BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 307/09 Verk374ndet am: 26. Oktober 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 34 Satz 1; BGB 247 839 A; ZDG 247 35 Abs. 1 Die 344rztliche Behandlung von Zivildienstleistenden durch Vertrags344rzte und Krankenh344user mit Kassenzulassung im Rahmen der gesetzlichen Heilf374rsorge erfolgt nicht in Aus374bung eines 366ffentlichen Amtes. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 307/09 - OLG Schleswig LG Kiel - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagten wegen 344rztlicher Fehlbehandlung nach einem Badeunfall auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in An-spruch. Der am 2. November 1973 geborene und im Jahr 1995 als Zivildienst-leistender t344tige Kl344ger erlitt in der Nacht vom 26./27. August 1995 nach einem Klassentreffen und nach Alkoholgenuss bei einem Bad im K.-See einen Bade-unfall, bei dem er sich eine Fraktur der Halswirbels344ule zuzog. Er wurde zu-n344chst not344rztlich versorgt und anschlie337end in die Klinik der Beklagten zu 1 eingeliefert, wo er von den Beklagten zu 2 und 3 344rztlich betreut wurde. Nach seiner Verlegung in das Unfallkrankenhaus H. wurde der Kl344ger operiert. Er ist dauerhaft querschnittgel344hmt und macht daf374r die Beklagten zu 2 und 3 ver-antwortlich, weil diese im Rahmen der Eingangsdiagnostik die gebotene CT-Untersuchung der Halswirbels344ule unterlassen h344tten, bei der die Fraktur er-kannt worden w344re. Die Halswirbels344ule h344tte umgehend durch entsprechende 1 - - 3 Lagerung und eine anschlie337ende stabilisierende Operation entlastet werden m374ssen. 2 Nach vorgerichtlicher Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten, dem Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (KSA), erhob der Kl344ger gegen die Beklagten im August 2000 Klage auf Zahlung eines Teilschmerzensgeldes von 400.000 DM nebst Zinsen. In der Klageschrift hei337t es, er und die Beklagten bzw. der KSA seien 374bereingekommen, im Rahmen dieser Teilschmerzensgeldklage die h366chst kontroverse Haftungsgrundproble-matik, insbesondere die bestehende Kausalit344tsproblematik abschlie337end zu kl344ren bzw. kl344ren zu lassen und nach rechtskr344ftigem Abschluss dieses Ver-fahrens in die Regulierung der weiteren immateriellen und materiellen Scha-densersatzanspr374che des Kl344gers einzutreten. Auf dieses Vorbringen gingen die Beklagten in dem Vorprozess nicht ein. Das Landgericht gab der Klage nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 9. M344rz 2006 statt, weil die medizini-sche Behandlung durch die Beklagten fehlerhaft gewesen sei. Das Unterlassen der CT-Untersuchung sei ein Befunderhebungsfehler, der f374r die dauerhafte Querschnittl344hmung urs344chlich sei. Den Beweis daf374r, dass ein Ursachenzu-sammenhang nicht gegeben sei, h344tten die Beklagten nicht erbracht. Dem Kl344-ger komme wegen der unterlassenen Befunderhebung eine Umkehr der Be-weislast zugute. Dabei k366nne dahinstehen, ob der Befunderhebungsfehler als grob zu qualifizieren sei. Die Beweislastumkehr greife jedenfalls deshalb ein, weil im Falle der gebotenen CT-Untersuchung die Fraktur der Halswirbels344ule erkannt worden w344re; mit hinreichender Wahrscheinlichkeit h344tte sich deshalb ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass sich dessen Verken-nung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstel-len w374rde. Der Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Befun-dung und der dauerhaften Querschnittl344hmung des Kl344gers sei auch nicht 344u-337erst unwahrscheinlich. Die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesge- - - 4 richt am 30. M344rz 2007 durch einstimmigen Beschluss gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ck. 3 In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kl344ger