BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 307/08 Verk374ndet am: 15. Juli 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 (Bb), 247 542 Abs. 1, 247 557a, 247 568 Abs. 1, 247 573c, 247 575 Abs. 4, 247 812 Abs. 1 Zur Frage der Wirksamkeit eines formularm344337ig vereinbarten zweij344hrigen K374ndi-gungsverzichts in einem Mietvertrag 374ber ein von einem Studenten an seinem Stu-dienort angemietetes Zimmer. BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 307/08 - LG N374rnberg-F374rth AG Erlangen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 28. Oktober 2008 wird zur374ck-gewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten, Vater und Sohn, sind nach einem am 21. September 2006 mit der Kl344gerin geschlossenen Mietvertrag Mieter eines in einem Wohn-heim der Kl344gerin in E. gelegenen m366blierten Zimmers, das der Beklagte zu 2 anl344sslich der Aufnahme eines Studiums in E. zum Wintersemester 2006 bezog. Zur Mietzeit enth344lt der von der Kl344gerin verwendete Formularver-trag in 247 2 folgende Bestimmung, wobei die Datumsangaben in einer daf374r vor-gesehenen Textl374cke handschriftlich eingetragen sind: 1 "Das Mietverh344ltnis beginnt am 1. 10. 2006. Der Vertrag l344uft auf unbe-stimmte Dauer. Es wird vereinbart, dass das Recht zur ordentlichen K374ndigung f374r beide Parteien bis zum 15.10.2008 ausgeschlossen ist". - 3 - Die Miete ist mit 255 200 monatlich vereinbart (205 200 zuz374glich 50 200 f374r Wohnungsstrom). Dar374ber hinaus sieht der Mietvertrag in 247 8 die zinsfreie Ent-richtung einer Kaution von 615 200 an die Kl344gerin vor; diese Kaution ist Anfang Oktober 2006 vom Beklagten zu 2 geleistet worden. 2 3 Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 k374ndigte der Beklagte zu 1 unter dem Briefkopf des Beklagten zu 2 und mit dem Unterschriftszusatz "i.A." den Miet-vertrag wegen "der durchweg unzumutbaren gesundheitsgef344hrdenden unhy-gienischen Zust344nde im (gemeinschaftlichen) sanit344ren Bereich, als auch im Eingangsbereich" zum 31. August 2007. Die Zimmerschl374ssel wurden Anfang August 2007 vom Beklagten zu 2 zur374ckgegeben, die Miete ab August 2007 nicht mehr bezahlt. Das Amtsgericht hat zwar die au337erordentliche K374ndigung nicht als wirk-sam angesehen. Es ist aber von einer Beendigung des Mietverh344ltnisses durch ordentliche K374ndigung zum 31. Oktober 2007 ausgegangen und hat der auf Zahlung der Mieten f374r die Monate August bis Oktober 2007 gerichteten Klage mit Ausnahme der Mietforderung f374r August stattgegeben, die es durch Auf-rechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Kautionsr374ckzahlung als erlo-schen angesehen hat. Zugleich hat das Amtsgericht die Kl344gerin auf die Wider-klage der Beklagten zur R374ckzahlung der 374berschie337enden Kaution verurteilt. Die von der Kl344gerin eingelegte Berufung hat das Landgericht - ebenso wie die Anschlussberufung der Beklagten - zur374ckgewiesen. Gegen die Zur374ckweisung ihrer Berufung wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Landgericht zugelasse-nen Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - ausgef374hrt: 7 Die ausgesprochene K374ndigung sei mangels vorheriger Abmahnung zwar nicht als au337erordentliche K374ndigung wirksam geworden. Sie sei jedoch in eine ordentliche K374ndigung umzudeuten und habe das Mietverh344ltnis zum 31. Oktober 2007 beendet. Bei ihrem Ausspruch habe der Beklagte zu 1 zum einen als Vertreter des Beklagten zu 2 handeln wollen und dies durch Angabe von dessen Namen und den Gebrauch des Vertreterzusatzes "i.A." zum