BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 308/01 vom 11. April 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem U r - teil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 2001 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil zur Räumung und He r - ausgabe des von ihr bewohnten, dem Kläger gehörenden Hauses verurteilt worden. Mit der Revision erstrebt sie die Klageabweisung und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstwe ilen einzustellen. II. Der Antrag ist nicht begründet. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt u.a. voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dabei muß der Nachteil durch die Vol l - - 3 - streckung, nicht etwa schon durch die Tatsache des Titels selbst, eintreten (vgl. MnchKomm-ZPO/Krger, 2. Aufl., § 707 Rdn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten. Sie macht nmlich, gesttzt auf eine rz tliche Bescheinigung, geltend, mit der Nennung konkreter Rumungsabsichten habe sich bei ihr eine gedan k - liche Fixierung und Identifizierung mit der von ihr als zutiefst ungerecht em p - fundenen Auseinandersetzung mit zwei Söhnen und deren Vater, ihrem g e - schiedenen Mann, entwickelt, die zu einer konkreten Suizidgefahr gefhrt h a - be. Sie sehe den Verlust des Hauses als endgltigen Verlust und endgltige Niederlage an. Daraus wird deutlich, daû der Grund fr den geltend gemachten Nachteil nicht die vorlufige Vollstreckung ist, sondern das Urteil selbst, das die Beklagte nicht akzeptieren kann. Unabhngig davon scheitert der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber auch daran, daû die Revision keine Aussicht auf - 4 - Erfolg bietet. Die Rgen der Revision gegen die Beweiswrdigung des Ber u - fungsurteils greifen nicht durch. Wenzel Tropf Krger Lemke Gaier
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