ein 374ber den im Vorprozess geltend gemachten Anspruch hinausgehendes Schmerzensgeld (Kapitalbetrag und Rente), die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hin-sichtlich seiner materiellen und k374nftigen immateriellen Sch344den sowie den Er-satz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Er st374tzt sein Vorbringen auf die im Vor-prozess getroffenen Feststellungen und macht geltend, zwischen den Parteien sei im Rahmen der Verhandlungen vor und w344hrend des Vorprozesses verein-bart worden, dass die in jenem Prozess zum Haftungsgrund getroffenen Fest-stellungen f374r die Parteien verbindlich sein sollten. Die Beklagten haben eine solche Vereinbarung in Abrede gestellt und geltend gemacht, ihrer Inanspruch-nahme stehe Art. 34 GG i.V.m. 247 839 Abs. 1 BGB entgegen, weil der Kl344ger zur Zeit der 344rztlichen Behandlung Zivildienstleistender gewesen sei. Sie haben das Vorliegen eines Behandlungsfehlers bestritten und vorgetragen, f374r die Sch344di-gung des Kl344gers sei ein etwaiger Fehler jedenfalls nicht urs344chlich, denn es sei davon auszugehen, dass die Querschnittl344hmung bereits bei dem Badeun-fall eingetreten sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich der f374r die Vergangenheit begehrten Schmerzensgeldren-te Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 4 - - 5 Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in SchlHA 2010, 78 abgedruckt ist, bejaht eine Bindung der Parteien an die im Vorprozess getroffenen Feststellun-gen zur gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten f374r die infolge fehlerhaf-ter 344rztlicher Behandlung eingetretene Querschnittl344hmung des Kl344gers. Aus dem Schriftwechsel ergebe sich, dass die Parteien vor Erhebung der Teil-schmerzensgeldklage eine entsprechende Vereinbarung getroffen h344tten. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, seien die Beklagten unter Ber374cksichtigung des Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz und ihres Verhaltens in dem 374ber eine Dauer von sieben Jahren gef374hrten Vorprozess in Kenntnis der von dem Kl344ger in der damaligen Klageschrift dargelegten Prozessvereinbarung jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, Einwendungen gegen374ber ihrer Haftung dem Grunde nach zu erheben. II. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 6 1. Der erkennende Senat kann die Frage, ob zwischen den Parteien die behauptete Vereinbarung 374ber die Bindung an die im Vorprozess getroffenen Feststellungen zustande gekommen ist und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, durch eigene Auslegung der Erkl344rungen ermitteln, ohne hieran durch die Wertung gehindert zu sein, die das Berufungsgericht insoweit vorgenommen hat. Daf374r ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob man die behauptete 334berein-kunft mit ihrem Schwergewicht dem Verfahrensrecht oder dem materiellen 7 - - 6 Recht zuordnet. Sieht man n344mlich in der behaupteten Vereinbarung in erster Linie einen dem formellen Recht zugeh366rigen so genannten Prozessvertrag, so unterliegt dieser als Prozesshandlung ohnehin der Auslegung durch das Revi-sionsgericht (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334 und vom 6. M344rz 1985 - VIII ZR 123/84, NJW 1985, 2335). Beurteilt man hingegen die behauptete Absprache vorwiegend als materiell-rechtliche 334ber-einkunft, so war ihre freie W374rdigung nach den 247247 133, 157 BGB zwar zun344chst Sache des Tatrichters. Da aber das Berufungsgericht die Erkl344rungen lediglich unter dem Gesichtspunkt einer umfassenden Bindungswirkung an die im Vor-prozess getroffenen Feststellungen zum Haftungsgrund gew374rdigt und eine an-dere vorliegend in Betracht zu ziehende Auslegungsm366glichkeit (s. unten Ziff. 2 f.) nicht gepr374ft hat, kann der Senat, da weitere Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen, die Erkl344rungen hinsichtlich ihres materiell-rechtlichen Gehalts selbst auslegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112; Senatsurteile vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 78/89, BGHZ 109, 19, 22 und vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82, VersR 1984, 382). 