BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 308/12 Verkündet am: 17. Juli 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. September 2012 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Zahlungsklage abgewi e- sen worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 2. März 2012 wird zurückgewi e- sen. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewi e- sen, dass die Anschlussberufung der Klägerin, soweit sie auf Feststellung einer Zahlungspflicht der Beklagten für die von ihr bis zum Jahre 2031 abgenommene Energiemenge gerichtet ist, als un zulässig verworfen wird. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 95 Prozent und die Beklagte 5 Prozent zu tragen . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer auf § 32 Abs. 1 und 2 EEG 2009 gestützten Einspeisevergütung für Strom aus einer von ihr betriebenen Photovoltaikanlage in das von der Beklagten betriebene Stro m- netz in D . . Die ganz überwiegend im Jahre 2010 in Betrieb genommene Photovoltaikanlage befindet sich auf einer von der Klägerin angemieteten, knapp sechs Hektar großen Grünfläche im Innenbereich der im Jahre 1890 e r- richteten Galopprennbahn in D . . Auf diesem Teil des Innenb e- reichs waren ursprünglich Jagdrennen durchgeführt worden; die dazu benöti g- ten Hindernisse sind in der Vergangenheit jedoch bis auf wenige Reste zurüc k- gebaut worden. Eingefasst ist der Innenbereich, in dem s ich - so die Behau p- tung der Klägerin - noch ein " Tummelplatz " für Pferde befindet, von den um ihn herum verlaufenden und jeweils eingezäunten Rennbahnen (Trainingsbahn, Flachbahn und Sandbahn). An einer Längsseite der Rennbahnen befinden sich Tribünen, Toi lettenanlagen, weitere Funktionsgebäude und Parkflächen. in der Zeit vom 7. Januar 2011 bis zum 14. Februar 2011 eingespeisten Strom hat das Landgericht (LG Dresden, REE 2012, 106) stattgegeben. Im Berufung s- rechtszug hat die Klägerin nach Abl auf der bis zum 18. Juni 2012 verlängerten Frist zur Berufungserwiderung die Klage durch einen am 28. Juni 2012 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz um einen - später wieder zurüc k- genommenen - Antrag auf Zahlung der Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 15. Februar 2012 bis 31. Mai 2012 sowie um einen Antrag auf Feststellung einer in bestimmter Höhe bestehenden Vergütungspflicht der Beklagten für die anschließende Zeit bis einschließlich 2031 erweitert. Das Oberlandesgericht hat auf die Beru fung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen R e- 1 2 - 4 - vision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und verfolgt ihr Feststellungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Dresden, RdE 2013, 177) hat zur Begrü n- dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Vergüt ung für den im Zeitraum vom 7. Januar 2011 bis 14. Februar 2011 eingespeisten Strom gemäß § 32 Abs. 1 EEG 2009 zu, weil die Photovoltaikanlage nicht auf einer baulichen Anlage im Sinne des § 32 Abs. 2 EEG 2009 errichtet worden sei. Aus dem gleichen Grunde sei auch das erhobene Feststellungsbegehren unbegrü n- det. Der auslegungsbedürftige Begriff der baulichen Anlage sei dem Bauor d- nungsrecht entlehnt, so dass - auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des EEG - auf die Begriffsbestimmungen der Landesbauo rdnungen und der Musterbauordnung zurückgegriffen werden könne, wonach als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage anzusehen sei. Die Galopprennbahn stelle zwar als Spiel - und Sportfl ä- che in ihrer Gesamtheit eine bauliche Anlage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 SächsBauO dar. Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass diese mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung 2002 übereinstimmende Regelung als bauliche Anlagen auch solche Flächen definiere, di e entweder - wie etwa Abgrabungen - 3 4 5 6 - 5 - an sich keine baulichen Anlagen seien oder bei denen die Eigenschaft als ba u- liche Anlage zweifelhaft sei und die den baulichen Anlagen nur aus spezifisch bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr und eine r B e- achtung nachbarrechtlicher Interessen gleichgestellt worden seien. Diese Wertungen ließen sich nicht ohne weiteres auf § 32 EEG 2009 übertragen. Der Gesetzeszweck des EEG 2009 bestehe nach dessen § 1 Abs. 1 darin, im Interesse des Klima - und Umwelts chutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weite r- entwic klung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Diesem Zweck entspreche die in §§ 32, 33 EEG 2009 vo r- gesehene gestaffelte Vergütung von Solaranlagen. Diese Staffelung zeige, dass primär Gebäude zur Befestigung der Modul e genutzt werden sollten und sekundär die Anbringung auf sonstigen baulichen Anlagen erfolgen solle, s o- weit sie vorrangig anderer Nutzung dienten. Erst an dritter Stelle werde nur ausnahmsweise die Errichtung von Solaranlagen auf Flächen ohne bauliche Anla gen gefördert (Freiflächen), wenn sie einem Verfahren nach dem Baug e- setzbuch unterworfen worden seien. Mit Hilfe dieses Systems sei es dem G e- setzgeber darum gegangen, eine sinnvolle Begrenzung der für Freiflächenanl a- gen in Anspruch zu nehmenden Flächen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu gewährleisten. Als Beispiele für bauliche Anlagen seien in der Gesetzesbegründung Straßen, Stellplätze, Deponieflächen, Aufschüttungen, Lager - und Abstellplätze genannt. Auch wenn diese Aufzählung ni cht vollständig sei, belegten die in di e- sen Beispielen nicht erwähnten Sport - und Spielflächen oder Camping - und Wochenendplätze aber, dass letztgenannte Flächen nicht ohne Weiteres von 7 8 - 6 - § 32 Abs. 1 EEG 2009 mit umfasst sein sollten. Sie unterschieden sich von den Beispielsfällen dadurch, dass sie in erster Linie als Grünflächen ausgestaltet seien und bauliche Eingriffe und Veränderungen in den Hintergrund träten. Ihre Ausgrenzung lasse angesichts der Intentionen des Gesetzgebers, Freifläche n- anlagen zur Erze ugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sinnvoll zu begrenzen, den Schluss zu, dass der Begriff der baulichen Anlage in § 32 EEG 2009 nicht alle fiktiven Anlagen im Sinne de s § 2 Abs. 1 Satz 3 SächsBauO, § 2 Abs. 1 Satz 2 Musterbauordnung 2002 habe e rfassen sollen. Der von der Ph o- tovoltaikanlage in Anspruch genommenen Grünfläche komme mithin nicht schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Sportfläche die Bedeutung einer ba u- lichen Anlage zu. Daher sei ohne Bedeutung, ob die an die in Anspruch genommen e Fl ä- che angrenzende Grünfläche als " Tummelplatz " für Pferde genutzt werde. Die streitgegenständliche Fläche werde noch nicht einmal dann zur baulichen Anl a- ge, wenn sie vorher selbst im Zusammenhang mit dem Pferdesport mitgenutzt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sich auf dem Gelände der Galopprennbahn Gebäude und andere bauliche Anlagen befä n- den. Schon wegen der räumlichen Distanz, aber auch wegen der Unterschiede in der konkreten lokalen Nutzung könne die streitige Grünfläche n icht als baul i- che Anlage angesehen werden. Ebenso sei unerheblich, ob im Bereich der Photovoltaikanlage eine Drainage verlegt sei. Denn eine Drainage im Bodenb e- reich stelle weder für sich eine bauliche Anlage dar noch sei sie sonst geeignet, der Grünfläche eine prägende Bedeutung zu vermitteln. Gleiches gelte für die am Standort der Photovoltaikanlage angeblich früher einmal vorhandenen W e- ge und Wassergräben. Dass die Photovoltaikanlage - wie von der Klägerin behauptet - sonst auf baulichen Anlagen wie Hürden errichtet worden sei, lasse sich weder den Lich t- 9 10 - 7 - bildern noch den Feststellungen des Landgerichts entnehmen. Die vorgefund e- nen Reste seien jedenfalls schon aufgrund ihrer geringen Größe nicht geeignet, dem Innenbereich der Galopprennbahn ein Gepräge zu vermitteln. Im Übrigen setze die Anwendbarkeit von § 32 EEG zwar nicht voraus, dass die bauliche Anlage bis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage noch nach der ursprüngl i- chen Zweckbestimmung genutzt worden sei. Seien bauliche Anlagen wie Hü r- den und Hi ndernisse aber - wie hier - seit den späten 1980er Jahren zurückg e- baut oder aus anderen Gründen nicht mehr vorhanden, liege schon keine baul i- che Anlage mehr vor. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem wesen t- lichen Punkt n icht stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Photovoltaikanlage der Klägerin nicht auf einer baulichen Anlage im Sinne von § 32 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerb a- re - Energien - Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folge n- den EEG 2009) angebracht worden ist, und hat deshalb für den Zeitraum vom 7. Januar 2011 bis 14. Februar 2011 einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der ansonsten in ihrer Höhe unstreitigen Einspeiseve rgütung zu Unrecht ve r- neint. Hinsichtlich des im Berufungsrechtszug klageerweiternd erhobenen Fes t- stellungsbegehrens ist die Revision hingegen unbegründet, weil die in dieser Klageerweiterung liegende Anschlussberufung unzulässig ist. 1. Die Beklagte, d ie als Netzbetreiberin (§ 3 Nr. 8 EEG 2009) verpflichtet ist, den von der Klägerin als Anlagenbetreiberin (§ 3 Nr. 2 EEG 2009) in der 11 12 13 - 8 - bezeichneten Photovoltaikanlage (§ 3 Nr. 1 EEG 2009) erzeugten Strom aus solarer Strahlungsenergie abzunehmen und zu übert ragen (§ 8 Abs. 1 EEG 2009), hat diesen Strom gemäß § 32 Abs. 1 EEG 2009 zu vergüten. Denn die Photovoltaikanlage ist, wie von § 32 Abs. 2 EEG 2009 für das Bestehen einer Vergütungspflicht vorausgesetzt, auf einer baulichen Anlage angebracht, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Stra h- lungsenergie errichtet worden ist. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - inzwischen wieder mehrfach geänderten - Vorschriften des EEG 2009 herangezogen. Denn auf Anlagen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, bleiben gemäß § 66 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus er neuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, im Folgenden EEG 2012) die hier interessierenden Regelu n- gen des EEG 2009 weiterhin anwendbar (vgl. dazu auch Salje, EEG, 6. Aufl . , § 32 Rn. 2). b) Die Revision rügt allerdings mit Recht, dass das Berufungsgericht den Innenbereich der Galopprennbahn nicht als Teil dieser baulichen Gesamtanlage angesehen und der Klägerin deshalb einen Anspruch auf Einspeisevergütung versagt hat. aa) Mit dem in § 32 EEG 2009 selbst nicht definierten Begriff der ba ul i- chen Anlage hat der Gesetzgeber unter nahezu wortgleicher Übernahme seiner Erwägungen zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 11 Abs. 3 des Gese t- zes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare - Energien - Gesetz - EEG) in der Fassung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918 - im Folgenden EEG 14 15 16 - 9 - 2004) nach den betreffenden Gesetzesbegründungen folgendes Verständnis verbunden (BT - Drucks. 16/8148, S. 60; 15/2864, S. 44; 15/2327, S. 34): " Bauliche Anlagen werden gemeinhin als jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage begriffen. Diese Differenzi e- rung entspricht dem Verständnis der Musterbauordnung und der Landesba u- ordnungen. Infolgedessen ist zwischen unterschiedlichen Vergütungssätzen für Anlagen an/auf Gebäuden und an/a uf sonstigen baulichen Anlagen (etwa Str a- ßen, Stellplätze, Deponieflächen, Aufschüttungen, Lager - und Abstellplätze) zu unterscheiden. " Dass der Gesetzgeber von diesem Begriffsverständnis, an das auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angek nüpft hat (Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10, ZNER 2011, 184 Rn. 39), bei den späteren Gesetzesänderungen im Zuge der sogenannten Photovoltaiknovelle 2010 (Er s- tes Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren - Energien - Gesetzes vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1170) sowie der Neufassung des § 32 Abs. 1 EEG 2012 abgerückt wäre, ist nicht ersichtlich. bb) Die in Bezug genommene Musterbauordnung 2002 definiert den B e- griff der baulichen Anlage weitgehend übereinstimmend mit den Landesba u- ordnungen ( vgl. etwa § 3 Abs. 1 SächsBauO; § 2 Abs. 1 HessBauO; § 2 Abs. 1 ThürBauO; § 2 Abs. 1 BauO NRW, § 2 Abs. 1 BadWürttBauO) wie folgt: " Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten he r- gestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dan n, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Ba h- nen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendung s- zweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche A n- lagen sind auch 1. Aufschüttun gen und Abgrabungen, 2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, 