BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 307/04 vom 13. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Antrag des Kl344gers vom 21. M344rz 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Revisionsverfahren wird zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Nach Er366ffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366-gen der Schuldner (bisherigen Kl344ger) und Bestellung eines Treuh344nders (jetzi-ger Kl344ger) hat dieser den Rechtsstreit aufgenommen und am 21. M344rz 2006 beantragt, ihm f374r die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 1 Der Antrag ist zur374ckzuweisen. Dem Treuh344nder kann als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Kosten aus der ver-walteten Verm366gensmasse aufgebracht werden k366nnen (247 116 Satz 1 Nr. 1 1. Altern. ZPO). Die vorgelegten Kontoausz374ge weisen hinsichtlich des Schuld-ners (fr374herer Kl344ger zu 2) ein Guthaben von 6.340,63 200 und hinsichtlich der Schuldnerin (fr374here Kl344gerin zu 1) ein Guthaben von 6.330,62 200 aus. Nach Abzug der mitgeteilten Masseverbindlichkeiten verbleiben jeweils rund 3.800 200 f374r jeden Schuldner als vorhandene freie Masse. Die Anwaltskosten f374r das Re-visionsverfahren betragen bei einem zugrunde zu legenden Streitwert von 23.917,64 200 insgesamt 3.285,82 200. Da aus der vorhandenen freien Masse diese 2 - 3 - Kosten bestritten werden k366nnen, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dressler Ha337 Wiebel Kuffer Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 O 510/00 - OLG Rostock, Entscheidung vom 23.11.2004 - 4 U 223/01 -
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