vorliegend die Erweiterung oder der Neubau einer Trafostation, f374r die allgemeine Stromversorgung erfor-derlich sei. Eine andere Sichtweise w344re mit der Zielsetzung des Gesetzes f374r den Vorrang Erneuerbarer Energien (247 1 EEG), im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auch auf Kosten h366herer Strompreise zu f366rdern, unvereinbar. Eine Beschr344nkung der Verpflichtung zum Netzausbau k366nne daher nur im Fall der wirtschaftlichen Un-zumutbarkeit angenommen werden, von der hier nicht ausgegangen werden k366nne. An der Einordnung der Kosten im Zusammenhang mit der Umwandlung 7 - 5 - des von dem Kl344ger erzeugten Stroms als Netzausbaukosten, die nach 247 10 Abs. 2 EEG von der Beklagten zu tragen seien, 344ndere sich auch nichts da-durch, dass im Einvernehmen der Beteiligten aus Kostengr374nden nicht die bis-herige Trafostation erweitert, sondern eine neue, im Eigentum des Kl344gers ste-hende Umspannstation errichtet worden sei. 8 Der Kl344ger habe nach 247 812 BGB auch Anspruch auf R374ckzahlung der auf die Verlegung des Anschlusskabels von der neuen Trafostation zur Freilei-tung der Beklagten entfallenden Kosten in H366he von 4.184,29 200. Das An-schlusskabel von der Trafostation zur 20-kV-Freileitung diene der Weiterleitung der eingespeisten und umgewandelten Energie und geh366re damit zum Netz-ausbau im Sinne von 247 10 Abs. 2 EEG. Soweit die Summe von 29.669,76 200 und 4.184,29 200 den Zahlungsantrag von 33.851,05 200 374bersteige, greife die Begren-zung durch 247 308 ZPO ein. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-gangen, dass ein R374ckzahlungsanspruch des Kl344gers gegen374ber der Beklagten davon abh344ngt, ob es sich bei den Kosten f374r den Bau der zweiten Trafostation und f374r die Anschlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-Freileitung der Beklagten nach dem Gesetz f374r den Vorrang Erneuerbarer Ener-gien (EEG) vom 29. M344rz 2000 (BGBl. I S. 305), das auf den hier zu entschei-denden Fall noch Anwendung findet, um Anschlusskosten gem344337 247 10 Abs. 1 EEG oder um Netzausbaukosten im Sinne von 247 10 Abs. 2 EEG handelt. 10 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht ber374cksichtigt, dass es daf374r nach 247 10 Abs. 1 Satz 1 EEG zun344chst darauf ankommt, wo der technisch und wirtschaftlich g374nstigste Verkn374pfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage des Kl344gers und dem f374r die allgemeine Versorgung bestimmten Netz der Beklagten liegt. Da die bestehende Trafostation zum Netz der Beklagten geh366rt, hat das Oberlandesgericht offenbar angenommen, die Beklagte k366nne und m374sse die neue Anlage des Kl344gers auf der Niederspannungsebene an ihr Netz anschlie337en. Das ist jedoch nicht zwingend, und zwar auch dann nicht, wenn dorthin die k374rzeste Verbindung zwischen der neuen Anlage des Kl344gers und dem Netz der Beklagten besteht. 11 a) Zwar trifft gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 2 EEG die Verpflichtung zum An-schluss der stromerzeugenden Anlage an das Netz und zur Abnahme des aus der Anlage angebotenen Stroms denjenigen Netzbetreiber, zu dessen tech-nisch f374r die Aufnahme geeignetem Netz die k374rzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht; dies gilt auch dann, wenn die technische Eignung des Net-zes f374r die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau hergestellt werden kann (247 3 Abs. 1 Satz 3 EEG). Nach der Rechtspre-chung des Senats (Urteil vom 8. Oktober 2003 226 VIII ZR 165/01, WM 2004, 742, unter II 2 b; Urteil vom 10. November 2004 226 VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter II 2 b bb; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2007 226 VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896, unter II 2 b bb (1) zu 247 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004) kommt es aber f374r die "k374rzeste Entfernung" im Sinne von 247 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ebenso wie f374r die Bestimmung des technisch und wirtschaftlich g374nstigsten Verkn374p-fungspunktes im Sinne von 247 10 Abs. 1 Satz 1 EEG nicht allein auf die r344umli-chen Gegebenheiten an. Vielmehr war es das