3. Sport - und Spielflächen, 4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, 5. Freizeit - und Vergnügungsparks, 6. " 17 18 - 10 - Durch die mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Musterba uordnung 2002 verbundene funktions - und zweckbezogene Erweiterung der in deren § 2 Abs. 1 Satz 1 en t- haltenen Begriffsbestimmung gelten - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - etwa auch Sportanlagen in ihrer Gesamtheit bauordnungsrechtlich als ba u li che Anlage, soweit die Flächen von der Umgebung abgegrenzt und en t- sprechend den Zwecken der jeweiligen Sportart hergerichtet sind (HessVGH, Beschluss vom 19. Februar 1991 - 4 TH 1130/89, juris Rn. 25; OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 2010 - 7 A 2836/08, ju ris Rn. 29 ff.; Gädtke/Johlen, BauO NRW, 12. Aufl., § 2 Rn. 79 ff.; jeweils mwN). cc) Diese funktions - und zweckbezogene bauordnungsrechtliche Sich t- weise liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch dem in § 32 Abs. 2 EEG 2009 verwendeten Begriff d er baulichen Anlage zugrunde. Denn anders ist es nicht zu erklären, dass nach der Gesetzesbegründung (aaO) etwa auch Stellplätze, Aufschüttungen, Lager - und Abstellplätze sowie Deponieflächen (zu Letzteren Simon/Busse/Lechner, Bayerische Bauordnung, 111. E rgänzungsli e- ferung 2013, § 2 Rn. 344; Gädtke/Johlen, aaO Rn. 57) vergütungsrechtlich ba u- liche Anlagen darstellen sollen, obgleich sich dies nicht notwendig aus der ba u- lichen Beschaffenheit, sondern aus der Zweckbestimmung der genannten Fl ä- chen ergibt. Das Berufungsgericht weist zwar zu Recht darauf hin, dass trotz Anle h- nung an die Begrifflichkeiten des Bauordnungsrechts die Auslegung bei B e- rücksichtigung der mit dem EEG verfolgten Zwecke nicht zwingend deckung s- gleich sein muss. Anders als das Berufungsg ericht meint, bieten die Gesetze s- materialien jedoch keinen Anhalt, dass der Gesetzgeber des EEG den bauor d- nungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage von vornherein einschränkend hätte dahin verstanden wissen wollen, dass bereits die Begriffsbestimmung u nd ihre Abgrenzung von den nach § 32 Abs. 2 EEG förderfähigen Freiflächenanl a- 19 20 21 - 11 - gen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen des EEG im Einzelfall stehen sollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegrü n- dung (aaO) mit dem Hinweis d arauf, was entsprechend dem bauordnungsrech t- lichen Verständnis " gemeinhin als (bauliche Anlage) begriffen " wird, sowie durch seine beispielhafte Umschreibung der " sonstigen baulichen Anlagen " verdeutlicht, dass er sich die bauordnungsrechtliche Begriffsbes timmung grundsätzlich uneingeschränkt zu eigen machen wollte. Dass er die in der B e- gründung nicht ausdrücklich erwähnten Sport - und Spielflächen von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 EEG 2009 hätte herausnehmen wollen, lässt sich entgege n der Auffassung des Berufungsgerichts der Gese t- zesbegründung nicht entnehmen. Dazu besteht auch kein Anlass. dd) Nach diesen Maßstäben ist eine Förderfähigkeit des von der Klägerin im Innenbereich der Galopprennbahn erzeugten Stroms zu bejahen. Unabhä n- gig davon, dass Teile der Innenflächen in der Vergangenheit noch zusätzlich als Jagdrennbahn genutzt worden sind, handelt es sich bei dem Innenbereich um einen sportartbedingt unabdingbaren Flächenbestandteil der Gesamtanlage der Galopprennbahn. Denn diese r - hier zudem durch besondere Barrieren abg e- grenzte - Innenbereich ist bei Anlage der Rennbahn nicht etwa als naturbela s- sener Teil ausgespart, sondern künstlich hergerichtet und dem durch die ova l- förmige Führung der einzelnen Rennbahnen und deren weitgehe nder Einse h- barkeit geprägten Zweck der Gesamtanlage untergeordnet worden. Er war de s- halb von Anfang an ein funktionstypisch angelegter integraler Bestandteil der baulichen Anlage Galopprennbahn und hat diese Eigenschaft nicht nachträglich dadurch verloren, dass seine teilweise Zusatznutzung als Jagdrennbahn später wieder aufgegeben wurde. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers des EEG kommt es für die Einordnung einer Anlage als bauliche Anlage maßgeblich auf den Zeitpunkt der Errichtung an und " nicht darauf 22 - 12 - vor oder nach Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich erfolgte Aufgabe de r u r- " (BT - Drucks. 