2. Die Auslegung der Erkl344rungen hat wie auch sonst von ihrem jeweili-gen Wortlaut auszugehen, wobei jedoch der wirkliche Wille der Erkl344renden zu erforschen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01, VersR 2002, 474). Dabei sind insbesondere der mit den Erkl344rungen verfolgte Zweck (BGH, Urteile vom 28. Juni 1951 - IV ZR 93/50, BGHZ 2, 379, 385 und vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110) sowie die Interessenlage der Beteiligten (BGH, Urteil vom 14. Juli 1956 - V ZR 223/54, BGHZ 21, 319, 328) zu ber374cksichtigen. Geht es wie hier um den Abschluss und den etwaigen Inhalt einer Prozessvereinbarung, kommt dem Wortlaut der Erkl344rungen ange-sichts der weit reichenden Rechtsfolgen, die sich aus einem solchen Vertrag ergeben k366nnen, dar374ber hinaus besondere Bedeutung zu, weshalb solche 8 - - 7 Vereinbarungen 374blicherweise im Einzelnen ausgehandelt und hinreichend aus-formuliert zu werden pflegen. Deshalb ist es in solchen F344llen auch regelm344337ig geboten, bei der Auslegung nur an die n344chstliegende Bedeutung der schriftlich abgegebenen Erkl344rungen anzukn374pfen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte (etwa der Inhalt m374ndlicher Verhandlungen) f374r einen weitergehenden Parteiwil-len gegeben sind (BGH, Urteil vom 23. April 1998 - III ZR 7/97, VersR 1998, 1291, 1293). Diesen Grunds344tzen wird die vom Berufungsgericht vorgenomme-ne Auslegung der Erkl344rungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. a) Eine ausdr374ckliche Vereinbarung des Inhalts, dass die Parteien eine Bindungswirkung hinsichtlich der im Erstprozess getroffenen Feststellungen zur gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten f374r die infolge fehlerhafter 344rztli-cher Behandlung eingetretene Querschnittl344hmung des Kl344gers getroffen ha-ben, ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht er-folgt. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass an die Bejahung einer durch schl374ssige Erkl344rungen getroffenen Prozessvereinbarung hohe Anforderungen zu stellen sind, wie sie etwa f374r das kausale Schuldanerkenntnis gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, VersR 2009, 831). Mit die-sen Anforderungen ist die Bedeutung, die das Berufungsgericht den Erkl344run-gen beigemessen hat, nur teilweise zu vereinbaren. 9 b) Das Berufungsgericht stellt ma337geblich auf den Inhalt des Schreibens der Bevollm344chtigten des Kl344gers vom 28. Januar 1999 ab, in dem es hei337t, das Teil-Klageverfahren werde zu einer gerichtlichen Entscheidung 374ber die Haftungsgrundfragen f374hren. Diese Erkl344rung k366nnte f374r sich betrachtet so zu verstehen sein, dass der Kl344ger eine umfassende Bindungswirkung der in dem Erstprozess zu treffenden Feststellungen erstrebte. Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, dass sich alle anderen Schreiben insoweit lediglich mit den Fragen einer Streitwertbegrenzung, der Erhebung einer Teilklage, der an- 10 - - 8 zustrebenden Revisibilit344t der Entscheidung und dem zu erkl344renden Verzicht auf die Einrede der Verj344hrung befassen. Eine Bindungswirkung der im Erst-prozess zu treffenden Feststellungen zum Haftungsgrund wird ausdr374cklich an keiner Stelle angesprochen. Das gilt auch hinsichtlich des in der damaligen Klageschrift enthaltenen Vortrags zur abschlie337enden Kl344rung der Haftungs-grundproblematik und zur weiteren