BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 307/07 Verk374ndet am: 28. Oktober 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, EMRK Art. 8, 10, 247247 22, 23 KUG Eine Bildberichterstattung 374ber den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspie-ler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bed374rfnis nach demokratischer Kontrolle der Strafvollstreckungsbeh366rden gestattet sein. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Oktober 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerge-richts Berlin vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Schauspieler und Moderator. Er wurde im November 2004 rechtskr344ftig wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Mona-ten verurteilt. Die Beklagte verlegt die "Bild"-Zeitung. In der Ausgabe dieser Zei-tung vom 11. November 2005 wurde auf Seite 3 unter der 334berschrift "Hier schlendert K. S. in die Freiheit" berichtet, dass der Kl344ger die Haftanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt f374r einen Tag wieder verlassen habe, um seine Familie zu besuchen. Der Artikel wurde eingeleitet mit dem fett gedruckten Satz "Hallo Knacki, warum bist du nicht mehr im Gef344ngnis?"; er hatte folgenden Wortlaut: 1 - 3 - "Gestern, 11.39 Uhr vor der Haftanstalt H. Mit einer Reisetasche in der Hand verl344sst TV-Star K. S. (45, "Hallo Robbie") das Gef344ngnis. Dabei sitzt der Schauspieler erst seit zwei Wochen seine Haftstrafe (2 Jahre 10 Monate) ab. Warum darf er den Knast verlassen? Ein Justizsprecher: 'Nach einer Pr374fung hat er sich als geeignet f374r den Offenen Vollzug erwiesen. Als erste Locke-rungsma337nahme haben wir ihm deshalb Ausgang erteilt. Das wird gemacht, damit ein H344ftling zum Beispiel seine sozialen Bindungen aufrecht erhalten kann.' Nach Bild-Informationen besuchte S. seine Ehefrau und seinen Sohn, f374hrte auch Job-Gespr344che. Die gute Nachricht f374r S. Das ZDF will ab n344chsten April eine neue Staffel der Erfolgs-Serie 'Hallo Robbie' (durchschnitt-lich fast 5 Mio. Zuschauer) drehen. Ein ZDF-Sprecher: 'Wenn es die Umst344nde f374r Herrn S. zulassen, planen wir mit ihm in der Hauptrolle.' Voraussetzung da-f374r: S. muss Freig344nger werden, d374rfte dann tags374ber f374r das ZDF drehen. So weit ist es aber noch nicht: Gestern Abend musste S. wieder zur374ck ins Ge-f344ngnis. Sein Ausgang galt nur bis 17.30 Uhr." 2 Illustriert ist der in der Sache zutreffende Artikel mit zwei Aufnahmen des Kl344gers, die ihn mit einer Reisetasche auf der Stra337e gehend und beim Einstei-gen in ein Auto zeigen und mit der Bildunterschrift "Knast-Ausgang f374r TV-Star K. S. (45): Mit einer Reisetasche verl344sst er das Gef344ngnis in H." versehen sind. Die Fotos sind am 10. November 2005 vor der Haftanstalt in der beschrie-benen Situation entstanden. 3 Der Kl344ger begehrte in den vorhergehenden Instanzen von der Beklag-ten die Unterlassung der Ver366ffentlichung von ihn abbildenden Fotos wie in der "Bild"-Zeitung vom 11. November 2005 geschehen. Er ist der Auffassung, der Abdruck der Fotos stelle einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Per-s366nlichkeitsrecht dar. Gegen die Wortberichterstattung wendet er sich nicht. Die Beklagte beruft sich auf die Pressefreiheit und h344lt die Ver366ffentlichung der Fo- 4 - 4 - tos wegen des berechtigten Informationsinteresses der 326ffentlichkeit f374r zul344s-sig. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abge-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344-ger die Aufhebung des klagabweisenden Berufungsurteils und die Wiederher-stellung des Urteils des Landgerichts mit der Ma337gabe, dass der Beklagten le-diglich untersagt werden soll, die auf Seite 3 der "Bild"-Zeitung vom 11. No-vember 2005 ver366ffentlichen Fotos, die den Kl344ger zeigen, erneut zu ver366ffent-lichen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint einen Unterlassungsanspruch des Kl344-gers, da die Beklagte nicht rechtswidrig in das Recht des Kl344gers am eigenen Bild eingegriffen habe. Zwar habe keine Einwilligung des Kl344gers in die Ver366f-fentlichung der Fotos vorgelegen, diese stellten jedoch Bildnisse aus dem Be-reich der Zeitgeschichte gem344337 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar. Berechtigte Interes-sen des Kl344gers nach 247 23 