16/8148, aaO). Für die hier unter Beibehaltung der Hauptnutzung der baulichen Anlage als Galopprennbahn in Fortfall gekommene Zusatznutzung kann nicht s anderes gelten. Ebe nso wenig steht der Einordnung des Innenbereichs als baulicher A n- lage entgegen, dass die Fläche nicht versiegelt wurde. Zwar gehen bauliche Anlagen häufig mit Versiegelungen einher. Allerdings gibt es - wie hier - auch Anlagen ohne vollständige Bodenversi egelung, wie es umgekehrt - etwa in Form von Bodenverdichtungen - auch Versiegelungen geben kann, die keine baulichen Anlagen sind (Clearingstelle EEG, Votum 2010/6 Rn. 55, abrufbar unter www.clearingstelle - /votv/2010/6 mwN). Die Förderung der Str omerzeugung aus Photovoltaikanlagen ist ma ß- ge b lich von dem Gedanken getragen, die Versiegelung von Flächen zu diesem Zweck in Grenzen zu halten und ökologisch sensible Flächen nach Möglichkeit überhaupt nicht oder zumindest nur planerisch kontrolliert zu ü berbauen sowie die Errichtung solcher Anlagen dorthin zu lenken, wo der Flächenverbrauch durch Errichtung einer zu einem vorrangigen anderen Zweck bestimmten baul i- chen Anlage nach Maßgabe der hierfür bestehenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen ohnehin stattfindet oder bereits stattgefunden hat (Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311 Rn. 32 mwN). Ein solcher Flächenverbrauch war hier bereits mit der ursprünglichen Anlage der Galopprennbahn und der in diesem Zuge vorgenommenen Gestaltu ng ihres Innenbereichs erfolgt. 23 24 - 13 - ee) Nach den durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil und das Ergebnis des dort eingenommenen richterlichen Augenscheins getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Solarmodule auf dem dafü r vo r- gesehenen Teil der Innenraumfläche angebracht, also fest montiert. Das genügt für die zu einer Anbringung auf der baulichen Anlage erforderliche baulich - konstruktive Verbindung der Module mit der darunter liegenden, vorrangig zu Rennsportzwecken erric hteten Fläche (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10, aaO Rn. 40). 2. Hinsichtlich des im Berufungsrechtszug zusätzlich erhobenen Festste l- lungsbegehrens hat - was vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist - das Berufungsgericht übersehen, dass es sich bei der Klageerweiterung um eine nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätete und damit unzulässige A n- schlussberufung handelt, die zu verwerfen war. Danach war im Berufungsve r- fahren kein Raum für eine Entscheidung über die Sachdienlichke it der Klagee r- weiterung und über die materielle Berechtigung des neu geltend gemachten Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07, NJW - RR 2008, 221 Rn. 7 mwN). Denn die in erster Instanz siegreiche Klägerin konnte die Klage in zweiter I nstanz nur im Wege der Anschlussberufung erweitern. Dementsprechend ist der neue Antrag im Schriftsatz vom 27. Juni 2012 als A n- schlussberufung auszulegen, weil die Klägerin damit ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, zu ihren Gunsten eine Änderung des er stinstanzlichen Urteils zu erreichen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07, aaO Rn. 9). Die mit der Berufungserwiderungsfrist grundsätzlich übereinstimmende Frist zur Einl e- gung einer Anschlussberufung hat die Klägerin hier aber versäumt. 25 26 - 14 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, s o- weit die Zahlungsklage abgewiesen worden ist; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderli ch sind und die Sache damit zur E n- dentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dementsprechend ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Hinsichtlich des durch Klageerweiterung geltend gemachten Feststellungsantrages is t die Revision dagegen mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die unselbstständige Anschlussberufung der Klägerin als unzulässig verworfen wird. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 02.03.2012 - 10 O 991/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.09.2012 - 9 U 572/12 - 2 7
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