Schadensregulierung, auf den die Beklagten in dem Vorprozess allerdings nicht eingegangen sind. c) Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, dass im Falle einer Teil-schmerzensgeldklage eine Bindungswirkung hinsichtlich des Haftungsgrundes f374r weitergehende Anspr374che in erster Linie im Interesse der obsiegenden Par-tei lag. Dar374ber hinaus entsprach ein solches kosteng374nstigeres Vorgehen in jedem Fall den Interessen des Haftpflichtversicherers, w344hrend der Kl344ger, der, wie der KSA wusste, rechtsschutzversichert war, das mit einer Klage auf Ersatz des gesamten Schadens verbundene weitaus h366here Kostenrisiko nicht scheu-en musste. Dementsprechend war der Vorschlag, eine Teilklage zu erheben, auch von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten ausgegangen. 11 d) Gleichwohl kann den Erkl344rungen nach ihrem Sinn und Zweck und un-ter Ber374cksichtigung der beiderseitigen Interessen eine Bindungswirkung nicht vollst344ndig abgesprochen werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend er-kennt, war die von den Beteiligten gew344hlte Vorgehensweise nur f374r den Fall sinnvoll, dass die vom Gericht nach sachverst344ndiger Beratung zu treffende Entscheidung 374ber die Frage eines 344rztlichen Fehlers und gegebenenfalls sei-ner Urs344chlichkeit f374r den Gesundheitsschaden des Kl344gers nach rechtskr344fti-gem Abschluss des Rechtsstreits 374ber die Teilklage von den Parteien und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten als verbindlich gekl344rt betrachtet w374rde. Dementsprechend war beiden Seiten ersichtlich daran gelegen, durch Gew344hr-leistung der Revisibilit344t m366glichst eine h366chstrichterliche Entscheidung herbei- 12 - - 9 zuf374hren. Dieses Bestreben macht deutlich, dass die Beteiligten die sich stel-lenden medizinischen Fragen und die Bewertung des Ursachenzusammen-hangs mit einem einzigen Rechtsstreit abschlie337end kl344ren wollten. Insoweit ging es beiden Seiten ersichtlich um die Vereinbarung einer Bindungswirkung f374r etwaige weitergehende Anspr374che des Kl344gers, wof374r nicht zuletzt auch sein Vortrag in der damaligen Klageschrift spricht, dem die Beklagten nicht ent-gegengetreten sind. Auch dieses prozessuale Verhalten kann entgegen der Auffassung der Revision als Indiz f374r eine entsprechende Abrede gewertet wer-den. Es kommt hinzu, dass die Beklagten in dem ersten Rechtsstreit nicht die Einrede der Verj344hrung erhoben haben. Zutreffend weist die Revisionserwide-rung darauf hin, dass der KSA sich in dem vorgerichtlichen Schriftwechsel f374r den Fall einer Teilklage lediglich dazu bereit erkl344rt hatte, auf die Erhebung der Verj344hrungseinrede zu verzichten. Dass die Beklagten die Einrede nicht erho-ben haben, obwohl ein solcher Verzicht also ausdr374cklich nicht erkl344rt worden ist, weist darauf hin, dass die Absprachen der Parteien nicht ausschlie337lich in Schriftform erfolgten. e) Haben der Kl344ger und der KSA eine Bindungswirkung der im Vorpro-zess ergangenen Entscheidung 374ber die Frage eines 344rztlichen Fehlers und gegebenenfalls seiner Urs344chlichkeit f374r den Gesundheitsschaden des Kl344gers verabredet, bindet diese von ihrem Haftpflichtversicherer eingegangene Verein-barung auch die Beklagten. Der Haftpflichtversicherer ist im Rahmen der ihm obliegenden Schadensregulierung zu jeder beliebigen Erkl344rung bevollm344chtigt (vgl. Geigel/M374nkel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 13 Rn. 7) und somit auch zur Abgabe von Zusagen, die, wie hier, der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits 374ber die schadensrechtliche Abwicklung eines Versicherungsfal-les dienen. Mithin k366nnen die Beklagten nicht mehr mit Erfolg einwenden, f374r die Sch344digung des Kl344gers sei ein etwaiger 344rztlicher Fehler nicht