Aus-druck gebracht. Zugleich habe er f374r sich selbst handeln wollen. Ein juristischer Laie wie der Beklagte zu 1, der als Vertreter unterschreibe, gehe gew366hnlich davon aus, dass damit zugleich seine eigene erforderliche Unterschrift geleistet werde. Nach Lage der Dinge k366nne deshalb ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1 als Vertreter f374r den Beklagten zu 2 eine Erkl344rung abgegeben habe, die er sachlich nicht habe mittragen wollen. Unstreitig habe allein der Be-klagte zu 2 in dem angemieteten Zimmer aus Anlass seines Studiums wohnen sollen. Die Aufnahme des Beklagten zu 1 in den Mietvertrag habe lediglich dazu gedient, der Kl344gerin einen weiteren solventen Schuldner zu verschaffen. Er sei deshalb ebenfalls daran interessiert gewesen, das Mietverh344ltnis, von dem sein Sohn sich aus sachlichen Gr374nden habe l366sen wollen, rasch zum Ende zu brin-gen, um eine eigene Inanspruchnahme zu vermeiden. W344re ihm bewusst ge-wesen, dass er den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben habe und daher auch eine K374ndigung von seiner Seite notwendig gewesen sei, h344tte er die Adres-senangabe entsprechend anders formuliert. Auch wenn sich der K374ndigungser-kl344rung selbst nur andeutungsweise ein eigener K374ndigungswille des Beklagten - 5 - zu 1 entnehmen lasse, habe f374r die Kl344gerin bei der ihr bekannten Interessen-lage kein Zweifel bestehen k366nnen, dass der Beklagte zu 1 die K374ndigung er-sichtlich auch als eigene habe aussprechen wollen. 8 Der Wirksamkeit der ausgesprochenen K374ndigung stehe nicht der im Mietvertrag vereinbarte K374ndigungsausschluss entgegen. Hierbei handele es sich nach dem Ergebnis des erhobenen Zeugenbeweises sowie der Anh366rung des Beklagten zu 2 nicht um eine individualvertraglich getroffene Abrede, son-dern um einen formularm344337igen K374ndigungsausschluss. Dieser sei nach 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil er in seinem Ergebnis einem einfachen Zeitmiet-vertrag gleichkomme, wie ihn der Gesetzgeber im Zuge des Mietrechtsreform-gesetzes wegen einer unerw374nschten Beeintr344chtigung der Flexibilit344t und Mo-bilit344t des Mieters nicht mehr gewollt habe. Diesen Interessen komme hier be-sondere Bedeutung zu, weil gerade Studenten oftmals nach wenigen Monaten feststellten, dass das begonnene Studium f374r sie nicht das Richtige sei, oder weil sie in sp344teren Phasen ihr Studium im Ausland fortsetzen wollten oder gar m374ssten. Dem Interesse des Mieters, sich von einem Vertrag jederzeit inner-halb eines relativ kurzen Zeitraums l366sen zu k366nnen, habe der Gesetzgeber den Vorrang vor der Vertragsfreiheit jedenfalls dort einr344umen wollen, wo aus Gr374nden der Mietersituation die Flexibilit344t den Vorrang besitzen m374sse. Zu-mindest sei nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber es generell oder f374r Kon-stellationen, in denen der Mieter erkennbar ein gesteigertes Interesse an einer jederzeitigen L366sungsm366glichkeit habe, erlauben wolle, durch einen Ausschluss des K374ndigungsrechts die Wirkungen herbeizuf374hren, wie sie sonst durch eine nach 247 573c BGB gerade nicht zul344ssige Verl344ngerung der K374ndigungsfrist ein-treten w374rden. Das gelte hier umso mehr, als allein die klagende Vermieterin durch den K374ndigungsausschluss beg374nstigt werde. Den Gesetzesmaterialien sei jedoch zu entnehmen, dass ein Ausschluss des K374ndigungsrechts in ir-gendeiner Weise auch im Interesse des Mieters liegen m374sse. Dass der Ver- - 6 - zicht dem Beklagten zu 2 irgendeinen Vorteil