BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 308/07 Verk374ndet am: 21. Mai 2008 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG 2004 247 3 Abs. 2 und 4, 247 21 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeu-gung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbe-reit ist. Erforderlich daf374r ist, dass die Anlage 374ber eine Einrichtung zur Gewinnung und Auf-bereitung des jeweiligen Energietr344gers verf374gt, was bei einer Biogasanlage einen angeschlossenen Fermenter voraussetzt. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 2007 wird zur374ck-gewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die H366he der Verg374tung, die dem Beklagten aufgrund der Einspeisung des von ihm erzeugten Stroms in das Netz der Kl344ge-rin zusteht. 1 Der Beklagte erzeugt Strom in einer Biogasanlage und speist diesen in das Netz der Kl344gerin ein. Die Anlage wurde am 1. Dezember 2003 als Kraft-W344rme-Kopplungs-Anlage in Betrieb genommen und nach Angaben des Be-klagten zun344chst mit fossilen Brennstoffen betrieben. Mit Schreiben vom 25. November 2003 zeigte der Beklagte der Kl344gerin den Betrieb der Anlage 2 - 3 - an; zugleich teilte er mit, dass die Anlage ab 1. Januar 2004 mit nachwachsen-den Rohstoffen beschickt werde. 3 F374r den eingespeisten Strom erhielt der Beklagte von der R. GmbH in W. und der R. AG in D. Einspeiseverg374tungen, die ab August 2004 nach den S344tzen des 247 8 EEG 2004 berechnet wurden. Diese Verg374tungss344tze gelten nach der 334berlei-tungsbestimmung des 247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 f374r Strom aus Biomassean-lagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind. F374r Strom aus Biomasseanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, sind dagegen gem344337 247 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 weiterhin die Verg374tungss344tze des EEG 2000 anzuwenden, die sich lediglich um einen Zu-schlag nach Ma337gabe des 247 8 Abs. 2 EEG 2004 erh366hen. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Anlage des Beklagten sei, da sie be-reits im Dezember 2003 Strom erzeugt habe, vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen worden, so dass die dem Beklagten zustehende Einspeiseverg374-tung gem344337 247 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 nach den Verg374tungss344tzen des EEG 2000 zu berechnen sei. Sie begehrt daher aus abgetretenem Recht der R. GmbH in W. und der R. AG in D. R374ckzahlung des Unterschiedsbetrags zu der dem Beklagten ab 2004 gezahlten Einspeiseverg374tung nach den S344tzen des 247 8 EEG 2004, den sie mit 91.721,53 200 beziffert. 4 Demgegen374ber vertritt der Beklagte die Auffassung, die urspr374nglich als Blockheizkraftwerk betriebene Anlage sei erst mit dem Anschluss des Fermen-ters, der, was die Kl344gerin mit Nichtwissen bestreitet, am 16./17. Januar 2004 erfolgt sei, als Anlage im Sinne des 247 3 EEG 2004 in Betrieb genommen wor-den. 5 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2008, 239 f.) hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Die Kl344gerin k366nne von dem Beklagten aus abgetretenem Recht nicht die (teilweise) R374ckzahlung der ab August 2004 gezahlten Einspeiseverg374tung aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB i.V.m. 247 398 BGB verlangen. Die Zah-lung sei nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, da dem Beklagten gem344337 der 334bergangsbestimmung des 247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 ein Anspruch auf Ver-g374tung aus 247 8 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 zugestanden habe. Die Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten als Biogasanlage sei erst nach dem 1. Januar 2004 erfolgt. 9 Die gem344337 247 21 Abs. 1 EEG 2004 ma337gebliche Inbetriebnahme sei in 247 3 Abs. 4 EEG 2004 definiert als die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Anlage im Sinne dieser Vorschrift sei nach 247 3 Abs. 2 EEG 2004 jede selbst344ndige technische Einrich-tung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Gruben-gas. Da die als Blockheizkraftwerk betriebene Anlage des Beklagten bis zum 31. Dezember 2003 nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gedient habe, entspreche sie nicht dem Anlagenbegriff des 247 3 Abs. 2 EEG 2004. Dies ergebe die Auslegung der Vorschriften des 247 21 Abs. 1 Nr. 3 10 - 5 - und des 247 8 EEG 2004 nach dem Regelungszweck unter Ber374cksichtigung des Ausschlie337lichkeitsprinzips aus 247 5 EEG 2004 und nach dem in 247 1 Abs. 1 und 2 EEG 2004 formulierten Gesetzeszweck, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes zu erh366hen. 11 Nach dem Gesetzeszweck des EEG 2004 bestehe die gesetzliche Min-destverg374tungspflicht nur f374r Strom, der in Anlagen gewonnen werde, die aus-schlie337lich Erneuerbare Energien einsetzten. Dies setze wiederum voraus, dass die Anlage betriebstechnisch in der Lage sei, Strom aus Erneuerbaren Energien zu erzeugen. Erforderlich daf374r sei, dass die Anlage 374ber die Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energietr344gers verf374ge. Dazu ge-h366re bei einer Biogasanlage der Fermenter. Im vorliegenden Fall habe die Anlage des