urs344chlich, weil davon auszugehen sei, dass die Querschnittl344hmung bereits vollst344ndig bei 13 - - 10 dem Badeunfall eingetreten sei. Ebenso wenig k366nnen die Beklagten noch gel-tend machen, bei dem Gesundheitsschaden des Kl344gers handele es sich um einen so genannten "aufgepfropften" Schaden (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 1371 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats vom 19. M344rz 1996 - VI ZR 244/95), weil eine sofortige Diagnose der Fraktur allenfalls eine minimale, 344u337erstenfalls mit 10 % anzusetzende Verbesserung mit sich gebracht h344tte. f) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der getroffenen Prozessvereinbarung indessen nicht entnommen werden, dass der im Erstpro-zess ergehenden Entscheidung zum Haftungsgrund eine weitergehende, also eine 374ber die medizinischen Zusammenh344nge und die Beurteilung des Ursa-chenzusammenhangs hinausgehende Bedeutung zukommen sollte. Insbeson-dere ist nichts daf374r ersichtlich, dass die von den Beteiligten getroffene Pro-zessvereinbarung auch die Frage der Passivlegitimation der Beklagten umfas-sen sollte. Hinsichtlich dieser Frage sahen seinerzeit weder der Kl344ger noch der KSA oder die Beklagten Kl344rungsbedarf, denn alle Beteiligten gingen davon aus, dass etwaige Anspr374che des Kl344gers wegen einer 344rztlichen Fehlbehand-lung ausschlie337lich gegen die Beklagten gerichtet seien. Dass diese gem344337 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG von einer eigenen Haftung befreit sein k366nnten, ist von keiner Seite bedacht worden. Demgem344337 befassen sich die vorgerichtlichen Schreiben ausschlie337lich mit der medizinischen Verantwortlich-keit der Beklagten und der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs f374r den Gesundheitsschaden des Kl344gers. Nur insoweit wurde eine Bindungswirkung angestrebt. Kann den vorgerichtlichen Schreiben und dem Vortrag des Kl344gers in der Klageschrift des Erstprozesses aber ein weitergehender Erkl344rungswille nicht entnommen werden, sind die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit dem Einwand fehlender Passivlegitimation ausgeschlossen. Insoweit unter-scheidet sich der vorliegende Sachverhalt von Fallgestaltungen, in denen eine beklagte Partei den Kl344ger 374ber ihre Passivlegitimation get344uscht oder einen 14 - - 11 von ihr erkannten dahin gehenden Irrtum des Kl344gers bewusst aufrechterhalten hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69, VersR 1971, 227; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88, NJW-RR 1990, 417). Der Beginn eines Rechtsstreits legt den Parteien regelm344337ig n344mlich keine beson-deren Pflichten zu gegenseitiger R374cksichtnahme auf, insbesondere nicht die Pflicht, sofort auf Bedenken gegen die Passivlegitimation hinzuweisen. Ledig-lich eine fortwirkende vertragliche Treuepflicht kann einem Beklagten gebieten, den Kl344ger 374ber einen von ihm insoweit veranlassten Irrtum aufzukl344ren (Se-natsurteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 280/79, VersR 1981, 779; vgl. auch Senats-urteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 189/68, BB 1970, 1026). Daran fehlt es hier. Die Frage, ob die Beklagten pers366nlich in Anspruch genommen werden k366nnen oder ob sie in Aus374bung eines ihnen anvertrauten 366ffentlichen Amtes t344tig ge-worden sind und gem344337 Art. 34 Satz 1 GG eine Haftungsverlagerung auf ihre Anstellungsk366rperschaft stattfindet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat. 3. Der von den Beklagten nunmehr erhobene Einwand der Haftungsver-lagerung hat jedoch keinen Erfolg. Die Beklagten sind bei der 344rztlichen Be-handlung des Kl344gers nicht in Aus374bung eines ihnen anvertrauten 366ffentlichen Amtes t344tig geworden (Art. 34 Satz 1 GG). F374r die Folgen der ihnen unterlaufe-nen 344rztlichen Fehler haben sie vielmehr pers366nlich gem344337 247 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 247 229 StGB, 247 847 BGB a.F. einzustehen. 