Abs. 2 KUG w374rden durch den Abdruck nicht ver-letzt. Angesichts des 366ffentlichen Berichterstattungsinteresses m374sse das Recht des Kl344gers auf Privatheit im Alltag zur374cktreten, die Privatsph344re des Kl344gers sei durch die Ver366ffentlichung ohnehin nicht betroffen. Die Bildbericht-erstattung sei rechtm344337ig, da ihr im Zusammenhang mit der Wortberichterstat-tung Informationswert zukomme. Der Kl344ger habe in der Vergangenheit selbst das Interesse der 326ffentlichkeit geweckt, die Fotos stellten ihn nicht ung374nstig 6 - 5 - dar, sie seien nicht unter den Kl344ger besonders belastenden Umst344nden ent-standen. Auch der Gesichtspunkt der Resozialisierung f374hre nicht dazu, dass das 366ffentliche Berichterstattungsinteresse zur374ckstehen m374sse. II. 7 Die zul344ssigerweise auf das Verbot erneuter Ver366ffentlichung der auf Seite 3 der "Bild"-Zeitung vom 11. November 2005 ver366ffentlichten Aufnahmen des Kl344gers beschr344nkte Revision (BGH, Urteile vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88 - WM 1989, 1873, 1875; vom 28. Februar 1991 - I ZR 94/89 - MDR 1991, 1160 f.) hat keinen Erfolg. Die vom Kl344ger nicht angegriffene Wort-berichterstattung durfte mit den streitgegenst344ndlichen Fotos bebildert werden. 1. Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Zul344ssigkeit der Bildver366ffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der 247247 22, 23 KUG beurteilt (vgl. Senat, Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und - VI ZR 260/06 -, s344mtlich z.V.b.), das sowohl verfassungs-rechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 101, 361, 386 f.; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1923; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2008, 1793, 1795, 1798), als auch der Recht-sprechung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte (k374nftig: EGMR) entspricht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2648 f. von Hannover gegen Deutsch-land und NJW 2006, 591, 592 Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland). 8 - 6 - Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Be-rufungsurteils, dass der Kl344ger nicht in die Ver366ffentlichung der Aufnahmen ein-gewilligt hat. Bei den von der Beklagten abgedruckten Fotos handelt es sich aber - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend feststellt - um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem344337 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden d374rfen, weil ihrer Ver366f-fentlichung kein berechtigtes Interesse des Kl344gers im Sinne von 247 23 Abs. 2 KUG entgegensteht. 9 2. Das Berufungsgericht hat zwar, was die Revision mit Recht beanstan-det, bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor-liegen, keine Abw344gung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK vorgenommen. Eine solche Abw344gung ist schon bei der Pr374fung des 247 23 Abs. 1 KUG durchzuf374hren, weil diese Vor-schrift nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetz-gebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des 247 22 KUG R374cksicht auf das Informationsinteresse der 326ffentlichkeit und auf die Rechte der Presse nimmt. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Ma337stab zu Grunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Pers366nlichkeit und ih-rer Privatsph344re ausreichend Rechnung tr344gt (Senat, Urteile vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958 m.w.N. und vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1136). 10 3. Das angefochtene Urteil h344lt jedoch den Angriffen der Revision im Er-gebnis stand. Die erforderliche Abw344gung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, da keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. 