BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 308/07 Verk374ndet am: 14. Oktober 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 (Gb); BGB 247 254 (Dc); ZPO 247 287 a) Mietet ein Verkehrsunfallgesch344digter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem 374berh366hten Preis an, ohne sich nach der H366he der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so tr344gt er die Darlegungs- und Beweislast f374r sei-ne Behauptung, ein g374nstigerer Tarif sei ihm nicht zug344nglich gewesen. b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch 247 287 ZPO einger344umten Sch344t-zungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der H366he erforderlicher Mietwagen-kosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zur374ckgreift. Bedenken gegen eine Sch344tzgrundlage muss nicht durch Be-weiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Sch344tzgrund-lage zur Verf374gung steht. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Chemnitz vom 29. November 2007 wird auf Kosten der Kl344-gerinnen zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig f374r den Ersatz des Schadens, der den Kl344gerinnen aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten 374ber den Ersatz restli-cher Mietwagenkosten. 1 Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Kl344gerinnen besch344digt, war a-ber noch fahrf344hig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich eine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29. September 2005 nahm die Beklag-te in einem an die Kl344gerinnen gerichteten Schreiben unter anderem zur H366he der Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten Mietwagenklasse 49 200 pro Tag betr374gen. Am 4. Oktober 2005, dem Tag des Reparaturbeginns, miete-ten die Kl344gerinnen bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 158 200 netto t344glich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Be- 2 - 3 - trag von 1.650,68 200 zahlte die Beklagte 699,48 200. Den Differenzbetrag verlan-gen die Kl344gerinnen mit der Klage ersetzt. Das Amtsgericht hat der Klage in H366he von 32,58 200 stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerinnen hatte keinen Erfolg. Viel-mehr hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage vollst344ndig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344gerinnen ihren Klagantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Kl344gerinnen die Regulierung der Mietwagenkosten lediglich auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem Mietwagenspiegel Schwacke 2003 f374r das Postleitzahlgebiet 083 verlangen k366nnen . 4 Sie h344tten nicht nachgewiesen, dass ihnen auf dem zeitlich und 366rtlich relevanten Markt im Oktober 2005 kein anderer als der von der eingeschalteten Autovermietung angebotene Tarif zug344nglich gewesen sei. Zwischen dem Ver-kehrsunfall und der Anmietung habe ein Zeitraum von rund einer Woche gele-gen, wobei zu ber374cksichtigen sei, dass das Fahrzeug fahrt374chtig gewesen sei. Eine Ausnahmesituation, die es gerechtfertigt habe, die Kl344gerinnen von einer weitergehenden Erkundigungspflicht freizustellen, habe nicht vorgelegen. Sie h344tten vielmehr sieben Tage Zeit gehabt, um sich hinsichtlich der Marktgerech-tigkeit des ihnen angebotenen Tarifs zu erkundigen. Dies h344tten die Kl344gerin-nen nicht getan. Sie k366nnten sich nicht darauf berufen, erstmals mit einer sol-chen Situation konfrontiert worden zu sein; denn zumindest auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 29. September 2005 h344tten ihnen Bedenken 5 - 4 - hinsichtlich der Angemessenheit des ihnen abverlangten Preises kommen m374s-sen, der mehr als dreimal so hoch gewesen sei wie der von der Beklagten ge-nannte. Der Schwacke - Mietpreisspiegel f374r 2006 k366nne im Bezirk des Landge-richts Chemnitz keine Anwendung finden, was das Berufungsgericht weiter aus-f374hrt. Danach k366nnten die Kl344gerinnen die Regulierung nur unter Zugrundele-gung des Mietpreisspiegels 2003 (gewichtetes Mittel) verlangen. Das Gericht gehe dabei regelm344337ig davon aus, dass bei der Berechnung des f374r die Scha-densbehebung erforderlichen Aufwands gem344337 247 249 BGB - zumindest f374r den Fall, dass sich der Gesch344digte nicht erkundigt habe - auf denjenigen Tarif ab-zustellen sei, der der Anmietdauer am n344chsten komme. Dies sei vorliegend der Wochentarif. 6 Hier ergebe sich ein Tagesmietpreis von 52,86 200, nach Abzug ersparter Eigenaufwendungen von 10 % also 47,57 200. Hinzuzusetzen sei der gem344337 247 287 ZPO zu sch344tzende Aufschlag auf den Normaltarif, der unter Ber374cksich-tigung der den Parteien mitgeteilten Sch344tzungsgrundlagen 19 %, also 9,03 200 betrage. Hinzu komme ein Inflationsausgleich von 6 % (insgesamt 37,36 200), ferner seien die Zustellkosten (17,40 200) zuzurechnen. Der sich danach erge-bende Gesamtbetrag sei durch die Zahlung der Beklagten ausgeglichen. 7 II. Die Revision hat keinen Erfolg. 8 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Ge-sch344digte nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der-jenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich ver-n374nftig denkender Mensch in seiner Lage f374r zweckm344337ig und notwendig halten 9 - 5 - darf (st344ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700). Der Gesch344digte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaft-lichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. Das bedeutet f374r den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallgesch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grund-s344tzlich nur den g374nstigeren Mietpreis verlangen kann. 2. Das Berufungsurteil enth344lt keine Ausf374hrungen dazu, ob der den Kl344-gerinnen berechnete Tarif gerechtfertigt sein k366nnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunter-nehmen u.344.) einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erforderlich sind. Allerdings ist den Rechtsausf374hrungen im Beru-fungsurteil zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die einschl344gige Recht-sprechung des erkennenden Senats zur Kenntnis genommen hat und bei seiner Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten 374ber Mietwagenkosten regelm344337ig zu Grunde legt. Den Ausf374hrungen der Vorinstanzen kann zudem entnommen werden, dass der in Anspruch genommene Autovermieter keinen als Unfaller-satztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. Die Revision r374gt jedenfalls nicht, insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehal-ten und Beweis angeboten zu haben. 