BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 308 /1 2 Verkündet am: 10. Juni 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 6 . M ai 2015 eingereicht wer den konnten, für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schle s- wig vom 13. September 2012 wird auf Kosten der Kl ä- gerseite zurück g ewiesen . Der Streitwert wird auf 5.230,99 gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer aufgeschobenen Re n- ten versicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Ver sicherungs b e- ginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungs gerichts 1 2 - 3 - erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein vom 21. Dezember 2004 die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und im Versicherungsschein eine schriftliche Belehrung über sein Widerspr uchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN zahlte von Dezember 2004 bis Ende Mai 2010 Prämien in Höhe von insgesamt 13.200 Mit Schreiben vom 7. April 20 10 erklärte d. VN den " Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bz w. den Widerspruch nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB höchstvorsorglich die A n- fechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert an d. VN. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 erklärte d. VN erneut den Widerspruch . Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten Rück kaufswerts z u- züglich Zinsen, insgesamt 5.230,99 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen , weil das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlande sgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg . 3 4 5 6 7 - 4 - I. D a s Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam z u- stande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und auch inha ltlich or d- nungsgemäß. D. VN sei darauf hingewiesen worden, dass der Wide r- spruch in Textform zu erfolgen habe. Was unter Textform zu verstehen sei, habe der Versicherer nicht im Einzelnen erläutern müssen. D. VN sei auch darüber belehrt worden, dass die 30 - tägige Widerspruchsfrist b e- ginne, wenn d. VN die zuvor genannten Unterlagen - der Versicherung s- schein, die darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und die Ve r- braucherinformation - vollständig vorlägen. Die Regelung des Police n- modells verstoße nicht gege n die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensve r- sicherung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustan dekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrauche r- information und eine Widerspru chsbelehrung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass der Versicherer den Begriff der Te x tform nicht erläutert habe. Ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu mü s- sen, kann d . VN diesem Begriff ohne weiteres entnehmen, dass er den 8 9 10 11 - 5 - Widerspr uch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss . Er kann ersehen, dass er seine Erkl ä- rung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeignete n Weise festhalten muss und eine lediglich mündliche Er klärung nicht g e- nügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthalt e- nen Hinweis bestärkt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige A b- sendung des Widerspruchs genüge. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30 - tägigen Widerspruchsfr ist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glaube n wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäße r Belehrung über die Möglichkeit, den Ve r- trag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufun g auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung 12 - 6 - aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsu r- teil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv wider sprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ er bei Vertragsschluss Ende 2004/Anfang 2005 ungenutzt ve r- streichen. D. VN zahlte von Dezember 2004 bis Ende Mai 2010, somit fünf Jahre und fünf Monate die Versicherungsprämien und erklärte erst im April 2010 den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits Ende 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schut z- würdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese ve r- trauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 24.02.2012 - 13 O 156/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.09.2012 - 16 U 27/12 -
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