Anliegen des Gesetzgebers, die gesamtwirtschaftlichen Kosten f374r die Stromeinspeisung m366glichst gering zu halten. F374r die n344here Bestimmung, welches Netz und welcher Verkn374pfungs-punkt bei mehreren in Betracht kommenden M366glichkeiten zu den Anlagen des 12 - 7 - Energieerzeugers die "k374rzeste Entfernung" aufweist, ist es deshalb entschei-dend, bei welchem der m366glichen Anschl374sse die geringsten Gesamtkosten f374r die Herstellung des Anschlusses und f374r die Durchf374hrung der Stromeinspei-sung zu erwarten sind. Es ist ein Kostenvergleich durchzuf374hren, bei dem, los-gel366st von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei verschiedenen in Betracht kommenden Verkn374p-fungspunkten f374r den Anschluss der betreffenden Anlage sowie f374r einen even-tuell erforderlichen Netzausbau anfallen. b) Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG N374rnberg, RdE 2007, 177, 178, nicht rechtskr344ftig, Revision anh344ngig un-ter VIII ZR 21/07; B366nning, ZNER 2003, 296, 298 f.) unabh344ngig davon, ob dem Netzbetreiber ein Netzausbau, der einen Anschluss der Anlage an sein Netz an dem n344chstgelegenen Verkn374pfungspunkt erm366glichen w374rde, im Sinne von 247 3 Abs. 1 Satz 3 EEG wirtschaftlich zumutbar w344re. Der Ausbauanspruch des Einspeisewilligen nach 247 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 EEG besteht auch dann nicht, wenn dasselbe oder ein anderes Netz einen technisch oder wirtschaftlich g374nstigeren Verkn374pfungspunkt aufweist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO; Wei337enborn, RdE 2007, 179 f., jeweils zu 247 4 Abs. 2 EEG 2004; Oschmann in: Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Mai 2007, EEG, 247 4 Rdnr. 78; Klemm, RdE 2004, 49). 13 c) Zugunsten des Kl344gers l344sst sich schlie337lich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung f374r einen Anspruch auf einen niederspannungsseitigen Anschluss seiner neu errichteten Biogasanlage auch nichts daraus herleiten, dass sich der Netzverkn374pfungspunkt f374r die alte Biogasanlage auf der Nieder-spannungsseite befindet und auch die Menge des in der neuen Anlage erzeug-ten Stroms vor der Umspannung gemessen wird. Der technisch und wirtschaft-lich g374nstigste Verkn374pfungspunkt f374r die vom Kl344ger zus344tzlich errichtete An- 14 - 8 - lage muss nicht an derselben Stelle liegen wie f374r die bisherige Anlage. Dass die Menge des erzeugten Stroms niederspannungsseitig gemessen wird, kann zum Beispiel aus Kostengr374nden erfolgen und ist kein Indiz daf374r, dass auch der Strom aus der neuen Anlage gerade an der Messstelle in das Netz der Be-klagten eingespeist wird (vgl. Senatsurteil vom 28. M344rz 2007226 VIII ZR 42/06, WM 2007, 1230 = NJW-RR 2007, 994, unter II 2 b bb). 2. Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der technisch und wirt-schaftlich g374nstigste Verkn374pfungspunkt abweichend von der Grundregel des 247 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ausnahmsweise nicht durch die k374rzeste Verbindung zwischen der Anlage und dem Netz bestimmt wird, obliegt dem Netzbetreiber (vgl. BGHZ 155, 141, 148; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO). Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung vorgetragen hat, der technisch und wirtschaftlich g374nstigste Verkn374pfungspunkt der neuen Anlage des Kl344gers mit ihrem Netz liege im Bereich der 20-kV-Freileitung, also auf der Mittelspannungsebene. Dieses Vorbringen ist zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht unstreitig geblieben, weil der Kl344-ger 226 worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist 226 mit Schriftsatz vom 30. Januar 2004 bestritten hat, dass es wirtschaftlich erheblich teurer gewesen sei, die bereits bestehende Trafostation durch eine gro337e Station auszutau-schen statt sie durch eine weitere Station zu erg344nzen. Die Beklagte hat jedoch daraufhin in einem 226 ihr zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Kl344gers vom 30. Januar 2004 nachgelassenen 226 Schriftsatz vom 25. Februar 2004 ihr Vor-bringen erg344nzt und substantiiert und auch dargelegt, warum zum Zwecke des Netzausbaus der Neubau einer einheitlichen gr366337eren Station erforderlich und es nicht m366glich gewesen w344re, die bestehende um eine neue zus344tzliche Tra-fostation zu erg344nzen. Diesen Vortrag h344tte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ber374cksichtigen m374ssen, weil er weder vom Landgericht als versp344tet zur374ckgewiesen worden ist (247 531 Abs. 1 ZPO) noch 15 - 9 - in der Berufungsinstanz neu war (247 531 Abs. 2 ZPO). Er ist deshalb auch f374r das Revisionsverfahren zugrunde zu legen. 