10 - 6 - 3. Sie r374gt indes, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Kl344gerinnen vorliegend ein g374nstigerer Tarif auf dem zeitli-chen und 366rtlichen Markt zug344nglich gewesen w344re; wenn es meine, die Kl344ge-rinnen, da sie keine Vergleichsangebote eingeholt h344tten, ohne Weiteres auf den Normaltarif nach Schwacke zu verweisen zu k366nnen, verkenne es entwe-der, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein 374ber dem orts374blichen Normaltarif liegender Tarif zu erstatten sei, wenn dem Gesch344dig-ten auf dem zeitlichen und 366rtlichen Markt kein g374nstigerer Tarif zug344nglich sei, oder aber es 374bergehe Parteivortrag der Kl344gerinnen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. 11 a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Gesch344digten ein g374nstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zug344nglich war, so dass ihm eine kosteng374nstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem344337 247 254 BGB obliegenden Schadensminde-rungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur 334berzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Gesch344digten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umst344nden nicht zug344nglich gewesen ist, denn der Gesch344digte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" 374bersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erh366hung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt w344re (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 12 - 7 - 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO). b) Die Revision meint, nach den Umst344nden des Falls habe das Beru-fungsgericht davon ausgehen m374ssen, dass den Kl344gerinnen ein g374nstigerer als der ihnen in Rechnung gestellte Tarif nicht zug344nglich gewesen sei. 13 aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zug344nglichkeit ei-nes Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen 374bertragen werden, bei denen dem Gesch344digten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angebo-ten wurde. In beiden F344llen ist es aber Sache des Gesch344digten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Er-kenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-lich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich war. Unterl344sst der Gesch344digte die Nachfrage nach g374nstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminde-rungspflicht, f374r die grunds344tzlich der Sch344diger die Beweislast tr344gt, sondern um die Schadensh366he, die der Gesch344digte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in F344llen, in denen die Inan-spruchnahme eines Unfallersatztarifs grunds344tzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif gesch344tzt werden kann; hier tr344gt der Sch344diger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Gesch344digten ein g374nstigerer Tarif nach den konkreten Umst344nden "ohne wei-teres" zug344nglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911). 14 - 8 - bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Kl344gerinnen auf-grund ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten waren, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und g374nstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO und vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - aaO), begegnet aus Rechtsgr374nden keinen Be-denken. Da die Anmietung erst sieben Tage nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Den Kl344gerinnen war auch bei der Anmietung bekannt, dass eine Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen zu er-warten war. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen habe die Erkundi-gungspflicht, auch wenn sie erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs konfrontiert waren, schon deshalb oblegen, weil die Beklagte das Problem der Mietwagenpreise schriftlich angesprochen hatte und der vom Autovermieter angebotene Preis weit 374ber dem von der Beklagten genannten lag, ist nicht zu beanstanden, sondern liegt nahe. Ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Gesch344digter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der H366he des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu k366nnen und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach g374nstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). 15 cc) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Kl344gerinnen h344tten sich unwidersprochen darauf berufen, dass an ihrem Wohnort 374berhaupt keine Au-tovermietung ans344ssig sei, w344hrend am Reparaturort lediglich die von den Kl344-gerinnen in Anspruch genommene Autovermietung t344tig sei sowie eine weitere Autovermietung, die jedoch nicht st344ndig Fahrzeuge vorr344tig habe und nur 374ber einen Fahrzeugbestand von 3 bis 4 Fahrzeugen verf374ge. Weitere Autovermie-tungen bef344nden sich lediglich in den umliegenden Gro337st344dten wie Plauen, Zwickau oder Chemnitz, die ca. 30 km und mehr entfernt l344gen. 16 - 9 - Ob dem Gesch344digten die Anmietung zu einem g374nstigeren Tarif nach den konkreten Umst344nden nicht zug344nglich gewesen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. An den Gesch344digten d374rfen hinsichtlich der Anmietung eines Er-satzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei ins-besondere auch die besonderen 366rtlichen Verh344ltnisse zu ber374cksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 (VI ZR 27/07 - aaO) indes nicht entnommen werden, die Kl344gerinnen seien im Streitfall generell nicht verpflichtet gewesen, Angebote in den von den Parteien genannten gr366337eren St344dten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen. Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens f374r einen Gesch344digten im l344ndli-chen Bereich mit erh366hten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autover-mieter nicht unmittelbar vor Ort t344tig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres von der Pflicht, in geeigneten F344llen Vergleichsangebote einzuholen. Mit Recht stellt das Berufungsgericht insoweit ma337geblich darauf ab, dass den Kl344gerin-nen ausreichend Zeit f374r die Anmietung zur Verf374gung stand und dass sie auf-grund des Schreibens der Beklagten davon ausgehen mussten, dass das An-gebot des dann in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches 374ber-h366ht war, so dass sich ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten um eine preiswertere M366glichkeit der Anmietung be-m374ht h344tte. 17 4. Die Revision stellt weiter zur 334berpr374fung, dass das Berufungsgericht im Streitfall den der Berechnung des zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs er-forderlichen Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 anstatt desjenigen aus dem Jahr 2006 ermittelt hat. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben. 18 - 10 - a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Aus374bung des Ermessens nach 247 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Gesch344digten (ggf. mit sachverst344ndiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen M344ngel der betreffenden Sch344tzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO). 19 b) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht h344tte entweder den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 heranziehen oder aber Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit durch die Einholung von Sachverst344ndigenbeweis nachgehen m374ssen, kann nicht gefolgt werden. 20 Das Berufungsgericht hat ausf374hrlich unter Darstellung des in Betracht gezogenen Zahlenmaterials ausgef374hrt, warum es der Meinung ist, der Modus-wert nach der Schwackeliste 2006 k366nne zumindest im Bezirk des Landgerich-tes Chemnitz f374r eine Ermittlung des f374r die Schadensbehebung nach 247 249 BGB erforderlichen Aufwandes nicht herangezogen werden, da f374r diesen Wert nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass er von den hieran interessierten wirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden sei. Dass es deshalb auf andere Sch344tzungsgrundlagen zur374ckgreift, ist vom tatrichterlichen Ermessen, welches 247 287 ZPO einr344umt, gedeckt. 21 Die Art der Sch344tzungsgrundlage gibt 247 287 ZPO nicht vor. Die Scha-densh366he darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsach-licher Erw344gungen festgesetzt werden und ferner d374rfen wesentliche die Ent-scheidung bedingende Tatsachen nicht au337er Acht bleiben. Auch darf das Ge-richt nicht in f374r die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un- 22 - 11 - erl344ssliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl k366nnen in geeigneten F344llen Listen oder Tabellen bei der Schadenssch344tzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Sie m374ssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eig-nung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen. So liegt es hier. Die Problematik der Schwackeliste 2006 ist nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. OLG M374nchen, Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - NJW-Spezial 2008, 585, welches deswegen den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts f374r Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde legt; LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008 - 4 S 29/08 - Juris) und Literatur (vgl. z.B. Buller, NJW-Spezial 2008, 169; He337/Buller, NJW-Spezial 2007, 255; Rei-tenspiess, DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.) beschrieben wor-den. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere dann anzuschlie337en, wenn er sie aufgrund rechnerischer 334berlegungen best344-tigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Sch344tzgrundlage heranzuzie-hen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Ein-sch344tzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG K366ln, Schaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV 2007, 173), steht dem nicht entgegen. 23 Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die Schwackeliste 2006 durch Sachverst344ndige auf ihre Berechtigung pr374fen zu lassen. Es durfte auf eine andere geeignete Sch344tzungsgrundlage zur374ckgrei-fen. Deshalb sind die Heranziehung der Schwackeliste 2003 und die Berichti-gung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Infla-tionsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. Die Revision zeigt im 334brigen nicht auf, inwieweit sich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte An-wendung auf das Sch344tzungsergebnis auswirkt hat. 24 - 12 - 5. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des f374r die Schadensbehebung erforderlichen Auf-wandes zu Unrecht auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am n344chsten kommt, vorliegend also den Wochentarif. 25 Es mag sein, dass die von der Revision f374r richtig gehaltene Ansicht, bei der Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrt344giger Vermie-tung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu ber374cksichtigen (so OLG K366ln, NZV 2007, 199), im Einzelfall zu 374berzeugenderen Ergebnissen f374hrt, als der Weg des Berufungsgerichts, aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzu-leiten und diesen mit der Anzahl der Miettage zu vervielf344ltigen, oder als die Multiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage. Dabei ist allerdings zu ber374cksichtigen, dass die Rechnungsweise des OLG K366ln dazu dient, den sich bei einer l344ngeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil f374r den Mieter gegen374ber der blo337en Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage bei der Schadensberechnung zu ber374cksichtigen. Diese Absicht ver-folgt auch der Rechenweg des Berufungsgerichts. Dass die Errechnung des Tagessatzes aus der Wochenmiete den Spareffekt im vorliegenden Fall nicht 26 - 13 - ausreichend widerspiegele, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Sch344tzung des Berufungsgerichts bewegt sich daher im Rahmen des durch 247 287 ZPO einger344umten Ermessens. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 20 C 1821/06 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 S 138/07 -
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