BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 307/04 Verk374ndet am: 16. November 2005 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VVG 247 6 Abs. 3; VGB 88 247 20 Nr. 1d Hat der Versicherungsnehmer nach den zwischen den Parteien des Versicherungs-verh344ltnisses getroffenen Vereinbarungen (hier: 247 20 Nr. 1d VGB 88) Auskunft erst auf Verlangen des Versicherers zu erteilen, bestimmt sich nach Art, Reichweite und Sinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zur Feststellung des Versicherungsfalles und zur Leistungspflicht des Versicherers zu machen hat. Haben mehrere Versicherungsnehmer in der Sachversicherung (hier: Wohngeb344ude-Versicherung) ein einheitliches Risiko versichert, besteht ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch zur gesamten Hand. Obliegenheitsverletzungen, die einer der Versicherungsnehmer begeht, muss sich daher auch der andere Versicherungs-nehmer zurechnen lassen. BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. November 2005 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 7. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2004 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Miteigent374mer eines mit einem Wohn- und Ge-sch344ftshaus bebauten Grundst374cks in H. . Sie unterhalten seit dem Jahre 1993 bei der Beklagten eine zum Neuwert abgeschlossene Wohn-geb344ude-Versicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemei-nen Wohngeb344ude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde. Am 29. Dezember 1999 brannte das Geb344ude infolge Brandstiftung vollst344n-dig nieder; ein T344ter konnte nicht ermittelt werden. 1 - 3 - Der Regulierungsbeauftragte der Beklagten verhandelte am 23. M344rz 2000 mit dem Kl344ger zu 1) 374ber den Schaden und fertigte 374ber das Ergebnis eine gemeinsam unterzeichnete Niederschrift. Darin ist un-ter Ziff. 3 folgendes vermerkt: 2 "Meine finanzielle Situation ist geordnet. Es gibt noch offe-ne Forderungen von Stromkosten, welche die Mieter nicht bezahlt haben. Das Finanzamt fordert eine Nachzahlung an Umsatzsteuer von 10.000 DM f374r drei Monate (Mitarbeiter von Finanzamt hatte Unterlagen verschlampt)." Das Grundst374ck war damals mit einer Grundschuld von 320.000 DM belastet. Diese besicherte ein - im Fr374hjahr 2001 getilgtes - Darlehen, das die Kl344ger in monatlichen Raten von 3.437,50 DM und 1.621 DM zur374ckf374hrten. Auf dem Miteigentumsanteil des Kl344gers zu 1), der im Februar 1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, lasteten zudem Zwangssicherungshypotheken von rund 35.000 DM. 3 Die Beklagte lehnte mit am 13. November 2002 beim Bevollm344ch-tigten der Kl344ger eingegangenen Schreiben unter Hinweis auf 247 12 Abs. 3 VVG Versicherungsleistungen ab. Sie berief sich unter anderem wegen Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit, weil der Kl344ger zu 1) unvollst344ndige und unrichtige Angaben zu seinen Verm366gensverh344lt-nissen gemacht habe. 4 Die Kl344ger machen ihre Anspr374che gegen die Beklagte zur gesam-ten Hand geltend. Sie verlangen den Neuwertschaden in H366he von 311.636,04 200 nebst Zinsen, hilfsweise Zahlung von 85.405,19 200 nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte den gesamten zur Be-seitigung des Brandschadens erforderlichen Betrag und die Kosten der 5 - 4 - Wiederherstellung des Geb344udes zu 374bernehmen hat. Das Landgericht hat ihre am 14. Mai 2003 dort eingegangene Klage abgewiesen, weil die Frist des 247 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt sei. In der Berufungsinstanz ha-ben die Kl344ger in erster Linie Zahlung an die Gl344ubiger der Sicherungs-hypotheken und im 334brigen an sich verlangt; ihr Rechtsmittel ist ohne Er-folg geblieben. Dagegen wenden sie sich mit der Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Dieses hat ausgef374hrt: Zwar d374rfe sich die Beklagte auf die Fristvers344umung nach 247 12 Abs. 3 VVG nicht berufen, weil die Kl344ger daran kein Verschulden treffe. Mit einer Postlaufzeit von vier Tagen h344t-ten sie - trotz des darin eingeschlossenen Wochenendes - nicht rechnen m374ssen. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger habe daher auch keine Pflicht gehabt, sich beim Landgericht nach dem fristgem344337en Eingang der Klageschrift zu erkundigen. 7 Die Beklagte sei aber wegen Verletzung der Auskunftspflichten durch den Kl344ger zu 1) leistungsfrei (247 20 Nr. 1d VGB 88, 247 6 Abs. 3 VVG). Dessen Fehlverhalten sei dem Kl344ger zu 2) zuzurechnen, weil Gegenstand der Sachversicherung das einheitliche, gleichgerichtete In-teresse am Erhalt der Sache sei. 8 - 5 - Der Versicherer sei berechtigt, seinem Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Aufkl344rung des subjektiven Risikos - auch unangenehme - Fragen zu stellen, die dieser wahrheitsgem344337 be-antworten m374sse. Der Kl344ger zu 1) habe indes verschwiegen, die eides-stattliche Versicherung abgegeben zu haben, und stattdessen durch die Erw344hnung der Stromkostenforderung und der Umsatzsteuernachforde-rung nur auf offene Forderungen geringen Umfangs hingewiesen. Im 334b-rigen habe er sich auf die zusammenfassende Bezeichnung seiner Ver-h344ltnisse als "geordnet" beschr344nkt. Das sei nicht zutreffend gewesen, weil die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Kreditw374rdigkeit nachhaltig beeintr344chtige und im Allgemeinen darauf schlie337en lasse, dass ein Schuldner seine f344lligen Verbindlichkeiten nicht bedienen k366n-ne. Die Offenbarung der eidesstattlichen Versicherung gegen374ber dem Regulierungsbeauftragten h344tten die Kl344ger erstmals in der Berufungsin-stanz behauptet. Mit diesem Vorbringen seien sie nach 247 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil schon das Landgericht - unbeschadet der sp344teren Klagabweisung wegen Fristvers344umnis - darauf hingewiesen habe, es komme auf die Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versi-cherungsfall an. 9 Ob die Formulierung, die Verm366gensverh344ltnisse seien geordnet, vom Kl344ger zu 1) selbst oder vom Regulierungsbeauftragten stamme, sei unerheblich, denn der Kl344ger zu 1) habe sie sich durch seine Unterschrift zu Eigen gemacht. Die Vorsatzvermutung habe der - 374ber den m366glichen Verlust des Versicherungsschutzes auch bei folgenloser Obliegenheits-verletzung ordnungsgem344337 belehrte - Kl344ger zu 1) nicht widerlegt. Die von ihm verschwiegenen Umst344nde seien geeignet, die Interessen der Beklagten zu gef344hrden, denn sie h344tten diese von weiteren Nachfor- 10 - 6 - schungen abhalten k366nnen. Angesichts der allgemeinen Bedeutung, die der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung f374r die Beurteilung der Verm366gensverh344ltnisse zugemessen werde, k366nne dem Kl344ger zu 1) kein lediglich geringes Verschulden zugute gehalten werden. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 11 1. Der Inhalt einer Obliegenheit im Sinne von 247 6 Abs. 3 VVG, de-ren schuldhafte Verletzung durch Leistungsfreiheit sanktioniert ist, ergibt sich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsverh344ltnisses ge-troffenen Vereinbarungen, also aus dem Versicherungsvertrag und den diesem zugrunde liegenden Bedingungen (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II 1). 12 a) Nach 247 20 Nr. 1d VGB 88 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Un-tersuchung 374ber Ursache und H366he des Schadens und 374ber den Umfang seiner Entsch344digungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Aus-kunft zu geben. Diese Obliegenheit, bei deren Nichtbeachtung sich der Versicherer in 247 20 Nr. 2 Satz 1 VGB 88 Leistungsfreiheit nach Ma337gabe des 247 6 Abs. 3 VVG ausbedungen hat, ist weit gefasst. Ihr Zweck besteht - f374r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Ein-trittspflicht sachgerecht zu pr374fen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schlie337t die Feststellung solcher mit dem Scha-densereignis zusammenh344ngenden Tatsachen ein, aus denen sich - etwa nach 247 61 VVG - seine Leistungsfreiheit gegen374ber dem Versiche- 13 - 7 - rungsnehmer ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 12. November 1997 - IV ZR 338/96 - VersR 1998, 228 unter II 1 b; vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a a.E.). Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahr-heitsgem344337 und vollst344ndig zu offenbaren, selbst wenn die Erf374llung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst erm366glicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 aaO unter II 3). b) Es ist grunds344tzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts f374r erforderlich h344lt, um seine Ent-scheidung 374ber die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu k366nnen (vgl. Langheid in R366mer/Lang-heid, VVG 2. Aufl. 247 34 Rdn. 15). Dazu k366nnen auch Fragen nach den Verm366gensverh344ltnissen des Versicherungsnehmers geh366ren (Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 34 Rdn. 6), weil sich daraus f374r den Versi-cherer Anhaltspunkte ergeben k366nnen, der Eintritt des Versicherungsfal-les und die damit verbundene Entsch344digungsleistung entspreche der fi-nanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers. In diesem Zu-sammenhang gen374gt es nach dem Inhalt der in 247 20 Nr. 1d VGB 88 ver-einbarten Obliegenheit, dass die vom Versicherungsnehmer geforderten Angaben zur Einsch344tzung des subjektiven Risikos 374berhaupt dienlich sein k366nnen, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Pr374fung als f374r die Frage der Leistungspflicht tats344chlich wesentlich erweisen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 aaO unter II 2). 14 - 8 - 2. Das Berufungsgericht hat jedoch bislang keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Kl344ger zu 1) die ihn nach 247 20 Nr. 1d VGB 88 treffende Auskunftsobliegenheit verletzt hat. Allein an-hand der Verhandlungsniederschrift vom 23. M344rz 2000 l344sst sich dies nicht beurteilen. 15 a) Der Versicherungsnehmer braucht Erkl344rungen, die die Leis-tungspflicht des Versicherers betreffen, nicht unaufgefordert abzugeben. Er muss den Versicherer nicht von sich aus 374ber alle f374r Grund und H366he des Versicherungsanspruchs wesentlichen Umst344nde in Kenntnis setzen. Er darf vielmehr abwarten, bis der Versicherer an ihn herantritt und die Informationen anfordert, die er aus seiner Sicht zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht ben366tigt (Se-natsurteile vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03 - VersR 2004, 1117 unter 1; vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 b, in BGHZ 122, 250 ff. insoweit nicht abgedruckt). Das folgt hier unmittelbar aus 247 20 Nr. 1d VGB 88 selbst, wonach dem Versicherer Ausk374nfte nur auf dessen Verlangen zu geben sind. Mithin bestimmt sich erst nach Art, Reichweite und Sinn der gestellten Fragen, in welchem Umfang der Ver-sicherungsnehmer Angaben zu machen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO). 16 b) Die Verhandlungsniederschrift vom 23. M344rz 2000 gibt nicht hin-reichend wieder, welche Angaben vom Kl344ger zu 1) zur Aufkl344rung des Sachverhalts verlangt worden sind. Das Berufungsgericht wird daher aufzukl344ren haben, welchen Gang die zwischen dem Regulierungsbeauf-tragten der Beklagten und dem Kl344ger zu 1) gef374hrten Schadensver-handlungen genommen haben, was und mit welcher Genauigkeit der 17 - 9 - Kl344ger zu 1) im Einzelnen gefragt worden ist, in welchem Zusammen-hang die Fragen gestellt waren und wie sie der Kl344ger zu 1) vom Stand-punkt eines verst344ndigen Versicherungsnehmers aus aufzufassen hatte. Nur dann l344sst sich abschlie337end beurteilen, ob der Kl344ger zu 1), dessen eidesstattliche Versicherung immerhin schon zwei Jahre zur374cklag und der trotz dieses Umstandes gemeinsam mit dem Kl344ger zu 