11 - 7 - a) Der Kl344ger ist aufgrund seiner langj344hrigen T344tigkeit als Schauspieler und Moderator als Person des 366ffentlichen Interesses anzusehen (vgl. zur Ab-grenzung zwischen "personnage public"/"public figure" einerseits im Unter-schied zur "personnalit351 politique"/"politician" und "personne ordinaire"/"ordinary person" andererseits EGMR, Urteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien 247247 27 ff.; vom 17. Oktober 2006, Be-schwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien 247 55). Diese Einstufung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR zur Folge, dass 374ber eine solche Person in gr366337erem Umfang berichtet werden darf als 374ber andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemein-heit interessierende Sachdebatte hat und die Abw344gung keine schwerwiegen-den Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Ver366ffentlichung entgegenste-hen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796, 1800; EGMR, Urteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien 247247 27 ff. und vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien 247 57). 12 Ma337gebend f374r die Frage, ob es sich bei den ver366ffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem344337 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses ist vom Informationsinteresse der 326f-fentlichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorg344nge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakul344re und ungew366hnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Inte-resse. Auch durch unterhaltende Beitr344ge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beitr344ge k366nnen die Meinungsbildung unter Umst344nden sogar nachhal-tiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 - mit Anmerkung v. Gerlach JZ 2004, 625 - und vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - 13 - 8 - VersR 2007, 957, 958; BVerfGE 101, 361, 389 f.; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1923; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1799). Selbst die Normalit344t des Alltagslebens prominenter Personen darf der 326ffentlichkeit vor Augen gef374hrt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von all-gemeinem Interesse dienen kann (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796). 14 Das Informationsinteresse der 326ffentlichkeit besteht jedoch nicht schran-kenlos. Der Einbruch in die pers366nliche Sph344re des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit begrenzt, so dass eine Berichterstat-tung keineswegs immer zul344ssig ist. Nicht alles, wof374r sich die Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visu-elle Darstellung in der breiten Medien366ffentlichkeit. Wo konkret die Grenze f374r das berechtigte Informationsinteresse der 326ffentlichkeit an der aktuellen Be-richterstattung zu ziehen ist, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Umst344nde des Einzelfalls entscheiden (Senat, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1136). Dabei geh366rt es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was 366ffentliches Interes-se beansprucht (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958; BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; vgl. EGMR, NJW 2006, 591, 592 Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland). Dazu z344hlt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (BVerfGE 101, 361, 389; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; EGMR, NJW 2004, 2647, 2649 von Hannover gegen Deutschland; Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen 326sterreich Nr. 2 247 29). Bild-aussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, 15 - 9 - dessen Bebilderung sie dienen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794). Eine solche Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit (BVerfGE 101, 361, 390). Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begr374ndet den Wunsch nach Sachinformationen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797). Prominente Personen stehen 374berdies f374r bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Sie werden zu Kristallisationspunkten f374r Zustimmung oder Ablehnung und erf374llen Leitbild- oder Kontrastfunktion. Darin hat das 366ffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbez374gen solcher Personen seinen Grund (BVerfGE 101, 361, 390; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796). b) Mit der Entscheidung, die Fotos des Kl344gers abzudrucken und in den Kontext der Wortberichterstattung zu r374cken, hat die Beklagte ihre grundrecht-lich gesch374tzte Befugnis ausge374bt, selbst nach publizistischen Kriterien zu ent-scheiden, was sie f374r berichtenswert h344lt. Diese Freiheit kann durch die Wer-tung der Revision, die Beklagte habe zu Unrecht ein Interesse des "Durch-schnittslesers" an der Berichterstattung angenommen, nicht in Frage gestellt werden. 