BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 308/07 Verk374ndet am: 21. April 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FBUB 247247 3 Nr. 1, 6 Nr. 1 und 2 In der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung ist eine Belastung des Versi-cherungsnehmers mit Gehalts- und Lohnverbindlichkeiten auch dann als Un-terbrechungsschaden im Sinne der 247247 3 Nr. 1, 6 Nr. 1 und 2 FBUB anzusehen, wenn die Arbeitnehmer Insolvenzgeld von der Bundesagentur f374r Arbeit erhal-ten und auf diese die Nettolohnanspr374che gem344337 247 187 Satz 1 SGB III 374berge-hen. BGH, Urteil vom 21. April 2010 - IV ZR 308/07 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno und die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. April 2010 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt als Insolvenzverwalter von der Beklagten Leis-tungen aus einer Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, die die In-solvenzschuldnerin unterhielt. 1 Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden "Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen" (FBUB) lau-ten auszugsweise: 2 "247 1 Gegenstand der Versicherung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens (247 2) unterbrochen, so ersetzt der Versiche-rer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entste-henden Unterbrechungsschaden (247 3). - 3 - 247 2 Sachschaden 1. Sachschaden ist die Zerst366rung, die Besch344digung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von a) Brand, 205 247 3 Unterbrechungsschaden, Versicherungsort, Haftzeit 1. Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsge-winn und Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versi-cherten Betriebe, sofern sich der Sachschaden auf einem Grundst374ck ereignet hat, das in der Versicherungsurkunde als Betriebsstelle bezeichnet ist. ... 3. Der Versicherer haftet f374r den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von zw366lf Monaten seit Eintritt des Sach-schadens entsteht (Haftzeit). ... 247 6 Umfang der Entsch344digung 1. Zur ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbre-chung im Bewertungszeitraum nicht erwirtschaften konnte. 2. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begr374ndet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden w344ren. ... 5. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung f374h-ren. 205" - 4 - 3 Nach Nr. 2.1.3 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen "Be-sonderen Vereinbarungen und Bestimmungen" (BVB) erkennt der Versi-cherer die Weiterzahlung von Geh344ltern und L366hnen 374ber den n344chst zu-l344ssigen Entlassungstermin hinaus "als wirtschaftlich begr374ndet im Sinne des 247 6 Nr. 2 FBUB an, soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten". Am 6. Juli 2001 kam es in dem Stahlwerk der Insolvenzschuldnerin zu einem erheblichen Brandschaden mit der Folge eines Produktions-stillstandes. Die Beklagte erbrachte f374r die Lohnfortzahlungen bis ein-schlie337lich April 2002 Versicherungsleistungen von insgesamt 9,63 Mio. 200. 4 Am 2. Juli 2002 beantragte die Insolvenzschuldnerin die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Da sie mit der Auszahlung der Geh344lter und L366hne f374r die Monate Mai und Juni 2002 im R374ckstand war, vereinbarte der Kl344ger als vorl344ufiger Insolvenzverwalter am 18. Juli 2002 mit der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) f374r Arbeit, dem Betriebsrat der In-solvenzschuldnerin, deren Arbeitnehmern und der 366rtlichen Sparkasse die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer f374r diese Mo-nate. Danach kaufte die Sparkasse die Nettoentgeltforderungen der Ar-beitnehmer an, die ihre Nettolohnanspr374che an die Sparkasse abtraten und sie erm344chtigten, bei dem zust344ndigen Arbeitsamt Antrag auf Ge-w344hrung des ihnen zustehenden Insolvenzgeldes in H366he des abgetrete-nen Betrages zu stellen. Diese Vereinbarung wurde wie vorgesehen um-gesetzt. Am 1. August 2002 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet. We-gen der an die Sparkasse geleisteten Insolvenzgelder meldete die Bun-desanstalt f374r Arbeit einen Betrag von insgesamt 1.389.339,60 200 zur In-solvenztabelle an. 5 - 5 - 6 Mit der Klage macht der Kl344ger die Differenz zwischen den in dem Zeitraum vom 6. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 gezahlten L366hnen, Ge-h344ltern und Sozialabgaben einerseits und den von der Beklagten er-brachten Lohnfortzahlungsleistungen andererseits in H366he von 947.164 200 geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-klagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sie sich mit der Revi-sion. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Insolvenzschuld-nerin zur Zahlung der Geh344lter und L366hne ihrer Arbeitnehmer f374r die Mo-nate Mai und Juni 2002 als wirtschaftlich begr374ndeten Kostenaufwand i.S. von 247 6 Nr. 2 FBUB angesehen. Die Betriebsunterbrechungsversi-cherung habe den Zweck, den Betrieb zu erhalten, indem sie ihm Mittel zur Verf374gung stelle, die ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden w344ren, um die anfallenden Kosten zu bestreiten. Eine Betriebsunterbre-chung f374hre zum Ausfall von Betriebserl366sen und damit von liquiden Mit-teln. W374rde man von dem Unternehmer in dieser Situation erwarten, an-fallende Kosten zun344chst selbst zu bestreiten und dann von dem Versi-cherer ersetzt zu verlangen, so liefe dies auf die Gefahr der Zahlungsun-f344higkeit hinaus, was durch die Betriebsunterbrechungsversicherung ge- 9 - 6 - rade verhindert werden solle. Daher m374ssten unter Aufwendungen nicht nur die tats344chlich erbrachten, sondern auch die erforderlichen und rechtlich unzweifelhaft bestehenden Verbindlichkeiten gefasst werden. Die Insolvenzschuldnerin sei ihrer Verpflichtung, den Arbeitnehmern die L366hne und Geh344lter f374r Mai und Juni 2002 zu zahlen, durch das Vorfi-nanzierungsmodell nicht enthoben worden, da die Anspr374che gem344337 247 187 Satz 1 SGB III a.F. auf die Bundesanstalt f374r Arbeit 374bergegangen und von dieser zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der restlichen Lohn- und Gehaltskosten, deren H366he unstreitig ist, zuerkannt. Unerheblich ist, dass die L366hne f374r die Monate Mai und Juni 2002 nicht von der Insolvenzschuldnerin, sondern - im Rahmen der vereinbarten Vorfinanzierung - letztlich von der Bun-desanstalt f374r Arbeit gezahlt wurden. 10 1. Die Auslegung der ma337geblichen Versicherungsbedingungen ergibt, dass auch eine fortbestehende Belastung des Versicherungsneh-mers mit Gehalts- und Lohnverbindlichkeiten als Unterbrechungsschaden i.S. der 247247 3 Nr. 1, 6 Nr. 1 und 2 FBUB i.V. mit Nr. 2.1.3 BVB anzusehen ist. 11 a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verst344ndiger W374rdi-gung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Ver-st344ndnism366glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungs- 12 - 7 - rechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 153, 182, 185 f.; 123, 83, 85; jeweils m.w.N.). Bei einer Betriebs-unterbrechungsversicherung richtet sich die Auslegung nach dem in Un-ternehmerkreisen zu erwartenden Verst344ndnis (vgl. OLG Hamm VersR 2004, 1264, 1265). b) Ein solcher, weder juristisch noch versicherungsrechtlich vorge-bildeter Versicherungsnehmer, der eine Feuerbetriebsunterbrechungs-versicherung unterh344lt, geht zun344chst vom Wortlaut der in den Versiche-rungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen aus. Aus 247 3 Nr. 1 der hier ma337geblichen FBUB ergibt sich f374r ihn, dass der nach 247 1 FBUB zu ersetzende Unterbrechungsschaden auch den "Auf-wand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betriebe" umfasst. Den Begriff der Kosten, der in den FBUB nicht definiert ist, wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach betriebswirtschaftlichen Ma337st344ben verstehen und darunter ohne weiteres Geh344lter und L366hne fassen. Als entscheidend f374r die Ersatzf344higkeit entnimmt er aus 247 6 Nr. 1 FBUB, dass die Kosten infolge der Betriebsunterbrechung im Be-wertungszeitraum zwar nicht erwirtschaftet werden konnten, aber weiter-hin ("fortlaufend") anfallen. Ausgehend davon wird er nicht annehmen, dass die Kosten bereits von ihm geleistet sein m374ssen. Etwas anderes erschlie337t sich f374r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht aus 247 6 Nr. 2 FBUB. Der darin verwendete Begriff "Weiteraufwand" weist er-neut nur darauf hin, dass die Kosten - wie etwa Lohn- und Gehaltszah-lungen - weiterhin mit der Fortf374hrung des Betriebes angefallen sein m374ssen. Jedenfalls folgt daraus nicht mit der gebotenen Klarheit, dass der Versicherungsnehmer selbst die Kosten bereits aufgewandt und so-mit vorfinanziert haben muss. Dies kann der durchschnittliche Versiche-rungsnehmer auch nicht aus Nr. 2.1.3 BVB ableiten. Der Zusammenhang 13 - 8 - mit 247 6 Nr. 2 FBUB macht vielmehr deutlich, dass sich der Regelungsge-halt der Klausel darauf beschr344nkt, die Weiterzahlung von Geh344ltern und L366hnen unter der dort geregelten Voraussetzung als von vornherein wirt-schaftlich begr374ndet anzusehen. Die "Weiterzahlung von Geh344ltern und L366hnen" wird der