BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 308/02Verkündet am: 14. Mai 2003P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein AGBG § 9 BbEine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei - und damit eine Unwirk-samkeit der Gesamtregelung - kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formu-larklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehenunwirksam ist (Bestätigung von BGHZ 127, 245, 253 f.).BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02 -LG DüsseldorfAG Düsseldorf - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die RichterDr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammerdes Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2002 wird zu-rückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen unterlassener Renovie-rungsarbeiten.Mit Vertrag vom 23. Januar 1981 mietete die Beklagte von der Rechts-vorgängerin des Klägers eine Wohnung in D. an. Dieser Vertrag ent-hielt unter anderem folgende Formularklauseln: - 3 -"§ 8Instandhaltung der MieträumeAnzeigepflicht und Haftung des Mieters1. ...2. Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kostenalle Schönheitsreparaturen (Innenanstrich - auch Heizkörper undRohre - sowie Tapezierung) in den Mieträumen fachmännischauszuführen, bei Küchen mindestens in einem Abstand von zweiJahren, bei Dielen und Bädern mindestens von drei Jahren, beiWohnräumen mindestens von vier Jahren und bei Schlafräumenmindestens von sechs Jahren....Der Bodenbelag ist bei Auszug in einem ordnungsgemäßen undeinwandfreien Zustand zu versetzen. Parkettboden ist bei einemAuszug nach mehr als vierjähriger Mietdauer abzuschleifen und zuversiegeln....§ 12Beendigung der Mietzeit1. Die Mieträume sind bei Auszug sauber unda) ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen in § 8 Ziff. 2vereinbarten Zeitablauf in fachmännisch renoviertem Zustand zu-rückzugeben,..."Das Mietverhältnis endete zum 31. Januar 2000. Vergeblich forderte derKläger mit Schreiben vom 28. Januar 2000 die Beklagte, die jegliche Renovie-rungsarbeiten unterlassen hatte, zur Durchführung aller vertraglich vereinbarten - 4 -und erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen biszum 11. Februar 2000 auf. In dem vom Kläger beantragten selbständigen Be-weisverfahren hat der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, dieWohnung sei umfassend zu renovieren. Die Kosten hierfür würden sich auf24.377,66 DM belaufen. Zum 1. Juli 2000 wurde die Wohnung wieder vermietet.Der Kläger fordert von der Beklagten neben dem Ersatz der Kosten fürdie durchgeführte Renovierung Schadensersatz in Höhe von fünf Monatsmie-ten, weil der unrenovierte Zustand der Wohnung eine frühere Vermietung ver-hindert habe. Hilfsweise macht der Kläger noch Schadensersatzansprüche we-gen der Schäden an den Fliesen in der Küche und im Badezimmer geltend.Mit seiner Klage hat der Kläger insgesamt 31.107,06 DM nebst Zinsenbegehrt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf derenBerufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt mitder zugelassenen Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruchwegen unterlassener Renovierungsarbeiten zu. Denn sowohl die Rückgabe-klausel in § 12 Ziff. 1 Buchst. a) des Mietvertrages wie auch die Regelung in § 8Ziff. 2 des Vertrages, mit welcher der Mieter zur Vornahme von Schönheitsrepa-raturen verpflichtet werde, seien unwirksam. Die Unwirksamkeit der Rückgabe-klausel folge aus § 9 AGBG. Denn nach dem Inhalt dieser Klausel habe derMieter bei Beendigung der Mietzeit die Räume renoviert zurückzugeben, unab-hängig davon, zu welchem Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur vorgenom- - 5 -men worden sei. Eine Renovierungsvereinbarung wie hier - gegen deren Fris-tenregelung im übrigen Bedenken beständen - könne zwar für sich betrachtet,auch als Formularklausel wirksam geschlossen werden. Durch das Zusam-menwirken mit der Rückgabeklausel entstehe jedoch zum Nachteil des Mietersein Summierungseffekt. Bei einer Gesamtbetrachtung beider Regelungen zeigesich eine übermäßige Benachteiligung des Mieters als Vertragspartner desKlauselverwenders, die mit dem gesetzlichen Leitbild - Instandhaltung desMietobjekts als Pflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 n.F. BGB -nicht mehr zu vereinbaren sei; hieran ändere sich auch nichts dadurch, daßsich beide Klauseln an verschiedenen Stellen im Vertragswerk befänden. DasÜbermaß der überbürdeten Pflichten ergebe sich aus dem Umstand, daß zuden abgewälzten Instandhaltungspflichten während der Vertragslaufzeit auchnoch - mit der Endrenovierungsklausel - die Pflicht treten solle, den nachver-traglichen Renovierungsaufwand zu tragen.Da die Beklagte mangels wirksamer Vereinbarungen keine Pflichten zurRenovierung der Mietwohnung verletzt habe, schulde sie dem Kläger auch kei-nen Schadensersatz für den geltend gemachten Mietausfall. Hinsichtlich derBadewanne, des Spiegels, der Mischbatterie sowie der abgelösten Fliesen sei-en keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die aufgetretenen Mängel nachetwa zwanzig Jahren Mietzeit nicht durch normale Abnutzung bzw. altersbe-dingten Verschleiß verursacht worden seien.II.Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand,so daß die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger kann wegen Unwirksamkeitder Klauseln des § 12 Ziff. 1 Buchst. a und des § 8 Ziff. 2 des Vertrages weder - 6 -Ersatz seiner Aufwendungen für die Renovierungsarbeiten noch Schadenser-satz für den fünfmonatigen Mietausfall verlangen.1. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgerichtdie Rückgabeklausel in § 12 Ziff. 1 Buchst. a für unwirksam gehalten hat.Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 unter III 2 a m.w.Nachw.; vgl. auchBGHZ 101, 253, 268 f.) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendetenFormularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigungdes Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letztenSchönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Be-nachteiligung des Mieters nach § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam. Zwarweist die Revision zutreffend darauf hin, daß nach der Senatsentscheidung vom3. Juni 1998 (aaO, unter III 2 b) eine solche Klausel, die bei isolierter Betrach-tungsweise den Mieter unangemessen benachteilige und deshalb unwirksamsei, sich bei einer Gesamtbetrachtung der Vereinbarung über die Renovie-rungspflichten gleichwohl als wirksam erweisen könne. Der Senat hat aber dieKlausel dort nur deshalb als wirksam angesehen, weil durch die unmittelbarnachfolgenden Bestimmungen in deren Satz 2 hinreichend klargestellt war, daßder Mieter die ihm auferlegte Endrenovierung nur dann vornehmen mußte,wenn die Fristen seit der Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen beiVertragsende bereits abgelaufen waren (vgl. auch BGHZ 101, 253, 265). Aneiner solchen Einschränkung fehlt es hier. In der Rückgabeklausel des § 12Ziff. 1 Buchst. a heißt es im Gegenteil, daß die Renovierung bei Beendigungder Mietzeit ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen vereinbartenZeitablauf zu erfolgen hat. - 7 -2. Zu Recht hält das Berufungsgericht auch die formularmäßige Über-wälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen - die nach dergesetzlichen Regelung grundsätzlich dem Vermieter obliegt - in § 8 Ziff. 2 desVertrages für unwirksam.Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 2. Dezember 1992- VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532 unter II, 2) können auch jeweils für sich unbe-denkliche Klauseln einen Summierungseffekt haben und in ihrer Gesamtwir-kung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners desVerwenders führen. Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht zu Rechtseiner Entscheidung zugrunde gelegt. Zwar sind die Regelungen der §§ 8 und12 des Vertrages in voneinander getrennten Paragraphen und mit unterschied-lichen Überschriften niedergelegt. Sie müssen jedoch, weil sie sich insgesamtmit der Renovierungspflicht des Mieters befassen, ihrer gemeinsamen Bestim-mung gemäß als zusammengehörig betrachtet werden (Senatsbeschluß aaO).Dieser inhaltliche Zusammenhang wird zudem durch die Klauseln selbst herge-stellt. § 12 Ziff. 1 Buchst. a verweist auf die turnusmäßige Renovierungspflichtdes § 8 Ziff. 2; § 8 Ziff. 2 wiederum enthält eine Anordnung über die Pflichtendes Mieters bei Auszug in bezug auf die Instandsetzung des Bodenbelags, ins-besondere des Parkettbodens.Die Revision meint zwar, die von dem Berufungsgericht herangezogenenGrundsätze könnten nur dann eingreifen, wenn gegen beide Klauseln, für sichgesehen, nichts einzuwenden sei und sie nur in ihrer Gesamtwirkung zu einerunangemessenen Benachteiligung des Mieters führten, während das Beru-fungsgericht schon eine der Klauseln, die Rückgabeklausel, isoliert betrachtetfür unwirksam halte; in einem solchen Fall ließen sich die Klauseln in einen zu-lässigen und einen unzulässigen Teil aufteilen mit der Folge, daß der zulässigeTeil aufrechtzuerhalten sei (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1998 - VIII ZR - 8 -244/97, NJW 1998, 2284 unter II 1 a cc, und vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR214/80, NJW 1982, 178 unter II, 3 e). Dem kann für den gegebenen Fall nichtgefolgt werden. Anders als inhaltlich selbständige, nur in einem äußerensprachlichen Zusammenhang stehende Regelungen sind die genannten Klau-seln wegen ihrer inneren Zusammengehörigkeit nicht in dem von der Revisionbefürworteten Sinne teilbar. Im übrigen kann sich eine unangemessene Be-nachteiligung einer Vertragspartei - und damit eine Unwirksamkeit der Gesamt-regelung - aus dem Zusammenwirken zweier Klauseln auch dann ergeben,wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist (BGHZ 127,245, 253 f.). Denn der Verwender einer aus zwei Teilen bestehenden Klausel,deren einer Teil nur Bestand haben kann, wenn der andere Teil unwirksam ist,kann sich wegen des Gebotes der Transparenz vorformulierter Vertragsbedin-gungen nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des anderen Klausel-teils berufen.Ob die Renovierungsklausel des § 8 Ziff. 2 - unter anderem die Bestim-mung über die Instandsetzung des Bodenbelags (vgl. Schmidt-Futterer, Miet-recht, 7. Aufl., § 584 Rdnr. 84) - schon aus sich heraus der Inhaltskontrolle des§ 9 AGBG nicht standhält, kann nach alledem dahingestellt bleiben.3. Damit erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch alszutreffend, soweit dem Kläger Schadensersatzansprüche wegen des fünfmona-tigen Mietausfalls versagt worden sind. Bei Unwirksamkeit der vorgenanntenKlauseln hat die Beklagte durch das Unterlassen von Renovierungen undSchönheitsreparaturen keine ihr obliegende Pflicht verletzt.4. Auch soweit das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägerswegen Schäden an Fliesen in der Küche und im Badezimmer verneint hat, kanndie Entscheidung nicht beanstandet werden. Die Erwägung des Berufungsge- - 9 -richts, nach etwa 20 Jahren Mietzeit liege es durchaus nahe, daß die festge-stellten Mängel durch Verschleiß im Rahmen einer vertragsgerechten Nutzungder Wohnung entstanden seien, sind frei von Rechtsfehlern. Daß andere Scha-densursachen zugrunde liegen könnten, ist nicht festgestellt und wird auch vonder Revision nicht aufgezeigt.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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