16 Die Presse- und Informationsfreiheit ist mit dem allgemeinen Pers366nlich-keitsrecht desjenigen abzuw344gen, in dessen Privatsph344re die Presse unter na-mentlicher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abw344gung der betroffenen Rechtsg374ter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der 326ffentlichkeit den Eingriff in die Privatsph344re nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem Verh344ltnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht (vgl. BVerfGE 35, 202, 221). Das Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abw344gung mit gegenl344ufigen Interessen der Be-troffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits vielmehr den Gerichten (BVerfG, 17 - 10 - NJW 2008, 1793, 1796). Diese haben dabei die folgenden Gesichtspunkte zu beachten: 18 aa) Es muss eine Interessenabw344gung stattfinden zwischen dem Infor-mationsinteresse der 326ffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebilde-ten an dem Schutz seiner Privatsph344re andererseits. Die Bedeutung des Infor-mationswerts der Berichterstattung f374r die Interessenabw344gung hat der erken-nende Senat schon in fr374heren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 m.w.N.; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1137; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und - VI ZR 260/06 -, s344mtlich z.V.b.). Je gr366-337er der Informationswert f374r die 326ffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutz-interesse dessen, 374ber den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der 326ffentlichkeit zur374cktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Pers366n-lichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert f374r die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f. m.w.N.). Das schlie337t es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles f374r den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betrof-fenen von Bedeutung sein kann (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1137; vgl. BVerfGE 101, 361, 391). Kommt es mithin f374r die Abw344gung ma337geblich auf den Informationswert der Abbildung an, kann, wenn - wie im Streitfall - die beanstandeten Abbildun-gen im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind, bei der Beurteilung die zugeh366rige Wortberichterstattung nicht unber374cksichtigt bleiben (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796; so auch EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 von Hannover gegen Deutschland; Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteile 19 - 11 - vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 959; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283, 1284; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und - VI ZR 269/06 -, s344mtlich z.V.b.). 20 bb) Bei der Abw344gung ist zu beachten, dass die Garantie der Pressefrei-heit nicht allein der Presse, sondern in gleicher Weise dem Schutz des Prozes-ses 366ffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der B374rger dient. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR besteht nur wenig Spielraum, die Gew344hrleistung des Art. 10 Abs. 1 EMRK zur374cktreten zu las-sen, falls eine Medienberichterstattung einen Bezug zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse aufweist (vgl. EGMR, NJW 2006, 1645, 1647 f. Peder-sen u. Baadsgaard gegen D344nemark; EGMR, Gro337e Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2007, Beschwerde Nr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frank-reich, 247 45). Dies gilt auch dann, wenn diese Berichterstattung Fotos des Be-troffenen beinhaltet, sofern es sich dabei um eine Person des 366ffentlichen Le-bens ("public figure" im Gegensatz zu "ordinary person") handelt (EGMR, Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen 326sterreich Nr. 2 247 40). Denn eine freie Presse hat die Aufgabe, Informationen und Ideen 374ber alle Fragen von 366ffentlichem Interesse zu vermit-teln, Fragen, welche die Rechtspflege betreffen, eingeschlossen, darf dabei aber bestimmte Grenzen nicht 374berschreiten. W344re dies nicht so, k366nnte die Presse nicht ihre bedeutsame Rolle eines "366ffentlichen Wachhundes" spielen (EGMR, NJW 2006, 1645, 1648 Pedersen u. Baadsgaard gegen D344nemark). Diese bedeutsame Funktion der Presse kann auch ber374hrt sein, wenn die Be-richterstattung eine Verfehlung ohne engeren Bezug zum politischen Leben zum Gegenstand hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835, 2836; EGMR, Urteil vom 25. April 2006, Beschwerde Nr. 77551/01, Dammann gegen Schweiz 247 54, Ur- - 12 - teil vom 24. November 2005, Beschwerde Nr. 53886/00, Tourancheau und July gegen Frankreich 247 66). 