BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 306/13 Verkündet am: 12. März 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 19 Abs. 5 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arglistig, so kann der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat. BGH, Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 306/13 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgericht shof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2014 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2 0. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juli 2013 wird auf Ko s- ten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines Krankenversicherungsvertrages. Nachdem er am 23. Septem ber 2010 mit dem als Versicherungsvermittler tätigen Streithelfer einen Maklerve r- trag geschlossen hatte, unterzeichnete er am 27. Oktober 2010 einen Antrag auf Kranken - und Pflegeversicherung . In diesem beantwortete er bei den Gesundheitsangaben die Frage 1 nach Krankheiten, Beschwe r- den etc. in den letzten drei Jahren mit "ja". Das Feld für nähere Angaben füllte er nicht aus, sondern gab für ärztliche Auskünfte lediglich Dr. S . an, bei dem er sich zuletzt im April 2010 wegen "Allgemeine Untersuchun g/ohne Befund" in Behandlung befunden habe. Die Frage 10 nach psychotherapeutischen Behandlungen wurde nicht beantwortet. Der Beklagten ging später ein weiteres modifiziertes Antragsformular zu, welches auf den ersten beiden Seiten jeweils an der Seite am 8. No - 1 - 3 - vember 2010 unterschrieben wo rde n war . In diesem w a ren nunmehr die Fragen 1 und 10 jeweils verneint. Die Beklagte stellte einen Versich e- rungsschein mit Versicherungsbeginn ab dem 1. Januar 2011 aus. Mit Schreiben vom 22. September 2011 erklärte sie d en Rücktritt vom Ve r- trag, da der Kläger ihr verschiedene Erkrankungen (Hypercholesterin ä- mie, Myalgie, Lumbago, Rheuma, depressive Episode, Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich), derentwegen er in ärztlicher Behandlung g e- wesen sei, verschwiegen habe. Mit außergerichtlichen Schreiben vom 23. August 201 2 erklärte die Beklagte ferner die Anfechtung ihrer Ve r- trags erklärung wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger beantragt festzustellen, dass sein Versicherungsvertrag bei der Beklagten fortbesteht und weder durch den mit Schreiben vom 22. September 2011 erklärten Rücktritt noch durch die mit Schreiben vom 23. August 2012 erklärte Anfechtung beendet wurde. Ferner ve r- langt er Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebü h- ren. Das Landgerich t hat die Klage ab - , das Berufungsgericht die Ber u- fung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Kl a- gebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der V ersicherung s- vertrag nicht infolge der durch die Beklagte erklärte n Anfechtung nichtig 2 3 4 5 - 4 - geworden, weil diese die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB nicht gewahrt habe. Die Beklagte sei jedoch wirksam vom Versicherungsve r- trag zurückgetreten. Der Kläger hab e seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt, weil er falsche Angaben über das Bestehen von Vorerkrankungen gemacht habe. Zwar habe der Antrag vom 27. Oktober 2010 noch keine falschen Angaben enthalten , wohl aber der Antrag vom 8. November 2010, we il der Kläger dort ärztliche Behandlungen wegen verschiedener gefahrerheblicher Erkrankungen verschwiegen habe, die für die Risiko prüfung der Beklagten relevant gewesen seien. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagten diese r modifizierte Antrag bei der Policierung vorgelegen habe. Ob die Angaben in diesem Antrag vom Kläger selbst oder vom Streithelfer stammten, könne dahinstehen. Der Kläger müsse sich jedenfalls ein en t- sprechendes Handeln des Streithelfers zurechnen lassen, da dieser für ihn als Versicherungsmakler und damit als sein Vertreter tätig geworden sei. Ohne Erfolg mache der Kläger insoweit geltend, dass der Streithelfer bei der nachträglichen Änderung der Gesundheitsangaben nicht für ihn, sondern für die Beklagte t ätig geworden sei. Die sie treffende Nachfr a- geo bliegenheit habe die Beklagte bereits dadurch erfüllt, dass sie die entsprechende Nachfrage an den Streithelfer als Vertreter des Klägers gerichtet habe. Die an den Makler gerichtete Anfrage könne nicht dahi n- g ehend verstanden werden, dass der Streithelfer nunmehr als Vertreter der Beklagten in deren Interessenkreis tätig werden sollte. Auch ein Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 19 Abs. 5 VVG wegen einer Verletzung der Hinweispflicht sei nicht gegeben. Dabei kö n- ne dahinstehen, ob ein den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG gen ü- gender Hinweis der Beklagten auf die Folgen einer Verletzung der A n- zeigepflicht vorliege. Denn auf die Verletzung der Hinweispflicht könne 6 - 5 - sich der arglistig Handelnde mangels Schutz würdigkeit nicht berufen. Bei einem unterstellten Handeln des Streithelfers habe dieser arglistig g e- handelt, was sich der Kläger nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse. Arglist liege aber auch dann vor, wenn die unrichtigen Angaben im Antragsformular nicht vom Streithelfer, sondern vom Kläger selbst stammten. Die Beklagte habe ihr Rücktrittsrecht fristgerecht ausgeübt, ohne dass s ie gegen ihre Nachfrageobliegenheit verstoßen habe. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte war b erechtigt, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VVG vom Krankenversicherungsvertrag zurückzutreten. 1. Zu Recht ist d as Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es auf die Frage , ob ein den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG genügender Hinweis der Beklagten auf die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach § 19 Abs. 1 VVG vorlag , nicht ankomme, da sich d er ar g- listig Handelnde jedenfalls nicht auf eine Verletzung der Hinweispflicht berufen könne . Diese Frage wird in Literatur und Rechtspre chung unterschiedlich beurteilt. a) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, dass es auf die Erfüllung der Hinweispflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG nicht ankommt, wenn der Versicherungsnehmer arglistig getäuscht hat ( Langheid in R ö- mer/ Langheid, VVG 4 . Aufl. § 19 Rn. 118; MünchKomm - VVG/Langheid, § 19 Rn. 157; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 19 Rn. 75; HK - 7 8 9 10 11 - 6 - VVG/Schimikowski, 2. Aufl. § 19 Rn. 45; Looschelders in Looschelders/ Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 19 Rn. 72; FA - Komm - VersR/Pilz/Gramse, § 19 Rn. 1 67; Reusch, VersR 2007, 1313, 1320; Schimikowski, r+s 2009, 353, 356). Eine Minderheitsauffassung im Schrifttum vertritt demgegenüber die Meinung, auch gegenüber einem arglistig täuschenden Versich e- rungsnehmer bestehe Leistungsfreiheit des Versichere rs nur, wenn er eine den Erfordernissen des § 19 Abs. 5 VVG entsprechende Belehrung erteilt habe (so insbesondere Knappmann in Beckmann/Matusche - Beck - mann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl. § 14 Rn. 12; PK - VVG/ Härle, 2. Aufl. § 19 Rn. 131). In der Rechtsprechung ist diese Frage bisher offen gelassen wo r- den (vgl. LG Dortmund VersR 2010, 465 , 468 ). b) Die erstgenannte Auffassung trifft zu. Hierfür sprechen zunächst systematische Erwägungen des Ge se t- zes. So schreibt § 19 Abs. 5 VVG die Belehrungspflicht des Versicherers lediglich für die Fälle des § 19 Abs. 2 bis 4 VVG vor, also für Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung. Im Falle der Anfechtung des Vertr a- ges wegen arglistiger Täuschung gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB ist eine derartige Belehrung im Gesetz von vornherein nicht vorgesehen. Es kann für die Belehrungspflicht indessen keine n U nterschied machen , ob der Versicherer im Falle des Vorliegens einer arglistigen Täuschung durch den Versiche rungsnehmer gemäß § 22 VVG anficht oder nach § 19 VVG vom Vertrag zurücktritt. Dies kann etwa von Fragen der Rech t- zeitigkeit der Anfechtungserklärung oder des Rücktritts abhängen, ohne 12 13 14 15 - 7 - dass ersichtlich ist, warum sich dies auf die Frage der Belehrungspflic ht auswirken sollte. Auch an anderen Stellen, etwa in § 21 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG zeigt das Gesetz, dass es den arglistig handelnden Versicherungsnehmer grundsätzlich für weniger schutzbedürftig erachtet. Das entspri cht auch dem Willen des Gesetzgebers für den ve r- gleichbaren Fall des § 28 Abs. 4 VVG. Bei Vorliegen einer Obliege n- heitsverletzung kann sich der Versicherer gemäß § 28 Abs. 4 VVG auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Gesetz geber hat aber betont, dass es in Fällen der Arglist des Versicherungsnehmers einer solchen Belehrung nicht bedarf ( BT - Drucks. 16/3945 S. 69 zu Abs. 4). Im Rahmen von § 28 A bs. 4 VVG ist daher überwiegend ane r- kannt, dass im Falle der Arglist eine gesonderte Belehrung nicht erfo r- derlich ist (vgl. hierzu nur OLG Köln VersR 2013, 1428 f.; HK - VVG/ Felsch, 2. Aufl. § 28 Rn. 214 m.w.N.). Der Verzicht auf das Belehrungserforde rnis im Falle der Arglist entspricht ferner der früheren Relevanzrechtsprechung des Senats. Hiernach war im Rahmen von § 6 Abs. 3 VVG a.F. im Falle einer vorsät z- lichen Obliegenheitsverletzung ein Hinweis des Versicherers an den Ve r- sicherungsnehmer erforder lich, dass ihm bei vorsätzlich falschen Ang a- ben der Verlust des Versicherungsschutzes selbst dann droht, wenn ein Nachteil für den Versicherer nicht eintritt (vgl. etwa Senatsurteil vom 12. März 1976 IV ZR 79/73, VersR 1976, 383 unter II 2). Eine derarti ge Belehrungspflicht hat der Senat allerdings dann nicht für erforderlich g e- 16 17 18 - 8 - halten, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt hat (Senat aaO). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Gesetzes hiervon hat abweichen wollen, bestehen nicht. Für eine unterschiedliche Behandlung der Belehrungspflicht des arglistig handelnden Versicherungsnehmers in § 19 Abs. 5 VVG eine r- seits und in § 28 Abs. 4 VVG andererseits besteht keine Veranlassung. Gegen ein Bele hrungserfordernis nach § 19 Abs. 5 VVG spricht außerdem , dass die Belehrungspflichten ausdrücklich zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind (BT - Drucks. 16/3945 S. 65 f.), der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schut zbedürftig ist (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1976 aaO). Die von § 19 Abs. 5 VVG bezweckte Information des Versicherungsnehmers über die Folgen seines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht verfehlt für den arglistig handelnden Versicherungsnehmer ihr Ziel, w eil dieser selbst weiß, dass er vertragswidrig Falschangaben macht, um den Versicherer zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen, den dieser bei wah r- heitsgemäßer Unterrichtung in dieser Form nicht geschlossen hätte. Entgegen der Auffassung der Revi sion folgt nichts anderes aus dem Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 (IV ZR 297/03, VersR 2006, 533 Rn. 3 ). Mit der speziellen Frage der Arglist befasst sich diese En t- scheidung nicht. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffa s- su ng des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich ein arglistiges Ve r- halten des Streitverkündeten gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen la s- sen. Dem Berufungsgericht sind diesbezüglich keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts unterlaufen. Die 19 20 21 - 9 - Revision setzt lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derj e- nigen des Berufungsgerichts. a) D iese s hat zunächst zutreffend angenommen , dass sich der Versicherungsnehmer das Handeln eines von ihm eingeschalteten Ma k- lers übe r § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss (Senatsbeschluss vom 12. März 2008 IV ZR 330/06, VersR 2008, 809 Rn. 8). Hier hat der Kläger mit dem Streitverkündeten am 23. September 2010 einen en t- sprechenden Maklervertrag geschlossen. Zwar kann es Ausnahmen, die zu einer Zurechnung des Maklerverhaltens beim Versicherer führen wü r- den, geben . Übernimmt e in Vermittler mit Wissen und Wollen einer Ve r- tragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermit t- ler unabhängig von seiner etwaigen Selbstä ndigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichte n- kreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 51; BGH, Urteil vom 14. November 2000 XI ZR 336/99, VersR 2001, 188 unter II 2). Das B e- rufungsgericht hat aber auf der Grundlage der von ihm zutreffend e r- kannten rechtlichen Grundsätze das Eingreifen eines derartigen Au s- nahmefalles in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise verneint. b) Zu Unrecht rügt d ie Revision , das Berufungsgericht habe das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht hinreichend in seine Erwägungen einbezogen. Hierzu beruft sie sich auf die Verne h- mung des Zeugen P . , der als T eamleiter bei der Beklagten tätig war, und unter anderem bekunde te, i n dem ersten Antrag sei die G e- sundheitsfrage 1 mit " ja " und die Frage 10 gar nicht beantwortet worden . Nach dem Erhalt des ersten Antrags sei eine Nachricht an den Ve r- 22 23 - 10 - triebspartner gegang en, der wie derum den Makler beauftragt hab e, die noch offe nen Fragen zu beantworten. Hieraus will die Revision schließen, dass sich die Beklagte im Rahmen der sie wegen der Unvollständigkeit des ersten Versicherung s- antrags treffenden Nachfrageobliegen heit des Streithelfers bedient habe, um die Gesundheitsfragen nochmals an den Kläger heranzutragen. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage indessen ausdrücklich befasst und ausgeführt, die Beklagte habe ihre Nachfrageobliegenheit bereits dadurch er füllt, dass sie die entsprechende Nachfrage an den Streithe l- fer als Vertreter des Klägers gerichtet habe. Keinesfalls sei sie gehalten gewesen, den Kläger unmittelbar zu kontaktieren. Die an den Streithelfer gerichtete Anfrage könne daher nicht dahingehend verstanden werden, 24 - 11 - dass der Streithelfer nunmehr als Vertreter der Beklagten in deren Int e- ressenkreis tätig werden sollte. Das muss die Revision als tatrichterliche Würdigung, die keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler aufweist, hinnehmen. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 12.11.2012 - 9 O 150/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.07.2013 - 20 U 238/12 -
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