16 3. Ausgehend von diesem Vorbringen der Beklagten, nach dem der technisch und wirtschaftlich g374nstigste Verkn374pfungspunkt der zweiten Biogas-anlage des Kl344gers mit ihrem Netz auf der Mittelspannungsebene liegt, handelt es sich bei den Kosten f374r den Bau der zweiten Trafostation und f374r die An-schlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-Freileitung der Be-klagten um Kosten des Anschlusses der Anlage an den technisch und wirt-schaftlich g374nstigsten Verkn374pfungspunkt, die nach 247 10 Abs. 1 EEG von dem Kl344ger zu tragen sind. Bei einem Anschluss an ein Mittelspannungsnetz stellen sich die Umspannung des von dem Anlagenbetreiber in Niederspannung er-zeugten Stroms und der Bau der daf374r erforderlichen Trafostation als An-schlussma337nahmen dar, die der Anlagenbetreiber vorzunehmen hat und deren Kosten ihm zur Last fallen. Das hat der Senat f374r die Nachfolgeregelung des 247 13 EEG 2004 bereits entschieden (Senatsurteil vom 28. M344rz 2007, aaO, un-ter II 3; ebenso OLG Karlsruhe, RdE 2005, 277, 278; Rottnauer, RdE 2006, 122, 123; Resh366ft/Steiner/Dreher, EEG, 2. Aufl., 247 13 Rdnr. 17). F374r die Ab-grenzung von Anschluss- und Netzausbauma337nahmen bzw. -kosten nach der hier noch ma337geblichen, sachlich 374bereinstimmenden Vorschrift des 247 10 EEG kann nichts anderes gelten. Wenn der ma337gebliche Netzverkn374pfungspunkt 226 wie hier nach dem Vortrag der Beklagten 226 auf der Mittelspannungsebene liegt, kann es f374r die Qualifikation der f374r die Umspannung erforderlichen Kosten als Anschlusskos-ten auch nicht darauf ankommen, dass das Grundst374ck des Kl344gers bereits 374ber einen Anschluss an das Niederspannungsnetz der Beklagten und an eine Trafostation verf374gt (anders wohl Resh366ft/Steiner/Dreher, aaO, 247 13 Rdnr. 18). An einem Verkn374pfungspunkt auf der Mittelspannungsebene kann eine Ein- 17 - 10 - speisung nur erfolgen, wenn der Anlagenbetreiber den vom ihm erzeugten Strom in Mittelspannung anliefert. Deshalb handelt es sich nach dem revisions-rechtlich ma337geblichen Vortrag der Beklagten sowohl bei dem Bau der Trafo-station als auch bei der Anschlussleitung zwischen Trafostation und Mittelspan-nungsnetz der Beklagten um Anschlussma337nahmen, die vom Anlagenbetreiber auf seine Kosten vorzunehmen sind (247 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 EEG). Ob die daf374r erforderlichen Kosten abweichend von dem oben Ausge-f374hrten als Netzausbaukosten angesehen werden m374ssten, wenn die Beklagte das Eigentum an der neu errichteten Trafostation und der Anschlussleitung be-anspruchen w374rde (vgl. jetzt 247 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004) und diese aufgrund ihrer Eigent374merstellung auch f374r die allgemeine Versorgung nutzen k366nnte (Senatsurteil vom 28. M344rz 2007, aaO, unter II 2 a aa), kann offen bleiben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht die neu errichtete Trafo-station 226 anders als die alte 226 im Eigentum des Kl344gers. F374r die von dort zur 20-kV-Freileitung der Beklagten f374hrende Anschlussleitung hat das Berufungsge-richt jedenfalls nichts Gegenteiliges festgestellt und wird dies auch von der Re-visionserwiderung nicht geltend gemacht. 18 III. Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer tats344chlicher Feststellungen dazu bedarf, wo der technisch und wirtschaftlich g374nstigste Verkn374pfungspunkt zwischen der neuen Anlage des Kl344gers und dem Netz der Beklagten liegt. Sie 19 - 11 - ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2004 - 20 O 571/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2004 - 2 U 58/04 -
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