21 cc) Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben promi-nenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es f374r sich allein rechtfertigte, die Belange des Pers366nlichkeitsschutzes zur374ckzustellen. Bei der Abw344gung spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse f374r die 366ffentliche Meinungs-bildung ernsthaft und sachbezogen er366rtert und damit einen Beitrag zu irgend-einer Diskussion von allgemeinem Interesse f374r Staat und Gesellschaft leistet oder ob der Informationswert f374r die 326ffentlichkeit wesentlich in der Unterhal-tung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht. Im letzten Fall besteht kein be-r374cksichtigenswertes Informationsinteresse der 326ffentlichkeit, das eine Bildver-366ffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (Senat, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1137; vgl. BVerfGE 7, 198, 212; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; EGMR, Ur-teil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, 247247 60 f.). dd) Betrifft die f374r die Abw344gung zu ber374cksichtigende Wortberichterstat-tung eine bereits abgeurteilte Straftat des Abgebildeten, kommt es f374r die Ab-w344gung mit dem beeintr344chtigten Pers366nlichkeitsrecht neben Art und Weise der Darstellung auch auf Natur und Schwere der Tat und die Person des T344ters an (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307) sowie darauf, wie lange die Tat bereits zur374ckliegt und ob ein aktueller Anlass f374r die Berichter-stattung besteht (BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006, Beschwer- 22 - 13 - de Nr. 35841/02, 326sterreichischer Rundfunk gegen 326sterreich 247 68). Der Ein-bruch in die pers366nliche Sph344re darf nicht weiter gehen, als die Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert (BVerfGE 35, 202, 232), er muss in angemessenem Verh344ltnis zur Schwere des Fehlverhaltens stehen (BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). 23 Mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren gewinnt das Recht des T344ters "allein gelassen zu werden" und vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung (BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, NJW 2006, 2835; NVwZ 2008, 306, 307). F374r die tagesaktu-elle Berichterstattung 374ber Straftaten verdient jedoch das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Dabei reicht aber nicht jeder aus publizistischer Sicht nachvollzieh-bare Anlass f374r eine Berichterstattung 374ber den Betroffenen als Rechtfertigung f374r die Offenlegung einer Vorstrafe aus. Je schwerwiegender das Pers366nlich-keitsrecht des Betroffenen beeintr344chtigt wird, umso dringlicher muss das In-formationsinteresse sein, dessen Befriedigung die Berichterstattung dient (BVerfG, NJW-RR 2007, 1191, 1193; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307 m.w.N.). Entscheidend ist, ob die betreffende Berichterstattung eine erhebliche neue oder zus344tzliche Beeintr344chtigung des T344ters zu bewirken geeignet ist (BVerf-GE 35, 202, 234) und die Wiedereingliederung des T344ters in die Gesellschaft dadurch wesentlich erschwert zu werden droht (BVerfGE 35, 202, 236; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860). ee) F374r die Gewichtung der Belange des Pers366nlichkeitsschutzes bei der Bildberichterstattung sind zudem die Umst344nde der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, zu be-denken sowie, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeintr344chtigungen des 24 - 14 - Pers366nlichkeitsrechts ist erh366ht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbrei-tung von 374blicherweise der 366ffentlichen Er366rterung entzogenen Einzelheiten thematisch die Privatsph344re ber374hrt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene typi-scherweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abge-bildet zu werden oder die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momen-ten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens au337erhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797). 