gebracht habe, sei nicht ersicht-lich. Insbesondere habe er mit R374cksicht auf den vorliegend anwendbaren 247 573 BGB nicht ernstlich eine ordentliche K374ndigung bef374rchten m374ssen, so dass der K374ndigungsverzicht bei genauer Wertung der beiderseitigen Interes-sen ein einseitiger sei, der allein den Interessen der Kl344gerin diene, die Fluktua-tion in ihren Mietobjekten gering zu halten und eine nahtlose Vermietung si-cherzustellen. F374r den Beklagten zu 2 und seine Flexibilit344t bei der Gestaltung des Studiums sei dagegen der Ausschluss des K374ndigungsrechts erheblich nachteilig, ohne dass die M366glichkeit, bei vorzeitigem Auszug einen Nachmieter zu stellen, als hinreichender Ausgleich der Benachteiligung angesehen werden k366nne. Zudem sei der K374ndigungsverzicht als eine nach 247 575 Abs. 4 BGB un-zul344ssige und damit zugleich gem344337 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Um-gehung des 247 575 BGB zu werten, weil der Verzicht hier im Ergebnis darauf hinauslaufe, einem vorzeitigem Auszug des Beklagten zu 2 entgegenzuwirken und ihm eine bestimmte Mietzeit praktisch vorzugeben. Da die Mietzeit hiernach zum 31. Oktober 2007 geendet habe und kein Grund f374r eine weitere Zur374ckbehaltung der Kaution ersichtlich sei, insbesonde-re 374ber die Nebenkosten nicht abgerechnet werden m374sse und auch sonst nicht erkennbar sei, welche weiteren Forderungen die Kl344gerin noch gegen die Be-klagten aus dem Mietverh344ltnis haben k366nnte, sei die Kaution zur R374ckzahlung f344llig geworden und auszukehren, so dass sie den Beklagten f374r eine Aufrech-nung zur Verf374gung stehe. 9 II. Diese Beurteilung h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der im Mietvertrag vereinbarte K374ndigungsausschluss die Beklagten unangemessen benachteiligt 10 - 7 - und deshalb gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Das Mietverh344ltnis der Parteien ist deshalb durch ordentliche K374ndigung zum 31. Oktober 2007 beendet worden. Da die Kl344gerin ihrer mit Beendigung des Mietverh344ltnisses entstandenen Pflicht nicht nachgekommen ist, die geleistete Kaution binnen einer angemessenen 334berlegungs- und Pr374fungsfrist abzurechnen und die da-nach zur Sicherung ihrer Anspr374che nicht mehr ben366tigte Kaution an den Mieter auszukehren (vgl. BGHZ 141, 160, 162), hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen, dass die geleistete Barkaution zur R374ckzah-lung f344llig geworden ist (247 812 Abs. 1 BGB). Die Beklagten k366nnen deshalb mit ihrem R374ckzahlungsanspruch gegen die Miete f374r August 2007 aufrechnen (247 387 BGB) und den 374berschie337enden Betrag ausgezahlt verlangen. 1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die unter dem 26. Juni 2007 ausgesprochene K374ndigung des Mietvertrages nicht nur als eine K374ndigung des Beklagten zu 2, sondern auch als eine K374ndigung des Beklagten zu 1 und deshalb als wirksam angesehen hat. 11 Dem steht nicht entgegen, dass er die K374ndigungserkl344rung nach ihrem Wortlaut im Namen des Beklagten zu 2 abgegeben hat, f374r den er nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die er-forderliche Vertretungsmacht hatte. Denn ein Handeln zugleich im fremden und im eigenen Namen ist rechtlich m366glich und hat in diesem Fall zur Folge, dass die abgegebene Erkl344rung neben dem Vertretenen auch dem Erkl344renden als eigene zugerechnet wird (BGHZ 104, 95, 100; M374nchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., 247 164 Rdnr. 17; Habermeier in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 164 Rdnr. 23 m.w.N.). Um dem Beklagten zu 1 die K374ndigung auch als eigene zu-rechnen zu k366nnen, ist es jedoch angesichts des bestehenden Schriftformerfor-dernisses notwendig, dass sein dahingehender eigener K374ndigungswille in der K374ndigungserkl344rung selbst - wenn auch nur unvollkommen - mit hinreichender 12 - 8 - Deutlichkeit Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHZ 125, 175, 178; 176, 301, Tz. 25). Dass dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler an-genommen. 