Beklagten bis zum Anschluss des Fermenters nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gedient. Dass die Anlage schon vor dem 31. Dezember 2003 374ber einen Fer-menter verf374gt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie bereit gewesen sei, habe die insoweit beweisbelastete Kl344gerin nicht darzulegen vermocht. Demgegen374ber habe der Beklagte substantiiert darge-legt, dass der Fermenter erst am 16. und 17. Januar 2004 an das Blockheiz-kraftwerk angeschlossen worden sei. 12 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Der Kl344gerin steht kein R374ckzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit 247 398 BGB zu. Die von den Rechtsvorg344ngerinnen der Kl344gerin geleistete Verg374tung nach 247 8 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Die Biogasanlage, in der der Be-klagte den in das Netz der Kl344gerin eingespeisten Strom erzeugt, ist erst nach 13 - 6 - dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden (247 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004). 14 1. Die f374r diese Beurteilung ma337geblichen Begriffe "Anlage" und "Inbe-triebnahme" sind, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, in 247 3 Abs. 2 und 4 EEG 2004 definiert. "Anlage" ist jede selbst344ndige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Unter "Inbetriebnahme" ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschlie337lich s344mtlicher technisch f374r den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen. Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage wie der Biogasanlage des Beklagten setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneu-erbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit ist. Erforderlich da-f374r ist, dass die Anlage 374ber eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energietr344gers verf374gt. Das ist bei einer Biogasanlage der Fer-menter. Erst wenn dieser so angeschlossen ist, dass - wenn auch nach einer Phase des Hochfahrens der Anlage mittels Einsatzes von fossilen Brennstof-fen - die Anlage durch den Einsatz von Biomasse dauerhaft Strom erzeugen kann, ist die technische Betriebsbereitschaft der Anlage hergestellt. 15 Da gem344337 247 3 Abs. 4 EEG 2004 unter "Inbetriebnahme" die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereit-schaft zu verstehen ist, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem mit der Anlage des Beklagten vor Her-stellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erstmalig Strom (aus fossilen Brennstoffen) erzeugt wurde. 16 - 7 - Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem (nach Urteilsverk374ndung verabschiedeten) Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur 304nderung da-mit zusammenh344ngender Vorschriften (BT-Drs. 16/8148; BT-Drs. 16/8393; BT-Drs. 16/9477), das am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, nichts anderes. Ob entsprechend der Auffassung der Revision nach den Bestimmungen dieses Gesetzes f374r den Begriff der Inbetriebnahme auf einen fr374heren Zeitpunkt als den der technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneu-erbaren Energien abzustellen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an Anhaltspunkten f374r die weitere Annahme der Revision, dabei han-dele es sich um eine Pr344zisierung des bereits im EEG 2004 verwendeten, hier allein ma337geblichen Begriffs der Inbetriebnahme und nicht um eine neue Defini-tion. 17 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schlie337lich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe darlegen und beweisen m374ssen, dass die Anlage des Beklagten schon vor dem 1. Januar 2004 374ber einen Fermenter verf374gt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener-gien imstande gewesen sei. Zwar z344hlt der Anschluss eines Fermenters zu den Voraussetzungen des vom Beklagten als Rechtsgrund in Anspruch genomme-nen Verg374tungsanspruchs nach 247 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 247 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 (vgl. OLG Oldenburg, ZNER 2006, 158, 159). Darlegungs- und beweisbe-lastet f374r das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des erh366hten Verg374tungsan-spruchs nach 247 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 ist jedoch im Rahmen des bereiche-rungsrechtlichen Anspruchs die Kl344gerin. 18 Wer einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, tr344gt die Beweislast f374r die Tatsachen, aus denen er die von ihm be-gehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch f374r das Nichtbestehen eines Rechts-grundes der erbrachten Leistung (BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215 m.w.N.). Die Kl344gerin h344tte sich daher nicht darauf 19 - 8 - beschr344nken d374rfen, den Vortrag des Beklagten zum Zeitpunkt des Anschlus- ses des Fermenters (mit Nichtwissen) zu bestreiten, sondern Beweis daf374r an-treten m374ssen, dass der Fermenter schon vor dem 1. Januar 2004 angeschlos-sen worden ist. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 27.02.2007 - 11 O 291/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2007 - 11 U 439/07 -
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