4. Diese Grunds344tze f374hren im Streitfall zu folgender Abw344gung: 25 a) Der Ansicht der Revision, es liege keine Berichterstattung 374ber ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, kann nicht beigepflichtet werden. 26 aa) Zwar k366nnen die beanstandeten Aufnahmen, die den Kl344ger mit ei-ner Reisetasche auf offener Strasse gehend und beim Einsteigen in einen Pkw zeigen, f374r sich keinen besonderen Informationswert beanspruchen. Sie zeigen den Kl344ger allerdings nicht - wie die Revision meint - lediglich, wie er sich privat in seiner Freizeit bewegt. Ihr Informationsgehalt ist vielmehr nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats in Zusammenschau mit der sie begleitenden Wort-berichterstattung, die der Kl344ger nicht beanstandet, zu bewerten (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Urteile vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 959; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283, 1284; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und - VI ZR 269/06 -, s344mtlich z.V.b.). 27 bb) Die Wortberichterstattung befasst sich unter knappem Hinweis auf die Verurteilung des Kl344gers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mit dem Ab-lauf des Strafvollzugs, insbesondere der Tatsache, dass dem Kl344ger bereits 28 - 15 - zwei Wochen nach Haftantritt Freigang gew344hrt und seine Unterbringung im offenen Vollzug genehmigt worden sei. Dies stellt ein berichtenswertes Ereignis des Zeitgeschehens dar. 29 Der Strafvollzug geh366rt wie das Strafverfahren zum Zeitgeschehen in dem oben dargelegten Sinn (vgl. BVerfGE 35, 202, 230). Der berichtete Vor-gang ist auch kein allt344gliches, lediglich unter dem Gesichtspunkt der Person des Kl344gers berichtenswertes Ereignis (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835; OLG Hamburg, AfP 2006, 257 f.). Selbst wenn die Unterbringung im offenen Vollzug nach der gesetzlichen Regelung des 247 10 StVollzG im Strafvollzug der Regelfall sein soll, bildet er nicht nur in der Wahrnehmung der 326ffentlichkeit, sondern auch in der Praxis tats344chlich die Ausnahme (Calliess/M374ller-Dietz, Strafvoll-zugsgesetz, 11. Aufl., 247 10 Rn. 1a; Feest/Lesting, StVollzG, 5. Aufl., 247 10 Rn. 6). Schon deshalb besteht in Zusammenschau mit der Prominenz der Per-son, die von dieser Ausnahme betroffen ist, ein Informationsinteresse der 326f-fentlichkeit. Die Abl344ufe im Strafvollzug sind zudem der 366ffentlichen Verwaltung zu-geordnet, also einem Bereich, in dem die Presse ihre wichtige Funktion als "366f-fentlicher Wachhund" wahrnimmt (vgl. EGMR Gro337e Kammer, NJW 2004, 1645, 1648 Pedersen u. Baadsgaard/D344nemark 247 71 und Urteil vom 24. No-vember 2005, Beschwerde Nr. 53886/00, Tourancheau und July gegen Frank-reich 247 66). Wird einem Prominenten, der zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt ist, schon alsbald nach Haftantritt die Unterbringung im offenen Voll-zug genehmigt und Ausgang gew344hrt, ist dieser Vorgang wegen des faktischen Ausnahmecharakters des offenen Vollzugs geeignet, ein besonderes Interesse und wom366glich sogar Misstrauen zu erwecken. Im Hinblick auf eine etwaige Sonderbehandlung Prominenter im Strafvollzug stellt sich der Vorgang deshalb auch unter dem Aspekt der "Wachhundfunktion" der Presse als berichtenswer- 30 - 16 - tes Ereignis dar. An dieser Beurteilung 344ndert nichts, dass die Abl344ufe gesetz-m344337ig waren und in der Presse auch so dargestellt wurden. Auf den vom Beru-fungsgericht in seiner Beurteilung unzutreffend herangezogenen Aspekt des sp344ten Haftantritts, der - wie die Revision zu Recht einwendet - nicht Gegen-stand der Berichterstattung ist, kommt es insoweit nicht an. 31 An der bildlichen Darstellung gerade des Kl344gers bestand ein durch ein echtes Informationsbed374rfnis hervorgerufenes Interesse der Allgemeinheit. Die Bildberichterstattung ist auch nicht deshalb unzul344ssig (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 1991, 49 f.), weil mit der Person des Kl344gers etwa beispielhaft ein Bei-trag 374ber die Strafvollzugspraxis illustriert wurde. Die Berichterstattung befasst sich vielmehr konkret mit der Person des Kl344gers im Strafvollzug und mit der Frage, ob er als Prominenter eine Sonderbehandlung erfahre. b) Die Abw344gung der widerstreitenden Rechtspositionen l344sst kein 334ber-wiegen des Pers366nllichkeitsrechts des Kl344gers erkennen. 