BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 306/06 vom 13. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst und die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 2006 wird hinsichtlich des Kostenausspruchs und insoweit, als die Kl344ger auf die Wider-klage der Beklagten zu 2 zur Zahlung von mehr als 6.000 200 nebst Zinsen verurteilt worden sind, gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung in gleicher H366he Sicherheit leistet. Im 334brigen wird der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem Umfang, wie im Tenor beschrieben, ist auf Antrag vorzunehmen, obwohl die Kl344ger im Berufungs-rechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO gestellt haben. Denn das Berufungsgericht hat unter rechtsfehlerhafter Anwendung des 247 713 ZPO von der nach 247 711 Satz 1 ZPO vorgesehenen Anordnung abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2007 - V ZR 271/06, juris). 1 Die Kl344ger haben glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Vollstreckung oh-ne Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w374rde. Da- 2 - 3 - gegen vermag der Senat ein entgegenstehendes 374berwiegendes Interesse der Beklagten zu 2 nicht zu erkennen (247 719 Abs. 2 ZPO). 3 Der Antrag war zur374ckzuweisen, soweit f374r einen Betrag von bis zu 6.000 200 in der Hauptsache nebst Zinsen vollstreckt werden soll. Nach dem Ur-teil des Amtsgerichts S. vom 5. Januar 2005 sind die Kl344ger in diesem Umfang zur Zahlung verurteilt. Sie haben diese Entscheidung nicht angegriffen. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 05.01.2005 - 12 C 590/03 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.10.2006 - 9 S 57/05 -
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