BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 308/01 vom16. Oktober 2002in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2002 durch denVorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felschbeschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom31. Oktober 2001 wird nicht angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 36.974,58 nrGründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hatim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Der Senat hat bereits entschieden, daß die allgemeine ergänzendeVertragsauslegung eines Regreßverzichts für leichte Fahrlässigkeitnicht davon abhängt, ob der Mieter im Einzelfall eineHaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGHZ 145, 393, 399 f.).TernoDr. SchlichtingSeiffertDr. Kessal-WulfFelsch
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