32 aa) Zwar stellt die identifizierende Bildberichterstattung 374ber eine Verur-teilung und den Strafvollzug ebenso wie 374ber eine Straftat oder ein Strafverfah-ren einen erheblichen Eingriff in die Pers366nlichkeitssph344re des Betroffenen dar, da auch hierdurch sein Fehlverhalten 366ffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464; NJW 2006, 2835). Der Kl344ger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass nach rechtskr344ftigem Urteil 374ber Verurtei-lung und Strafverb374337ung geschwiegen wird. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsg374ter der Gemein-schaft angreift oder verletzt, muss grunds344tzlich dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat hervorgerufene Interesse der 326ffentlichkeit an Informati-on auf den daf374r 374blichen Wegen befriedigt wird (BVerfGE 35, 202, 231 f.). Der 33 - 17 - Kl344ger hat durch die Begehung der gravierenden Straftat den Bereich privater Bet344tigung verlassen und sich selbst zum Gegenstand des Informationsbed374rf-nisses der 326ffentlichkeit gemacht (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 276). 34 bb) Die Wortberichterstattung enth344lt einen gewichtigen Informations-wert. Der Schwerpunkt der in der Sache zutreffenden Wortberichterstattung liegt in der Diskussion der Frage, weshalb der Kl344ger die Justizvollzugsanstalt bereits zwei Wochen nach Inhaftierung verlassen konnte. Daran besteht nicht nur wegen der Schwere der Tat und der Person des Kl344gers, sondern insbe-sondere wegen des legitimen demokratischen Bed374rfnisses nach Kontrolle der Strafvollstreckungsbeh366rden ein erhebliches Informationsinteresse der Allge-meinheit. Hinzu kommt, dass nach der zutreffenden Berichterstattung der Kl344-ger seine Karriere als Schauspieler auch w344hrend der Haftverb374337ung weiter verfolgen wollte und ein Informationsinteresse der Leser nicht nur hieran, son-dern auch an der Frage, wie dies trotz Inhaftierung m366glich sei, gegeben ist. cc) Die Bildberichterstattung ist auch kein unverh344ltnism344337iger Eingriff. 35 Die mit den Aufnahmen visualisierte Wortberichterstattung setzt sich sachlich mit der Gesetzm344337igkeit der Genehmigung von Ausgang und offenem Vollzug auseinander und enth344lt weder Informationen 374ber die bereits abgeur-teilte Straftat noch gew344hrt sie Einblicke in Einzelheiten des Privatlebens des Kl344gers. Sie ist keine blo337e Unterhaltung der Leserschaft zur Befriedigung von Neugier, sondern kann zur 366ffentlichen Diskussion 374ber den offenen Strafvoll-zug beitragen. 36 Angesichts der Schwere der Tat und der Person des Betroffenen war die Genehmigung des offenen Vollzugs ausreichender Anlass f374r eine Berichter-stattung 374ber Verurteilung und Haftantritt. Die Presse durfte hier ihre Funktion 37 - 18 - als "Wachhund" wahrnehmen und die 326ffentlichkeit 374ber das Geschehen und dessen Vorgeschichte angemessen informieren. Dieses tagesaktuelle Informa-tionsinteresse ging 374ber den von der abgeurteilten Straftat vormals geschaffe-nen Berichterstattungsanlass hinaus (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307; OLG K366ln, NJW 1987, 1418) und stand in engem Zusammenhang mit der Tat, an die sie erinnern durfte (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2001, 309 juris Rn. 13; OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 1439, 1441). Die Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Kl344gers war durch den Zweck der Berichterstattung unabweisbar geboten und 374berschreitet die Grenze der Verh344ltnism344337igkeit nicht. Durch eine anonymisierte Berichterstat-tung h344tte die Presse das konkrete Informationsinteresse an der Frage, ob der Kl344ger als Prominenter im Strafvollzug bevorzugt werde, nicht befriedigen und insoweit ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erf374llen k366nnen (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - NJW-RR 2007, 619, 620). 