15 a) Ob sich das Handeln einer Person als Aus374bung eines 366ffentlichen Amts darstellt, bestimmt sich nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende t344tig wurde, hoheitlicher T344tigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Ziel-setzung und der sch344digenden Handlung ein so enger 344u337erer und innerer Zu-sammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich ho- 16 - - 12 heitlicher Bet344tigung angeh366rend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das hei337t auf die Auf-gabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausge374bte T344tigkeit dient, abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05, VersR 2006, 1684 m.w.N.). Der f374r die Annahme der Aus374bung eines 366ffentlichen Amtes erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Zielrichtung der hoheitlichen Aufgabe und deren Ausf374hrung ist bei der Heilbehandlung von Zivildienstleis-tenden angesichts ihrer rechtlichen und praktischen Ausgestaltung nicht gege-ben. b) Die 344rztliche Heilbehandlung von Kranken ist regelm344337ig nicht Aus-374bung eines 366ffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - III ZR 131/72, BGHZ 63, 265, 270). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. So ist anerkannt, dass die 344rztliche Behandlung von Soldaten durch Truppen344rzte im Rahmen der gesetzlichen Heilf374rsorge Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe ist und damit in Aus374bung eines 366f-fentlichen Amtes erfolgt (BGH, Urteile vom 6. Juli 1989 - III ZR 79/88, BGHZ 108, 230, 233 und vom 12. November 1992 - III ZR 19/92, BGHZ 120, 176, 178). Auch die Behandlung eines Soldaten, die im Auftrag der Bundeswehr durch 304rzte eines zivilen Krankenhauses aufgrund eines privatrechtlichen Ver-trages auf Weisung des Bundeswehrarztes durchgef374hrt wird, stellt die Aus-374bung eines 366ffentlichen Amtes dar, so dass weder der behandelnde Arzt un-mittelbar noch der Krankenhaustr344ger auf Schadensersatz in Anspruch ge-nommen werden kann (BGH, Beschluss vom 29. Februar 1996 - III ZR 238/94, VersR 1996, 976). 17 c) Diese f374r Soldaten geltenden Grunds344tze k366nnen auf die Heilbehand-lung von Zivildienstleistenden nicht entsprechend angewandt werden. 18 - - 13 aa) Allerdings erhalten Zivildienstpflichtige im Krankheitsfall von Geset-zes wegen entsprechend den Vorschriften f374r Wehrpflichtige freie Heilf374rsorge-leistungen. So finden nach 247 35 Abs. 1 ZDG auf den Dienstpflichtigen in Fragen der Heilf374rsorge die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die f374r einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten. Wehrpflichtige Soldaten erhalten gem344337 247 6 Satz 1 und 247 10 WSG i.V.m. 247 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu 247 69 Abs. 2 BBesG unentgeltliche truppen344rztli-che Versorgung. Nach VwV 247 2 Abs. 1 umfasst die unentgeltliche truppen344rztli-che Versorgung alle zur Gesunderhaltung, Verh374tung und fr374hzeitigen Erken-nung von gesundheitlichen Sch344den sowie die zur Behandlung einer Erkran-kung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen dergestalt, dass alle regelwidrigen K366rper- und Geisteszust344nde erfasst werden, die einer Behand-lung bed374rftig und einer Therapie zug344nglich sind. Die Heilf374rsorge ist dabei als Sachleistung ausgestaltet, so dass der Wehrpflichtige bei Krankheit keine 334bernahme der gegebenenfalls angefallenen Behandlungskosten beanspru-chen kann (vgl. VG M374nchen, Urteil vom 27. August 2009 - M 15 K 09.746, juris, Rn. 22 f.). 