13 Die gem344337 247 559 Abs. 2 ZPO vom Revisionsgericht nur eingeschr344nkt nachpr374fbare tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, in der K374ndi-gungserkl344rung habe ein den Anforderungen des Schriftformerfordernisses ge-n374gender eigener K374ndigungswille des Beklagten zu 1 seinen Ausdruck gefun-den, weil die Kl344gerin nach ihrem Empf344ngerhorizont aufgrund der allen Betei-ligten bekannten Interessenlage habe erkennen m374ssen, dass der Beklagte zu 1 die K374ndigungserkl344rung als eigene habe mittragen wollen, liegt nach den Umst344nden nahe und l344sst entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Die (Hilfs-) 334berlegung des Berufungsgerichts, der Be-klagte zu 1 h344tte die Adressenangabe entsprechend anders formuliert, wenn ihm bewusst gewesen w344re, dass er den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben hatte und daher auch eine K374ndigung von seiner Seite notwendig war, steht dem nicht entgegen, weil sie den Inhalt der K374ndigungserkl344rung, f374r den es entscheidend auf den Empf344ngerhorizont der Kl344gerin ankommt, nicht in Frage stellt. Sie betrifft vielmehr nur die nicht nach au337en in Erscheinung getretene Willensbildung des Beklagten zu 1 in Bezug auf die Abfassung der K374ndi-gungserkl344rung und ist dahin zu verstehen, dass der Beklagte zu 1 die K374ndi-gungserkl344rung deutlicher als geschehen, n344mlich unter beiderseitiger Adres-senangabe, formuliert h344tte, wenn er sich des Erfordernisses bewusst gewesen w344re, aufgrund seiner Beteiligung am Mietvertrag zum Ausdruck zu bringen, dass er die K374ndigungserkl344rung als eigene mittr344gt. 2. Die Revision r374gt ebenfalls ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht, das der K374ndigungserkl344rung unangegriffen auch den Erkl344rungsgehalt beige-messen hat, das Mietverh344ltnis jedenfalls zum n344chstm366glichen Zeitpunkt und 14 - 9 - damit hilfsweise ordentlich zum 31. Oktober 2007 beenden zu wollen, den im Mietvertrag vereinbarten Ausschluss des K374ndigungsrechts als unwirksam an-gesehen hat. 15 a) Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der Senat in st344ndiger Rechtsprechung einen beiderseitigen zeitlich begrenzten Ausschluss des K374ndigungsrechts f374r - wie hier - zwei Jahre grunds344tzlich auch dann als wirksam ansieht, wenn ein solcher Ausschluss - wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat - formularm344337ig vereinbart ist. Ins-besondere gebieten es weder 247 573c Abs. 4 BGB noch 247 575 Abs. 4 BGB, die Vereinbarung eines formularm344337igen K374ndigungsverzichts f374r sich allein schon als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von 247 307 Abs. 2 BGB zu werten (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, WuM 2005, 346, unter II 1 m.w.N.). Anders als das Berufungsgericht meint, steht nament-lich 247 573c BGB einem solchen Verzicht nicht entgegen, weil diese Vorschrift lediglich die K374ndigungsfrist regelt und somit ein Bestehen des K374ndigungs-rechts, das vorliegend im Streit ist, gerade voraussetzt (Senatsurteil vom 6. Ok-tober 2004 - VIII ZR 2/04, WuM 2004, 672, unter II m.w.N.). b) Gleichwohl kann ein formularm344337iger K374ndigungsverzicht gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein, wenn er den Mieter nach den Um-st344nden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 16 aa) Eine solche unangemessene Benachteiligung nimmt der Senat etwa f374r einen einseitigen K374ndigungsausschluss bei Vertr344gen an, denen keine Staffelmietvereinbarung nach 247 557a BGB mit den ihr innewohnenden Vorteilen f374r den Mieter zugrunde liegt, wenn es an der Gew344hrung eines sonstigen aus-gleichenden Vorteils f374r den Mieter fehlt, der den einseitigen K374ndigungsver-zicht gleichwohl zu rechtfertigen vermag (Senatsurteil vom 19. November 2008 17 - 10 - - VIII ZR 30/08, WuM 2009, 47, Tz. 11). Ebenso sieht der Senat einen beider-seitigen K374ndigungsausschluss von mehr als vier Jahren Dauer wegen unan-gemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel als unwirksam an, weil ungeachtet der damit verbundenen Absicherung des Mieters vor einer ordentli-chen K374ndigung des Vermieters 374ber den durch 247247 573, 574 BGB gew344hrten K374ndigungsschutz hinaus jedenfalls bei Fehlen besonderer zus344tzlicher Vorteile f374r den Mieter dessen Dispositionsm366glichkeiten in Bezug auf Mobilit344t und Fle-xibilit344t in einem nicht mehr ertr344glichen Ma337e einengt (Senatsurteil vom 6. April 2005, aaO, unter II 2 d). bb) Auch der hier vereinbarte Ausschluss des K374ndigungsrechts benach-teiligt die Beklagten unangemessen. Insoweit hat das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender tatrichterlicher W374rdigung dem Beklagten zu 2 ein schutz-w374rdiges Bed374rfnis nach einem besonderen Ma337 an Mobilit344t und Flexibilit344t zugebilligt, um auf Unw344gbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbe-dingte Erfordernisse eines Ortswechsels angemessen reagieren zu k366nnen, w344hrend es ins Gewicht fallende Interessen der Kl344gerin, die Beklagten f374r l344n-gere Zeit als die gesetzliche K374ndigungsfrist zu binden, nicht erkennen konnte. Besondere Bedeutung kommt vor allem dem Umstand zu, dass das angemiete-te Zimmer mit dem vom Beklagten zu 2 verfolgten Zweck verkn374pft war, in E. studieren zu k366nnen. Diese Zweckbeziehung und ein daraus resultie-rendes sachliches Ver344nderungsbed374rfnis des Beklagten zu 1 durfte die Kl344ge-rin nicht einfach ignorieren, um einseitig und ausnahmslos ihr vom Berufungs-gericht festgestelltes Interesse durchzusetzen, die Fluktuation in ihren Mietob-jekten gering zu halten und durch Vermeidung eines innerhalb des Semesters liegenden Mietendes eine nahtlose Anschlussvermietung sicherzustellen. Es begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass gerade Studenten ausbildungsbedingt ein derartigen K374ndigungsbeschr344nkungen entgegen stehendes gesteigertes Interesse an 18 - 11 - einer Wahrung ihrer Flexibilit344t haben, weil sie oftmals nach wenigen Monaten feststellen, dass das begonnene Studium nicht das Richtige f374r sie ist, oder weil in sp344teren Ausbildungsphasen ein Auslandsaufenthalt sinnvoll ist oder sogar erforderlich wird, und mangels entsprechend gewichtiger Interessen der Kl344ge-rin an einer bestimmten Kontinuit344t der Mietbeziehung den vereinbarten K374ndi-gungsausschluss als unangemessen verworfen hat. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts stehen zudem im Einklang mit den Ma337st344ben, die der Senat bei Schul- und Ausbildungsvertr344gen an die Be-urteilung von formularm344337igen Beschr344nkungen eines ordentlichen K374ndi-gungsrechts angelegt hat. Auch hierbei hat der Senat den hohen Stellenwert hervorgehoben, der dem Einzelnen an der Wahl des f374r ihn richtigen Berufs und der daf374r geeigneten Ausbildungsst344tte sowie daran zuzubilligen ist, etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende, insbesondere ohne wirtschaftlich viel-fach nicht mehr tragbare Belastungen korrigieren zu k366nnen. Formularm344337ig fest vorgegebene Vertragslaufzeiten benachteiligen die andere Seite deshalb angesichts der besonderen Schutzw374rdigkeit dieser Interessen und dem sol-chen Vertr344gen vertragstypisch anhaftenden Risiko einer ge344nderten berufli-chen Orientierung unangemessen, wenn der Verwender seine eigenen Interes-sen an einer langfristigen Vertragsdauer einseitig durchsetzt und dem f374r ihn erkennbaren Interesse des Ausbildungswilligen, ohne gravierende Nachteile sein Berufsziel oder seine Ausbildungsst344tte aufgeben zu k366nnen, nicht durch angemessene Vertragsgestaltung Rechnung tr344gt (BGHZ 120, 108, 120 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/84, WM 1985, 780, unter III 4 c cc, d). 19 cc) Da die Kl344gerin bei der von ihr vorgegebenen Vertragsgestaltung dem Umstand keine Rechnung getragen hat, dass der Beklagte zu 1, ohne in E. seinen Lebensmittelpunkt begr374nden zu wollen, das Zimmer lediglich 20 - 12 - vor374bergehend nach Ma337gabe seiner in Ablauf und Erfolg in aller Regel nicht genau 374berschaubaren Ausbildungsbed374rfnisse ben366tigte, sondern einseitig ihr Interesse an einer gewissen Kontinuit344t des Mietverh344ltnisses und einer Wei-tervermietbarkeit des Zimmers zu einem ihr g374nstigen Nachfragezeitpunkt durchgesetzt hat, ist der vereinbarte Ausschluss des K374ndigungsrechts gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zu Recht weist das Berufungsgericht dar-auf hin, dass auch die M366glichkeit der Beklagten, bei einem berechtigten Inte-resse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung einen Nachmieter zu stellen, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen vermag. Diese M366glichkeit beseitigt die nachteiligen Folgen der unangemessenen Benachteiligung schon deshalb nicht, weil es im Einzelfall durchaus fraglich ist, ob es den Beklagten gelingen w374rde, einen Nachmieter zeitgerecht zu finden. Durch die (unwirksame) Regelung im Mietvertrag der Parteien w374rde jedoch das grunds344tzlich dem Vermieter oblie-gende Risiko, einen Nachmieter zu finden, unzul344ssig auf den Mieter verlagert (Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 13). An die Stelle des unwirksamen K374ndigungsausschlusses in 247 2 des Mietvertrages der Parteien ist gem344337 247 306 Abs. 2 BGB das Recht zur ordentli-chen K374ndigung (247 542 Abs. 1, 247 573c Abs. 1 BGB) getreten. Dieses haben die Beklagten wirksam zum 31. Oktober 2007 ausge374bt (dazu vorstehend unter II 1). Dagegen kommt eine Aufrechterhaltung des K374ndigungsausschlusses mit einer 374ber den 31. Oktober 2007 hinausreichenden verk374rzten Dauer wegen des f374r Allgemeine Gesch344ftsbedingungen generell zu beachtenden Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 21 - 13 - 3. Mai 2006 - VIII ZR 243/05, WuM 2006, 385, Tz. 20; vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, WuM 2006, 152, Tz. 20 ff.; vom 6. April 2005, aaO, unter II 3). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 15.05.2008 - 6 C 2114/07 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 28.10.2008 - 7 S 5296/08 -
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