BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 306/06 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-terin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beklagte zu 2 war 226 zusammen mit ihrem Ehemann, dem ehemals Beklagten zu 1 226 Mieterin einer um das Jahr 1750 errichteten Fachwerkdoppel-haush344lfte der Kl344ger in S. . Die Miete belief sich auf 500 DM monatlich. Von November 1997 bis M344rz 1999 f374hrten die Beklagten Arbeiten an der Miet-sache aus. Ihm wegen der Arbeiten zustehende Anspr374che hat der Beklagte zu 1 an die Beklagte zu 2 abgetreten. 1 Im Jahr 2000 sind die Beklagten rechtskr344ftig zur R344umung der Mietsa-che verurteilt worden. Mit ihrer 226 jetzt noch allein streitgegenst344ndlichen 226 Wi- 2 - 3 - derklage macht die Beklagte zu 2 Anspr374che wegen der auf die Mietsache ge-machten Verwendungen geltend. Sie tr344gt vor, vor Ausf374hrung der Renovie-rungsarbeiten sei die Mietsache nicht benutz- oder betretbar gewesen. Der Wert der im Einzelnen bezeichneten und von ihnen, den Beklagten, durchge-f374hrten Arbeiten belaufe sich auf mindestens 76.693,78 200. Die Kl344ger behaupten, vor den von den Beklagten durchgef374hrten Arbei-ten sei die Mietsache in einem bewohnbaren Zustand gewesen. Es sei lediglich eine 374bliche Sch366nheitsrenovierung erforderlich gewesen. Der Beklagte zu 1 habe Ende 1997 erkl344rt, ihm w374rden die Tapeten und die Ausgestaltung des Geb344udes nicht gefallen. Es sei den Beklagten daher freigestellt worden, dies bei der Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen anders zu gestalten. Es sei ihnen auch freigestellt worden, das Bad durch den Austausch der sanit344ren In-stallationen zu renovieren. In der Folge h344tten die Beklagten noch weitere Ar-beiten mitgeteilt, die sie durchf374hren wollten, wie den Austausch von Fliesen und die Verlegung von Dielen. Im Hinblick auf diese Arbeiten sei vereinbart worden, dass die Miete f374r f374nf Jahre festgeschrieben werde. Zudem sei in Aussicht gestellt worden, dass w344hrend der Renovierung ein bis zwei Monate keine Miete gezahlt werden m374sse. Die Beklagten h344tten nur kurze Zeit Miete gezahlt. Sie seien w344hrend der Durchf374hrung der Arbeiten wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die durchgef374hrten Arbeiten nicht den angek374ndig-ten Arbeiten entspr344chen und 374ber Sch366nheitsreparaturen hinausgingen. Diese Arbeiten h344tten f374r die Kl344ger keinen Wert. 3 Das Amtsgericht hat der Widerklage nach Einvernahme von Zeugen und der Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens in H366he von 6.000 200 stattge-geben und sie im 334brigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 hat das Landgericht die Kl344ger zur Zahlung von 66.000 200 verurteilt. Dagegen wen-den sich die Kl344ger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der von ihnen 4 - 4 - erstrebten Revision verfolgen sie ihren auf Zur374ckweisung der Berufung gerich-teten Antrag weiter. II. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 5 Zutreffend habe das Amtsgericht einen Bereicherungsanspruch der Be-klagten zu 2 aus 247 547 Abs. 2 BGB aF, 247247 677, 684 Satz 1, 247 818 Abs. 2 BGB bejaht. Indes sei die Wertsteigerung, die das Grundst374ck der Kl344ger durch die baulichen Ma337nahmen der Beklagten erfahren habe, auf 66.000 200 zu veran-schlagen. Der Sachverst344ndige habe ausgehend von einem Verkehrswert in H366he von 130.000 200 bei Besichtigung des Anwesens und unter Abzug des Ver-kehrswerts des bebauten Grundst374cks vor Beginn der Sanierungs- und Moder-nisierungsma337nahmen in H366he von 48.000 200 eine Wertsteigerung infolge der Arbeiten und Leistungen der Beklagten um 82.000 200 errechnet. Der Sachver-st344ndige habe diese Wertermittlungsmethode 374berzeugend und auch nachvoll-ziehbar n344her dargelegt. Dies gelte insbesondere auch, soweit der Sachver-st344ndige nicht nur den reinen Sachwert des bebauten Grundst374cks zu den je-weils ma337geblichen Zeitpunkten als Ausgangspunkt f374r seine Berechnungen genommen habe, sondern dar374ber hinaus auch