19 bb) Da der Zivildienst im Gegensatz zur Bundeswehr jedoch nicht 374ber einen eigenen Sanit344tsdienst verf374gt, ist in 247 35 Abs. 3 ZDG bestimmt, dass das zust344ndige Bundesministerium Vertr344ge mit K366rperschaften und Verb344nden der Heilberufe zur Sicherstellung der Heilf374rsorge der Dienstleistenden abschlie337t. Ein solcher Vertrag wurde zwischen dem Bundesminister f374r Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Kassen344rztlichen Bundesvereinigung abgeschlos-sen (Zivildienstbehandlungsvertrag). Zivildienstleistende erhalten auf der Grundlage dieses Vertrages und der gesetzlichen Bestimmungen Heilf374rsorge durch Bereitstellung des Versorgungsangebots der Vertrags344rzte und Kranken-h344user mit Kassenzulassung (vgl. auch 247 75 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V). Da- 20 - - 14 mit steht den Zivildienstleistenden eine kassen344rztliche Versorgung als Sach-leistung zur Verf374gung, die der truppen344rztlichen Versorgung der Wehrpflichti-gen entspricht und auf deren Inanspruchnahme der Zivildienstleistende in ande-ren als Notf344llen verwiesen ist. Hierzu wird dem Zivildienstleistenden vor Beginn der Behandlung ein Behandlungsausweis bzw. ein 334berweisungsschein ausge-h344ndigt, der dem behandelnden Kassenarzt vorzulegen ist. Der Arzt rechnet seine Leistungen 374ber die zust344ndige Kassen344rztliche Vereinigung ab, die wie-derum dem Bundesamt den angefallenen Gesamtbetrag in Rechnung stellt (VG M374nchen, Urteil vom 27. August 2009 - M 15 K 09.746, aaO, Rn. 23 f.). cc) Wenn auch f374r Zivildienstleistende ebenso wie f374r Soldaten ein ge-setzlicher Anspruch auf Heilf374rsorge besteht, so ist diese in wesentlichen Punk-ten jedoch unterschiedlich ausgestaltet. W344hrend der Soldat nicht das Recht der freien Arztwahl hat (BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 79/88, aaO, S. 235), ist diese beim Zivildienstleistenden zwar nicht rechtlich, wohl aber fak-tisch gegeben (Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 5. Aufl., 247 35 ZDG Anm. 3). Bei Zivildienstleistenden l344uft die Heilf374rsorge, auch wenn sie im Interesse einer m366glichst weitgehenden Gleichstellung mit derjenigen f374r Wehr-pflichtige rechtlich als Sachleistung ausgestaltet ist, in der praktischen Durch-f374hrung auf eine Erstattung der Heilbehandlungskosten hinaus. W344hrend die 344rztliche Heilbehandlung von Soldaten vorrangig durch 366ffentlich bedienstete 304rzte und deren Hilfspersonen sowie Sanit344tsbereiche und eigene Krankenan-stalten der Bundeswehr erfolgt und andere 304rzte oder zivile Kliniken regelm344337ig nur im Bedarfsfall zur Ersatzversorgung herangezogen werden (BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 79/88, aaO, S. 235 f.), erfolgt die Heilbehandlung von Zivildienstleistenden prim344r durch niedergelassene 304rzte und zivile Kliniken. Diese geschieht bei der 344rztlichen Behandlung von Soldaten im Auftrag und auf Weisung des Bundeswehrarztes (BGH, Beschluss vom 29. Februar 1996 - III ZR 238/94, aaO). Bei der 344rztlichen Behandlung von Zivildienstleistenden 21 - - 15 fehlt es hingegen sowohl an einem entsprechenden Auftrag als auch an einer Weisung. 22 dd) Diese Unterschiede begr374nden auch hinsichtlich der Haftungsfrage eine abweichende rechtliche Einordnung dahingehend, dass die Heilbehand-lung von Zivildienstleistenden anders als die der Soldaten nicht Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe ist. Deshalb erfolgt die 344rztliche Behandlung des Zivildienstleistenden nicht in Aus374bung eines 366ffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG (a.A.: Brecht, aaO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 23 Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 14.11.2008 - 8 O 22/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.10.2009 - 4 U 149/08 -
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