BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 307 /14 vom 16 . Ju l i 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 16 . Ju l i 201 5 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision des Klä ger s gegen das Urteil de s 20. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Köln vom 11 . Juli 201 4 g emäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rückzuweisen. Die P arteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherun g sbeiträge einer fondsgebundenen L e- bens versicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vers i- cherungsbeginn zum 1. Dezember 200 4 nach dem so genannten Pol i- 1 - 3 - cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge n- den § 5a VVG a.F.) abge schlossen. In der Folge zahlte d. VN die Vers i- cherungsprämien. Mit Schrei ben vom Februar 201 3 erklärte er den W i- derspruch nach § 5a VVG a.F. und mit Schreiben vom April 2013 hilf s- weise die Kündigung des Versicherungsvertrag e s. Der Versicherer e r- kannte die Kündigung mit Wirkung zum 1. März 2013 an und zahlte den Rückkaufswert aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts e r- hielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsic htsg e- setzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruch s- recht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswer ts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel ei s- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- 2 3 4 - 4 - sam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Le bensversicherung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine A ussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mei n- te, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenm o- dell als solches europarechtskonform ist . Die se Frage stellt sich hier j e- doch nicht. a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Die R evision rügt ohne Erfolg, der Begriff der " Textform " in der Widerspruchsbelehrung sei erläut e- rungsbedürftig . Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der Senat entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbeleh rung nach § 5a VVG a.F. nicht erl äuterungsbedürftig ist (IV ZR 105/13). Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entsche i- dungserhebliche Frage geklärt. b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrech tswidrigkeit des § 5a VVG 5 6 7 8 9 - 5 - a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinsteh en. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN is t es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen u nd daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv wide r- sprüc h lich. Die zumindest vertraglich ei ngeräumte und bekannt gemac h- te Widerspruchsfrist ließ er bei Vertrags schluss 200 4 ungenutzt verstre i- chen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien bis er im Jahr 201 3 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen de s be reits bei Vertragsschluss 2004 über die Mö g- lichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. V N auch erkennbar. - 6 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.04.2014 - 26 O 267/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2014 - 20 U 79/14 - 10
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