ECLI:DE: BGH:2017:140917UVIIZR307.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 307/16 Verkündet am: 14. September 2017 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 311 Abs. 2, § 241 Abs . 2 Bringt der Besteller eines Kfz - Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen i hm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgebl i- chen Umstände mitgeteilt werden. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - VII ZR 307/16 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Sep tember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10 . November 2016 wird zurüc k- gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer eines Pkw F . F . . Der Pkw war ers t- mals am 31. August 2007 zugelassen worden. Die Laufleis tung des Pkw im März 2014 betrug 212.475 km. Der Wiede rbeschaffungswert des Pkw lag bei 4.000 Im März 2014 stellte der Kläger atypisc he Motorgeräusche fest. Er wan d- te sich daraufhin an die Beklagte und gab zu erkennen, nur noch an wirtschaf t- lich sinnvollen Reparaturen interessiert zu sein. Die Beklagte untersuchte den Pkw und stellte ei nen Defekt an den Einspritzdüsen fest. Ob weitere Moto r d e- fekte vorlagen, untersuchte die Beklagte nicht, insbesondere nicht, ob ein D e- 1 2 - 3 - fekt am Pleuellager bestand. Hierzu hätte die Beklagte die Ölwanne abbauen und die Pleuelhalbschalen demontieren müssen, w as erhebliche Kosten veru r- sacht hätte. Bei Pkw mit einer Laufleistung von über 200.000 km können beim Auftreten atypischer Moto r geräusche neben einem Defekt an den Einspritzd ü- sen weitere Schäden vorliegen , auch ein Defekt am Pleuellager, der allerdings bei diesem Fahrzeugtyp nicht häufig ist. Die Kosten der Reparatur des Pleue l- lagers hätten den Wiederbeschaffungswert überstiegen. Die Beklagte wies den Kläger auf die Notwendigkeit eines Austauschs der Einspritzdüsen hin . Sie teilte dem Kläger nicht mit, da ss bei einem atyp i- schen Motorgeräusch weitere Schadensursachen vorliegen können , deren R e- paraturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen . Der Kläger erteilte der Beklagten den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen. Die Beklagte stellte für diese Ar beiten 1.668,39 Unmittelbar im Anschluss an die Reparatur zeigte sich, dass diese nicht zur Beseitigung der atypischen Motorgeräusche geführt hatte. Im Rahmen des vom Kläger angestrengten selbständigen Beweisverfah rens stellte der Sac h- verständige fest, dass ein Pleuellager schaden bereits im Zeitpunkt der Au f- tragsvergabe vorhanden gewesen war. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch und ve r- langt die Erstattung der von ihm gezahlten Reparaturkos ten in Höhe von 1.668,39 a- gegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht z u- rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren K lageabweisungsantrag weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Weder bei der Fehlerprüfung noch bei der Reparatur habe die Beklagte mangelhaft gearbeitet. Die Beklagte hätte de n Kläger a ber vor Durchführung des Austauschs der Einspritzdüsen darauf hinweisen müssen, dass weitere Motordefekte vorliegen könnten, die das atypische Motorgeräusch verursac h- ten. Der nur noch an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparaturmaßnahme int e- ressierte Kläge r hätte dann den Austausch der Einspritzdüsen nicht in Auftrag gegeben und die Reparaturvergütung von 1.668,39 um diesen Betrag geschädigt sei. Die Hinweispflicht leite sich als Nebenpflicht nach Treu und Glauben aus dem Rahme n der vertraglichen Verpflichtung ab. Die Beklagte habe die Unte r- suchung der Ursache des atypischen Motorgeräuschs übernommen, bevor ihr der Auftrag erteilt worden sei, die Einspritzdüsen auszutauschen. Eine Nebe n- pflicht zur Information des Bestellers werd e angenommen, wenn das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck untauglich sei und den Bedürfnissen des Bestellers nicht entsprechen könne. Dieser Umstand sei bei einem Auftragg e- ber, der nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert sei, g e- geben, wenn dem Auftragnehmer bewusst sei, dass sich eine Reparatur wir t- schaftlich nicht mehr lohne. Zwar sei der Beklagten der Pleuellagerschaden am Motor nicht bekannt gewesen. Die Beklagte habe aber gewusst, dass der D e- fekt bei den Einspritzdüsen bei einem atypischen Motorgeräusch nicht die alle i- 6 7 8 9 - 5 - nige Ursache sein müsse. Dieser Umstand hätte dem Kläger mitgeteilt werden müssen, damit er hätte abwägen können, ob er den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen noch habe erteilen wollen. II. Das hält d er rechtlichen Überprüfung stand. Mit der vom Berufungsg e- richt gegebenen Begründung steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Sch a- densersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zahlung von 1.668,39 zu. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner, der eine Pflicht aus einem Schul d- verhältnis verletzt, dem Gläubiger zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. 1. Bevor der Kläger die Beklagte mit dem Austausch der Einspritzdüsen beauftragte, bestand zwischen den Parteien ein Schuldverhältni s nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift entsteht ein Schuldverhältnis durch die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut. Der Kläger hatte das Interesse, nur eine wirtschaftlich sinnvo l- le Reparatur durchführ en zu lassen. Dieses Interesse hat der Kläger der B e- klagten zu erkennen gegeben. Dementspreche nd hat die Beklagte zunächst keine Reparatur durchgeführt, sondern untersucht, welche Ursache das atyp i- sche Motorgeräusch haben könnte. 2. Die sich aus dem Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB erg e- benden Pflichten, wie sie in § 241 Abs. 2 BGB ge regelt sind, hat die Beklagte verletzt. 10 11 12 - 6 - Nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dementsprechend bestand die Pflicht der Beklagten z ur Rüc k- sicht auf das Interesse des Klägers daran, nur eine wirtschaftlich sinnvolle R e- paratur vorzuschlagen . Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie de n Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass für die atypischen Motorgeräusche neben einem Defe kt der Einspritzdüsen weitere Ursachen, insbesondere ein Schaden des Pleuellagers , verantwortlich sein könnte n , deren Beseitigung h ö- here Kosten als den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verursachen wü r- de. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge richtshofs besteht bei Vertragsverhandlungen zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschli e- ßung beeinflussen könnten. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlung s- partner f ür sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandl ungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings bereits dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksicht i- gung der Verkehrsanschauung redlicher w eise die Mitteilung von Tatsachen e r- warten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebe n- der Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 VII ZR 107/15, NJW - RR 2016, 859 Rn. 12 m.w.N.). Bringt der Besteller für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss eines Reparaturauftrags möglichst ver lässl i- che Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen 13 14 15 - 7 - Umstände mitgeteilt werden (vgl. OLG Hamm, NJW - RR 1992, 1329, 1330, juris Rn. 13; Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 631 Rn. 4 9; Palandt/ Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 311 Rn. 47). b) Auf dieser Grundlage war die Beklagte verpflichtet, den Kläger nicht nur auf die defekten Einspritzdüsen und die mit deren Austausch verbundenen Kosten hinzuweisen. Die Bekl agte war darüber hinaus verpflichtet, auf das Ris i- ko hinzuweisen, dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden könnte, sondern gegebene n- falls weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende R eparaturen notwe n- dig sein könnten , insbesondere zur Beseitigung eines Pleu e llagerschadens . Erst beide Informationen hätten den Kläger in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er seinen Pkw noch reparieren lässt. Von dieser Hinweispflicht war die Beklagt e nicht deshalb entbunden, weil der Defekt an einem Pleuellager nicht häufig ist. Auch über weniger häufige Ursachen für ein atypisches Motorgeräusch ist in der gegebenen Situation au f- zuklären. Anderes würde nur gelten, wenn es sich bei der Diagnose eines Pleuellagerschadens um eine völlig entfernte und deshalb vernachlässigen s- werte Ursache für die atypischen Motorgeräusche gehandelt hätte. Das ist j e- doch nach den nicht angegriffenen Feststellungen des sachverständig berat e- nen Berufungsgerichts nicht der Fa ll. 3. Durch die Pflichtverletzung der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden entstanden, weil er die Beklagte mit dem Austausch der Einspritzdüsen beau f- tragte und deshalb eine Vergütung in Höhe von 1.668,39 Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Kläger diesen Auftrag nicht e r- teilt, wenn er den Hinweis erhalten hätte, dass weit ere Motordefekte vorliegen könn en, die das atypische Motorgeräusch ver ursachen . 