den Verkehrswert ma337geblich in die Wertermittlung habe einflie337en lassen. Das Amtsgericht sei bei seiner Entscheidung im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass es vorliegend darum gehe, den Wertzuwachs, den die Kl344ger durch die Arbeiten und Leistun-gen der Beklagten erfahren h344tten, zu ermitteln und diesen letztlich nach berei-cherungsrechtlichen Grunds344tzen der Beklagten zu 2 zugute zu bringen. Sei aber der Verkehrswert des Grundst374cks der Kl344ger infolge der Ma337nahmen der Beklagten gestiegen, sei dies in die Wertermittlung einzubeziehen. Dem ent- 6 - 5 - spreche das Gutachten. Eine Betrachtung nur der Steigerung der Sachwerte gen374ge dagegen nicht. 7 Nicht ber374cksichtigt werden k366nne aber die Bodenwertsteigerung, deren H366he der Sachverst344ndige mit 16.000 200 veranschlagt habe. Zwar habe er dar-gelegt, dass auch der Bodenwert durch bauliche Ma337nahmen eine Wertsteige-rung erfahren k366nne. Ob dies aber auch vorliegend gelte, k366nne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Kl344ger k366nnten dem Anspruch der Beklagten auch nicht mit dem Argument der so genannten 223aufgedr344ngten Bereicherung223 begegnen. Dies gelte allein schon deswegen, weil sie das Bau-vorhaben unter Verwendung der Arbeiten der Beklagten fertig gestellt h344tten. III. 1. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Nichtzulassungsbe-schwerde der Kl344ger (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247 544 ZPO; 247 26 Nr. 8 EGZPO) hat Erfolg. 8 Entgegen der Auffassung der Kl344ger ist allerdings eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (247 544 Abs. 2 Satz 3, 247 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten. Eine h366chstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur erforderlich, wenn der Einzel-fall Veranlassung gibt, Leits344tze f374r die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzesl374cken auszuf374llen (BGHZ 151, 221, 225). Die Kl344ger meinen, es sei die f374r eine Viel-zahl weiterer F344lle bedeutsame Rechtsfrage zu kl344ren, ob das Ertragswertver-fahren zur Bestimmung der H366he einer durch Verwendungen auf die Mietsache hervorgerufenen Wertsteigerung anwendbar sei; diese Frage sei h366chstrichter-lich noch nicht entschieden. 9 - 6 - 10 Das ist nicht richtig. F374r die Aufstellung h366chstrichterlicher Leits344tze be-steht nur dann Anlass, wenn es f374r die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsf344higer Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGHZ aaO). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Amtsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht bejahen einen Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 2 aus 247 547 Abs. 2 BGB aF, 247247 677, 684 Satz 1, 247 818 Abs. 2 BGB. Nach st344ndiger Rechtsprechung kommt es bei der Bemessung des Anspruchs auf Wertersatz gem344337 247 818 Abs. 2 BGB auf die Erh366hung des Verkehrswerts des errichteten, ausgebauten oder umge-stalteten Geb344udes an (BGHZ 10, 171, 180; 17, 236, 239). Auch zu einem 226 wie hier 226 auf der Grundlage von 247 547 Abs. 2 BGB aF, 247247 677, 684 Satz 1, 247 818 Abs. 2 BGB geltend gemachten Bereicherungsanspruch hat der Senat bereits entschieden, dass auf die durch die Verwendungen bewirkte Erh366hung des Verkehrswerts des Geb344udes abzustellen ist (Senatsurteil vom 20. Januar 1993 226 VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522, unter II 4). Ob aber der Verkehrswert eines bestimmten Geb344udes unter Heranziehung des Ertragswertverfahrens oder nach anderen Wertermittlungsmethoden zu bestimmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die der Aufstellung h366chstrichterlicher Leits344tze entzogen ist. 