BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 307/04 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbe-schwerde gew344hrt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 305.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 ZPO; 247 26 Nr. 8 EGZPO). Dem Kl344ger ist 1 - - 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gew344hren, weil er nach Bewil-ligung der Prozesskostenhilfe die Wiedereinsetzung innerhalb der zweiw366chi-gen Frist beantragt und zugleich die Nichtzulassungsbeschwerde begr374ndet hat (247247 233, 234 ZPO). II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kl344-ger r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Deshalb verweist der Senat den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ck. 2 Nach 247247 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist 374ber das Ergebnis der Beweis-aufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu er366rtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Versto337 gegen 247247 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO fest (247247 165, 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist - schon im Hinblick auf die damit regelm344337ig verbundene Verletzung des rechtlichen Geh366rs - grunds344tz-lich als Verfahrensfehler anzusehen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2001 - IV ZR 264/99 - MDR 2001, 830; vom 26. April 1989 - I ZR 220/87 - NJW 1990, 121, 122). Ein solcher Versto337 liegt hier vor. Im Protokoll 374ber die m374ndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2004 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Parteien nach Anh366rung des Gerichtssachverst344ndigen zum Beweisergebnis verhandelt haben. 3 - - 4 Dieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des Verfahrens-grundrechts auf rechtliches Geh366r dar, weil nicht auszuschlie337en ist, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihm beruht. Eine Stellungnahme des Beschwerdef374hrers zum Beweisergebnis h344tte n344mlich zu einer f374r ihn g374nsti-geren Entscheidung f374hren k366nnen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210). Der Be-schwerdef374hrer hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde und in den nicht nach-gelassenen Schrifts344tzen vom 29. Oktober 2004 und vom 5. November 2004 Umst344nde vorgetragen, die die Ausf374hrungen des Gerichtssachverst344ndigen, auf die sich das Berufungsgericht gest374tzt hat, in Frage stellen, soweit dieses die hinreichende Wahrscheinlichkeit f374r einen Befund verneint hat, der am 23. M344rz 1995 bereits in der Zeit vor 10.20 Uhr ein sofortiges Handeln erforder-lich gemacht h344tte. Wenn dem Kl344ger Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Beweisergebnis gegeben worden w344re und er diese Gesichtspunkte vorgetra-gen h344tte, h344tte sich das Berufungsgericht damit auseinandersetzen und die Beweisaufnahme erg344nzen m374ssen. Es ist nicht auszuschlie337en, dass es in diesem Fall unter Ber374cksichtigung der hierf374r geltenden Kriterien (vgl. Senats-urteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1027 f.; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom 19. Juni 2001 - VI ZR 286/00 - VersR 2001, 1115, 1116 und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030, jeweils m.w.N.) einen etwaigen Behand-lungsfehler als grob fehlerhaft bewertet h344tte und damit zu einer Beweislastum-kehr hinsichtlich der Urs344chlichkeit des Fehlers f374r die Behinderung des Kl344gers gekommen w344re. 4 - - 5 Das Berufungsgericht wird nach einer Zur374ckverweisung Gelegenheit haben, auch die im Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde vorge-brachten Einw344nde des Kl344gers zu ber374cksichtigen und in seine Entscheidung einzubeziehen. 5 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 28.05.2004 - 4 O 31/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.11.2004 - 1 U 51/04 -
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