2) zumindest das durch die Grundschuld besicherte Darlehen ordnungsgem344337 bedie-nen konnte, seine Verm366gensverh344ltnisse als "geordnet" bezeichnen durfte oder ob er damit den Sachverhalt verk374rzt wiedergegeben hat, weil es der Beklagten darauf ankam, seine Verm366gensverh344ltnisse m366g-lichst detailliert in Erfahrung zu bringen, so auch die auf dem Miteigen-tumsanteil des Kl344gers zu 1) ruhenden Sicherungshypotheken. c) Zum genauen Hergang und Inhalt der Schadensverhandlung am 23. M344rz 2000 vorzutragen, ist zun344chst Sache der Beklagten, denn f374r die objektive Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94 - NJW-RR 1996, 981 unter 2 a); die Zur374ckverweisung gibt ihr hierzu Ge-legenheit. Zu dem bisher fehlenden Vortrag der Beklagten k366nnen die Kl344ger umfassend und ohne die Beschr344nkungen des 247 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Stellung nehmen. Das gilt insbesondere f374r ihre unter Beweis ge-stellte Behauptung, der Kl344ger zu 1) habe dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung offenbart. Erst wenn der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung gege-ben ist, muss der Versicherungsnehmer das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrl344ssigkeit entkr344ften (Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO unter 2 c). 18 - 10 - III. Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen und auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob der Kl344-ger zu 1) seine Auskunftsobliegenheit objektiv verletzt hat und die weite-ren Voraussetzungen des 247 6 Abs. 3 VVG gegeben sind. Es wird dabei zu beachten haben, dass der Versicherer auch bei vors344tzlich begange-ner Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungspflich-tig bleibt, wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft (BGHZ 84, 84, 87). Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu pr374fen haben, ob aus anderen Gr374nden eine Leistungsfreiheit der Be-klagten in Betracht kommt. Diese beruft sich auf die Verletzung weiterer vertraglicher Obliegenheiten sowie auf eine nach Vertragsabschluss ein-getretene, aber seitens der Kl344ger nicht angezeigte Gefahrerh366hung we-gen Leerstandes und Verwahrlosung des Wohn- und Gesch344ftsgeb344u-des. 19 IV. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kl344ger zu 2) m374sse sich Oblie-genheitsverletzungen des Kl344gers zu 1) zurechnen lassen. Zwischen den Kl344gern und der Beklagten besteht ein Versicherungsverh344ltnis, das sich auf die Versicherung eines einheitlichen Risikos bezieht; dieses gemein-schaftliche, gleichgerichtete und ungeteilte Interesse am Erhalt der ver-sicherten Sache ist kennzeichnend f374r die Sachversicherung (vgl. Se-natsurteil vom 24. Januar 1996 - IV ZR 270/94 - RuS 1996, 146 unter II 5; Senatsbeschluss vom 30. April 1991 - IV ZR 255/90 - RuS 1992, 240). Demgem344337 besteht bei ihr nur ein einziger, unteilbarer Versicherungsan-spruch, der den Teilhabern zur gesamten Hand zusteht und deshalb nur 20 - 11 - ein einheitliches Rechtsschicksal haben kann (vgl. Martin, Sachversiche-rungsrecht 3. Aufl. O II Rdn. 16, H IV Rdn. 75; Pr366lss, aaO 247 6 Rdn. 39; R366mer in R366mer/Langheid, aaO 247 6 Rdn. 74). Daher ist der Revision auch nicht darin zu folgen, dass der Kl344ger zu 2) ebenfalls 374ber die m366g-lichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung h344tte belehrt werden m374s-sen. Denn es geht nicht um eine eigene Obliegenheitsverletzung des Kl344gers zu 2), sondern um seine Teilhabe an der Obliegenheitsverlet-zung des Kl344gers zu 1), die sich ausschlie337lich aus dem unteilbaren Ver-sicherungsanspruch und damit aus dem unteilbaren rechtlichen Schick-sal des Versicherungsvertrages begr374ndet. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.03.2004 - 8 O 87/03 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.11.2004 - 7 U 82/04 -
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