Versicherungsnehmer so verstehen, dass die in dem betroffenen Betrieb t344tigen Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung nach wie vor erbringen, daf374r weiter ihren Arbeitslohn erhalten sollen. Indes-sen kann der Versicherungsnehmer dieser Klausel nicht entnehmen, dass er die Weiterzahlung aus eigenen Mitteln bewirkt haben muss. Sie steht demgem344337 seinem Verst344ndnis nicht entgegen, dass eine "Weiter-zahlung" auch dann anzunehmen ist, wenn die Arbeitnehmer von der Bundesagentur f374r Arbeit Insolvenzgeld erhalten. c) Auch dem f374r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer an-hand der FBUB und der BVB erkennbaren Sinn und Zweck der Betriebs-unterbrechungsversicherung entspricht es, nicht nur von ihm bereits ge-zahlte Arbeitsl366hne als Unterbrechungsschaden anzuerkennen. Zwar ist die Betriebsunterbrechungsversicherung - wie die Revision einwendet - keine Versicherung der Lohnsumme. Sie soll - wie der Versicherungs-nehmer aus 247 6 Nr. 1 und Nr. 2 FBUB schlie337en kann - unter anderem den Schaden abdecken, der ihm dadurch entsteht, dass Kosten, auch Personalkosten, nicht so, wie es ohne die Betriebsunterbrechung m366g-lich gewesen w344re, aus den Ertr344gen erwirtschaftet werden k366nnen. Wenn und soweit die Betriebsunterbrechung zum Ausfall von Ertr344gen f374hrt, ist der Unternehmer auf die Leistungen aus der Betriebsunterbre-chungsversicherung angewiesen, um seinen Betrieb fortf374hren zu k366n-nen. M374sste er in dieser Situation die laufenden Kosten zun344chst eigen-st344ndig vorfinanzieren, so liefe dies - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - auf die Gefahr der Zahlungsunf344higkeit hinaus, gegen die 14 - 9 - sich Unternehmer durch die Betriebsunterbrechungsversicherung gerade absichern wollen. Zur Fortf374hrung seines Betriebes muss der Unternehmer seine Ar-beitnehmer weiterbesch344ftigen und ihnen die Arbeitsl366hne zahlen k366n-nen. Demgem344337 erkennt die Beklagte in Nr. 2.1.3 BVB die Weiterzah-lung von Geh344ltern und L366hnen ohne n344here Pr374fung als wirtschaftlich begr374ndeten Kostenaufwand an, wenn sie erforderlich ist, um die Ange-stellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten. An dieser Erforderlichkeit 344ndert sich aus Sicht des Versicherungsnehmers nichts dadurch, dass die Arbeitnehmer ihre Nettol366hne im Rahmen einer Vorfinanzierung durch die Bundesagentur f374r Arbeit bekommen. Dies entspricht auch dem Zweck des Insolvenzgeldes, das Vertrauen der Arbeitnehmer darauf zu st344rken, dass ihre Zahlungsanspr374che in jedem Fall erf374llt werden, und damit auch ihre Bereitschaft, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten des Arbeitgebers weiterzuarbeiten (vgl. Schmidt in Wissing/Mutschler, Sozi-algesetzbuch III - Arbeitsf366rderung 2. Aufl. 247 183 Rdn. 3 m.w.N.). 15 2. Entgegen der Auffassung der Revision f374hrt es nicht zu einer nach 247 6 Nr. 5 Satz 1 FBUB unzul344ssigen Bereicherung der Insolvenz-masse, wenn die Beklagte dem Kl344ger die Geh344lter und L366hne f374r Mai und Juni 2002 erstatten muss. Zwar kam der Insolvenzschuldnerin die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter in diesem Zeitraum zugute, ohne dass sie selbst daf374r die Arbeitsentgelte zahlte. Durch die vom Arbeitsamt er-brachte Zahlung des Insolvenzgeldes wurde die Insolvenzschuldnerin aber nicht von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die Anspr374che der Ar-beitnehmer nach 247 187 Satz 1 SGB III a.F. auf die Bundesanstalt f374r Ar-beit 374bergingen. Durch die Versicherungsleistung der Beklagten flie337t der Insolvenzmasse nicht ein zus344tzlicher Wert in Gestalt der vom Ar- 16 - 10 - beitgeber geschuldeten Gegenleistung zu. Vielmehr erh344lt die Insol-venzmasse - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - nur dasjenige, was die Insolvenzschuldnerin ohnehin der Bundesagentur f374r Arbeit schuldet. Selbst wenn diese als Insolvenzgl344ubigerin i.S. des 247 38 InsO 374ber die Quote nur einen geringen Teil ihrer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung bek344me, bedeutete dies keine durch die Versi-cherungsleistung ausgel366ste Bereicherung der Insolvenzmasse. Ein et-waiger Ausfall der Bundesagentur f374r Arbeit w344re dadurch bedingt, dass ihr nach 247 55 Abs. 3 Satz 1 InsO nur die Stellung einer Insolvenzgl344ubi-gerin einger344umt und keine bevorzugte Befriedigung gew344hrt wird. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.08.2006 - 2/10 O 459/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.10.2007 - 3 U 235/06 -
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