BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 308/13 vom 19. August 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen, von Pent z und den Richter Offenloch beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der B e- schluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des V erfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 23.680,17 Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz materiellen und immaterie l- len Schadens nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der K läger ist Zeitsoldat. Seine Dienststelle befindet sich in der M - I. - Kaserne in M. Am 20. Januar 2010 gegen 7.05 Uhr bei 0 Grad Celsius und nassen Straßen überquerte der Kläger - der eine Tarnuniform trug - zu Fuß den vor dem Kaserneneingang gelegenen und a ls solchen gekennzeichneten Fußgängerüberweg. Als er etwa die Mitte 1 - 3 - der Straße erreicht hatte, wurde er von dem vom Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 versicherten Kraftfahrzeug erfasst und schwer verletzt. Der Kläger behauptet, der Beklag te zu 1 habe sich der Unfallstelle mit überhö h- ter Geschwindigkeit genähert. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei plötzlich und unvermittelt im Lichtkegel des Scheinwerfers des Fahrzeuges aufgetaucht. Die sofort eingeleitete Vollbremsung habe die Kollisi on nicht mehr verhindern können. Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % entsprochen. Es hat die Bekl agten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.235,44 h- rungsschaden in Höhe von 1.340,16 Schadenspauschale in Höhe von 12,78 r Beklagten in Höhe von 10.500 zu zahlen . Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % seiner weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Die weiter gehende Klage hat es ab gewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl ä- gers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2013 einstimmig als unbegründet zurückgewiesen. Es hat dabei zugrunde gelegt, dass die B e- klagten lediglich in Höhe von 40 % hafteten. Hiergegen wen det sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückve r- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat 2 3 - 4 - den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entsche i- dungserheblicher Weise verletzt. 1. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, der Kläge r habe sich durch ein Beharren auf sein em Vorrecht offensichtlich unvernünftig der Gefahr ausg e- setzt, auf dem Fußgängerüberweg angefahren zu werden. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass sich die offensichtlich u n- vernünftige Selbstgefährdung des Klägers vorliegend darin gezeigt habe, dass er entweder auf den Verkehr überhaupt nicht geachtet habe, etwa weil er in Eile gewesen sei, oder den Beklagten zu 1 gesehen und gemeint habe, dass dieser noch rechtzeitig werde anhalten können. Im Hinweisbeschl uss, auf den das B e- rufungsgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss Bezug genommen hat, hat es weiter ausgeführt, der Kläger habe selbst nicht vorgetragen, dass er vor dem Überqueren des Fußgängerüberwegs angehalten habe, um den fließenden Verkehr zu beoba chten. Auch habe er nicht dargelegt, aus welchen Gründen er das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1 nicht habe erkennen können. Unerheblich sei, dass es möglich sein könne, dass der Beklagte zu 1 schneller als mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km /h gefahren sei. Seine diesbezügliche Behauptung habe der Kläger nicht bewiesen. b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht eine vom Kl ä- ger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstig e- rem Licht erscheinen lassen könnte, unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt hat. Der Kläger hatte mit Sch riftsatz vom 10. Juni 2011, S. 3 4 5 6 - 5 - vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe seiner Lebensgefährtin unmittelbar nach dem Unfall erklärt, mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h gefahren zu sein. Die vom Kläger zum Beweis dieser Behauptung benannte Zeugin S . ist zu dieser Frage nicht vernommen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt darüber hinaus zu Recht, dass das Berufungsgericht die Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 4. Februar 2010, S. 10 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 4 . Februar 2010 (Protokoll S. 12 unten) nicht berücksichtigt hat, wonach die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Beklagten noch nach der Kollision rund 45 km/h betragen habe bzw. wonach von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 45 bis 50 km/h auszugehen sei, ob wohl der B e- klagte zu 1 vor der Kollision eine Vollbremsung eingeleitet hatte. Diese ihm günstigen Angaben hat sich der Kläger jedenfalls konkludent zu eigen gemacht (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468; Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - VI ZR 25/09, VersR 2011, 1158 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat darüber hinaus - wie die Nichtzulassungsb e- schwerde zu Recht geltend macht - den Vortrag des Klägers in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 10. Juni 2011 nicht b erücksichtigt, wonach der Beklagte die örtlichen Verhältnisse bestens kenne, weil er in der Nähe wohne und de s- halb gewusst habe, dass sich dort ein Fußgängerüberweg befinde, der zu der Kaserne führe und von Soldaten in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 7.15 U hr benutzt werde. 2. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berüc k- sichtigung des Vorbringens des Klägers zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. 7 8 - 6 - 3. B ei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwendungen des Kläge rs auseinanderz u- setzen. Es wird dabei insbesondere zu beachten haben, dass der Ersatza n- spruch des Klägers, den als Fußgänger im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, gemäß § 9 StVG, § 254 BGB nur dann gekürzt we r- den darf, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitveru r- sacht oder mitverschuldet hat. Auf die "bloße Unterstellung der wahrscheinlich s- ten P arameter" (vgl. Zurückweisungsbeschluss S. 3 unter 2. a) kann ein Mitve r- schulden des Klägers nicht gestützt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Übe r- zeugung des Gerichts nach dem Beweismaß des § 286 ZPO. Die Darlegungs - und Beweislast für ein Fehlverhalt en des Klägers trifft dabei die Beklagten. Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, dass es sich bei dem Schmerzensgeldanspruch und dem Anspruch auf Ersatz materiellen Schadensersatzes um prozessual selbständige Streit gegenstände handelt (S e- nat, Beschluss vom 25. April 1989 - VI ZB 13/89, VersR 1989, 818; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, VersR 1984, 782, 783; BGH, Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7, 18; Zöller, ZPO, 30. Auflage, Einleitung 9 10 - 7 - Rn. 73). Sie unterliegen jeweils für sich genommen dem Verbot der reformatio in peius (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - IX ZR 66/01, VersR 2003, 509). Galke Richter am Bundesgerichtshof Diederichsen Wellner is t wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen Galke von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entsch eidung vom 30.01.2013 - 33 O 623/11 - OLG München, Entscheidung vom 26.06.2013 - 10 U 750/13 -
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