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber begr374ndet, weil das angegrif-fene Urteil den Anspruch der Kl344ger auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfordert deshalb eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 11 a) Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht Vorbringen der Partei nicht zur Kenntnis genommen und in Erw344-gung gezogen hat. Dabei ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor-bringen in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich zu befassen. Damit sich ein 12 - 7 - Versto337 gegen Art. 103 GG feststellen l344sst, m374ssen besondere Umst344nde deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schlie337en lassen, dass tat-s344chliches Vorbringen eines Beteiligten bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrleistet fer-ner das Recht der Verfahrensbeteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu k366nnen. Auf einen Gesichtspunkt, mit dem ein gewis-senhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht, darf das Gericht ohne vorherigen Hinweis oder Er366rterung mit den Parteien nicht abstel-len (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.). Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf dabei darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach 247 139 ZPO gibt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 226 VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17, Tz. 4). b) Die Kl344ger hatten ausweislich des Urteils des Amtsgerichts, auf das das Berufungsgericht gem344337 247 540 ZPO Bezug genommen hat, vorgetragen, dass hinsichtlich der Durchf374hrung der Sch366nheitsreparaturen, des Austau-sches der sanit344ren Installationen und Fliesen und der Verlegung von Dielen-boden eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach die Miete f374r f374nf Jahre festgeschrieben werden sollte und f374r die zur Renovierung ben366tigten ein bis zwei Monate Mietfreiheit gew344hrt werden sollte. Aufgrund dieses Vortrags hat das Amtsgericht bei seiner Entscheidung einen Abschlag von der von ihm er-mittelten Wertsteigerung in H366he von 2.000 200 f374r durchgef374hrte Sch366nheitsre-paraturen vorgenommen. Das Berufungsgericht ist auf diese Frage in seinen Entscheidungsgr374nden nicht eingegangen. Seinem Urteil l344sst sich nicht ent-nehmen, warum es den Vortrag der Kl344ger bei der Entscheidung nicht ber374ck-sichtigt hat. Angesichts der Tatsache, dass der 226 erhebliche 226 Vortrag der Kl344-ger in der Entscheidung vollst344ndig 374bergangen wurde, spricht viel daf374r, dass 13 - 8 - er vom Berufungsgericht nicht erwogen wurde. Jedenfalls aber mussten die Kl344ger ohne einen gerichtlichen Hinweis nicht damit rechnen, dass das Beru-fungsgericht die Frage anders beurteilt als das Amtsgericht. Das Berufungsge-richt h344tte den Beklagten daher zur Vermeidung einer 334berraschungsentschei-dung Gelegenheit zur Stellungnahme geben m374ssen. c) Das Urteil des Berufungsgerichtes beruht auch auf diesem Versto337 gegen das rechtliche Geh366r. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungs-gericht anders entschieden h344tte, wenn es sich mit dem Vortrag auseinander-gesetzt oder den Kl344gern Gelegenheit gegeben h344tte, Stellung zu nehmen. Die Kl344ger h344tten dann 226 wie jetzt in der Beschwerdebegr374ndung vorgetragen 226 schon im Berufungsrechtszug darauf hingewiesen, dass bei der im Rahmen des 247 818 Abs. 2 BGB zu ermittelnden Wertsteigerung die Arbeiten, die auf der Grundlage einer getroffenen Vereinbarung erfolgten, nicht h344tten ber374cksichtigt werden d374rfen. 14 IV. Die Verletzung der Kl344ger in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Im neuerlichen Berufungsverfahren werden die Parteien auch Gelegenheit haben, zum Ergeb-nis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Es wird ferner zu pr374fen sein, ob ein 226 weiterer - Abschlag von der vom Berufungsgericht angenommenen Wert-steigerung im Hinblick darauf gerechtfertigt ist, dass 226 wie die Kl344ger vorliegend geltend machen und sich auch aus dem Sachverst344ndigengutachten (Band II, 15 - 9 - Blatt 466 der Akte) ergibt 226 sechs der von den Beklagten eingebauten Fenster von den Kl344gern bezahlt worden sind. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 05.01.2005 - 12 C 590/03 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.10.2006 - 9 S 57/05 -
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