16 17 18 - 8 - 4. Die von der Revision vorgetragenen Einwen dungen führen zu keiner anderen Beurteilung . a) Die Revision meint, es habe keines Hinweises der Beklagten auf we i- tergehende Schadensursache n bedurft, weil dem Kläger das allgemei ne Risiko der Reparaturanfälligkeit seines Pkw aufgrund des Alters und der Laufleistung bewusst gewesen sei. Dieser Einwand lässt die Pflichtverletzung der Beklagten nicht entfallen. Zwar war dem Kläger bewusst, dass der Pkw aufgrund seines Alters un d seiner Laufleistung reparaturanfällig sein konnte. Aber gerade wegen dieses Umstands und des im Verhältnis zu möglichen Reparaturkosten geringen Wi e- derbeschaffungswerts des Pkw hat er sich vor der Erteilung eines Auftrags an die Beklagte gewandt, um eine Grundlage dafür zu gewinnen, ob sich eine R e- paratur noch lohnt. b) Die Revision macht weiter geltend, das Risiko, ob sich in wirtschaftl i- cher Hinsicht eine Reparatur lohne, liege beim Besteller. Wenn dieser eine s i- chere Grundlage für die Einschätzung v on Reparaturkosten wolle, müsse er eine entsprechende Prüfung beauftragen. Das habe der Kläger nicht getan. Demgegenüber könne der Unternehmer wegen der letztlich kaum eingrenzb a- ren Vielzahl denkbarer Ursachen für das atypische Motorgeräusch ohne eing e- hend e und kostenintensive Untersuchungen keine sichere Einschätzung der Reparaturkosten vornehmen. Das steht einer Pflichtverletzung der Beklagten nicht entgegen. Zutreffend ist, dass die Beklagte nicht mit kostenintensiven Unters u- chungen zu allen möglic hen Ursachen des atypischen Motorgeräuschs beau f- tragt war. Dass eine entsprechende Prüfung von der Beklagten nicht vorg e- 19 20 21 22 23 24 25 - 9 - nommen wurde, ist ihr auch nicht vorzuwerfen. Die Beklagte hat vielmehr ve r- säumt, darauf hinzuweisen, dass neben dem Austausch der Einsp ritzdüsen noch weitere kostenträchtige Reparaturen notwendig sein könnten, zum Be i- spiel die Beseitigung eines Pleuellagerschadens. c) Die Revision macht weitergehend geltend, der Kläger habe im unmi t- telbaren Anschluss an die Feststellung des Pleuellager schadens und im sel b- ständigen Beweisverfahren allein geltend gemacht, der Austausch der Ei n- spritzdüsen sei nicht notwendig gewesen. Daraus folge, dass der Kläger selbst nicht davon ausgegangen sei, über alle möglichen Ursachen für das atypische Motorgeräus ch aufgeklärt zu werden. Mit der Nichteinbeziehung dieser U m- stände in die Bewertung des Geschehensablaufs habe das Berufungsgericht die Beklagte in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dieser E inwand liegt neben der Sache. Der Kläger war nachvollziehbar für eine Reparatur gezahlt zu haben, die nicht dazu geführt hat te , die atyp i- schen Motorgeräusche zu beseitigen. Es liegt deshalb nahe, zunächst davon auszugehen, dass der Austausch der Einspritzdüsen auf einer falschen Ei n- schätzung der Beklagten beruhte. Daraus kann bereits im Ansatz nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger habe keinen Hinweis darauf erwartet, dass mit dem Austausch der Einspritzdüs en das atypische Motorgeräusch mö g- licherweise nicht zu beseitigen sein könnte. d) Schließlich macht die Revision geltend, als Anspruchsteller treffe den Kläger die Darlegungs - und Beweislast für die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung. Der Kläg er habe in keine r Weise dargelegt, dass er sich für eine kostenanfällige Untersuchung hinsichtlich weiterer nur denkbarer Ursachen 26 27 28 29 - 10 - entschieden hätte , nachdem mit der Verifizierung des Defekts der Einspritzd ü- sen eine naheliegende Ursache festgestellt worden sei . Dementsprechend se i- en die Feststellungen des Berufungsgerichts unvollständig. Das Berufungsg e- richt habe nicht festgestellt, dass sich der Kläger für eine Reparatur erst nach einer weiteren mit Kostenaufwand verbundenen Untersuchung entschieden hä t- te. Dieser Einwand liegt ebenfalls neben der Sache. Das Berufungsgericht hat mit Tatbestandswirkung festgestellt, dass der Kläger bereits von einer Reparatur seines Pkw abgesehen hätte, wenn er von der Beklagten den Hinweis erhalten hätte, dass neben d em Austausch der Ei n- spritzdüsen noch weitere Ursachen für das atypische Motorgeräusch in B e- tracht kommen würden. Diese tatbestandsmäßige Feststellung ist unangegriffen geblieben. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht gestellt. 30 31 - 11 - III. Die Kostene ntscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 03.03.2016 - 10 C 2722/15 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.11.2016 - Bi 6 S 12/16 - 32
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