38 Die Ver366ffentlichung der Fotos bewirkte keinen weiter gehenden Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers als die - nicht beanstandete - Wortbe-richterstattung. Der Kl344ger ist als Prominenter - anders als Strafgefangene sonst - weithin im Bild bekannt (vgl. EGMR, Urteil vom 11. Januar 2005, Be-schwerde Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien 247 29). Die Bilder sind - wovon auch die Revision ausgeht - bei dem berichteten Ereignis entstanden. Die Ver-366ffentlichung kontextbezogener Fotos ist als Visualisierung des berichteten Er-eignisses nach der Rechtsprechung des BVerfG regelm344337ig zul344ssig (BVerfG, NJW 2001, 1921, 1925). Die verwendeten Aufnahmen beeintr344chtigen den Kl344-ger nicht st344rker als kontextneutrale Portraitaufnahmen. Zwar zeigen sie den Kl344ger in Alltagskleidung beim Gang auf der Stra337e und beim Einsteigen in ein Auto. Sie haben jedoch keinen eigenst344ndigen Verletzungseffekt, stellen den Kl344ger nicht ung374nstig dar und stammen nicht aus seiner Intimsph344re. 334berdies 39 - 19 - geben sie 374ber die Wortberichterstattung hinaus keine Einzelheiten aus dem Leben des Kl344gers preis und ber374hren nicht den Kernbereich seines Privatle-bens. Als kontextbezogene Aufnahmen wecken sie ganz besonders das Inte-resse der Leser an der im Bericht enthaltenen Information und unterstreichen mehr als ein kontextneutrales Bild die Authentizit344t des Berichts (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797). dd) Das Berufungsgericht hat bei seiner Abw344gung auch nicht Resoziali-sierungsgesichtspunkte zu gering gewichtet. Die Bildver366ffentlichung mag f374r den Kl344ger l344stig und peinlich gewesen sein. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler eine erhebliche Belastung, Stigmatisierung, Ausgrenzung oder gar Prangerwirkung verneint (vgl. BVerfGE 35, 202, 237; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275). Die Bildberichterstattung ist nicht geeignet, eine erhebliche neue oder zus344tzliche Beeintr344chtigung des T344ters zu bewirken (BVerfGE 35, 202, 234). 334ber das erst ein Jahr zur374ckliegende Strafverfahren war umfangreich in der Presse berichtet worden, wobei auch der Kl344ger sich mehrfach selbst zu Wort gemeldet hat. Diese Berichterstattung war der 326ffent-lichkeit noch gegenw344rtig (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Die Resoziali-sierung des Kl344gers ist durch die Abbildungen nicht gef344hrdet. Zwar k366nnen die m366glichen Folgen eines Berichts f374r die freie Entfaltung der Pers366nlichkeit gra-vierend sein (BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860). Vortrag dazu, dass die Bericht-erstattung 374ber den Ablauf des Strafvollzugs eine bisher nicht vorhandene Ab-lehnung gegen374ber dem Kl344ger hervorrufen, eine vorhandene Abwehrhaltung oder Missachtung verst344rken, eine erreichte innere Stabilisierung des Kl344gers durch die erneute Konfrontation mit der Tat zerst366ren oder die Chance des Kl344-gers, sich wieder in die freie Gesellschaft einzugliedern, beeintr344chtigen k366nnte (vgl. BVerfGE 35, 202, 236 f.; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860), legt die Revisi-on nicht dar. 40 - 20 - ee) Die Abw344gung f374hrt schlie337lich nicht deshalb zu einem anderen Er-gebnis, weil das Vorgehen der Reporter seit dem Haftantritt eine erhebliche Be-l344stigung dargestellt haben mag. Zwar k366nnen f374r die Gewichtung der Belange des Pers366nlichkeitsschutzes auch die Umst344nde der Gewinnung der Abbildung, etwa durch beharrliche Nachstellung, bedeutsam sein (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797; EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 von Hannover gegen Deutschland), doch ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsge-richt keine Auswirkungen der Bel344stigungen auf die Fertigung der hier streitge-genst344ndlichen Fotos feststellt und meint, dass der Kl344ger angesichts des er-heblichen Informationsinteresses der 326ffentlichkeit die Anwesenheit von Foto-grafen vor der JVA bei Antritt des ersten Ausgangs hinnehmen musste. 41 - 21 - III. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Wellner St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2007 - 27 O 1035/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2007 - 9 U 21/07 -
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