BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 3 0 8 / 1 3 vom 1 2 . Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , d en Richter Dr. Lemke , die Richterin Prof. Dr. Sc hmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf d ie Nichtzulassungsbe schwerde de r Kläger wird der B e- schluss des Oberlandes gerichts München 8. Zivilsenat v om 1 5 . Nov ember 201 3 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Beruf ung gegen die Abweisung des Klageantrages zu 3 und der diesbezüglichen Hilfsanträge (Ansprüche im Zusammenhang mit den geltend gemachten Beeinträchtigungen, die von der Nu t- zung der Zufahrt durch Kraftfahrzeuge ausgehen sollen ) zurüc k- gewiesen wurde. Im Übri gen wird die Nichtzulassungsb eschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Der Gegenstand swert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5 2 .000 . - 3 - G ründe: I. Die Kläge rin zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks. Es ist mit einem Einfamilienhaus, da s sie gemeinsam mit dem Kläger zu 2 bewohnt, und einem vermieteten Mehrfamilienhaus sowie einer Tiefga rage bebaut. Eigentümer des südwestlich angrenzenden Grundstücks , auf dem eine Baumschule betrieben wird, ist der Beklagte zu 2. Auf diesem Grundstück wurde 2005 entlang der Grenze zu de m Grundstück der Klägerin zu 1 eine neue Zufahrt errichtet. Die Kläg er verlangen von dem Beklagten zu 2 soweit hier noch von I n- teres se die Unterlassung der Nutzung der neuen Zufahrt sowie deren Rüc k- bau auf den gesetzlichen Mindestabstand. Hilfsweise begehren sie von dem Beklagten zu 2 durch geeignete Maßnahmen, insbeso ndere die Errichtung e i- nes 4 m breiten Pflanzstreifens, zu gewährleisten, dass durch die Nutzung der Zufahrt wesentliche Beeinträchtigungen des Grundstücks der Klägerin zu 1 u n- terbleiben, wiederum hilfsweise den Beklagten zu 2 zu einer Zahlung einer Gelden Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. II. Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe kein Unterlassungsa n- spruch wegen der durch die Nutzung der Zufahrt behaupteten Beeinträchtigu n- gen zu . Eine Beeinträchtigung der Statik der Tiefgarage, die sich auf dem Grundstück der Klägerin zu 1 befinde, sei nicht substantiiert vorgetragen wo r- 1 2 3 4 - 4 - den , weil unklar bleibe , wie weit genau Wände und Decke der Tiefgarage an die Zufahrt heranreichten. III. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufzuh e- ben, weil das Berufungsgericht den Anspruch de r Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2003, 1655). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein G e- richt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die A b- lehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden k ann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG ZIP 1996, 1761, 1762; Senat, Beschl uss vom 2. Ap ril 2009 V ZR 177/08, NJW - RR 2009, 1236; Ur teil vom 13. De zember 2002 V ZR 359/01, NJW - RR 2003, 491). Da die Handhabung der Substant iierungsanforderungen dieselben ei n- schneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, ve r- letzt sie Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (Senat, B e- schluss vom 12. Juni 2008 V ZR 221/07, WM 2008, 2068; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 1565). 2. So liegt es hier in Bezug auf den von den Klägern bereits erstinstan z- lich angebotenen Sachverständigenbeweis für ihre Behauptung, dass die Nu t- zung des Zufahrtsweges auf dem Grundstück des Beklagten zu 2 zu Beei n- trächtigungen führe, d eren Beseitigung und Unterlassung sie nach § 1004 Abs. 1, § 862 BGB verlangen können. 5 6 7 - 5 - Die Kläger haben vorgetragen, dass auf der neuen Zufahrt seit deren Fertigstellung Anfang 2006 ein Kunden - und Lieferverkehr nicht nur mit Pers o- nenkraftwagen, sondern auch mit Baugerätschaften und Lastkraftwagen bis zu 40 Tonnen herrsche. Hiervon gehe ein Verdichtungsdruck aus, der die Statik der Tiefgarage auf dem Grundstück der Klägerin zu 1 beeinträchtige. Damit h a- ben sie Tatsachen vorgetragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geei g- net sind, den geltend gemachten Anspruch als entstanden erscheinen zu la s- sen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass von einem Schwerverkehr ein Verdichtungsdruck auf ein benachbartes unterirdisches Bauwerk ausgeht. Der Vortrag weiter er Einzeltatsachen kann nicht verlangt werden; etwaige Zweifel des Gerichts an der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung sind vielmehr im Rahmen der Beweisaufnahme zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 II ZR 121/07, NJW - RR 2008, 1311 mwN). Das Berufungsgericht überspannt daher die Anforderungen an die Darlegungslast, wenn es den Vortrag der Kl ä- ger deshalb für unsubstantiiert hält , weil aus ihm nicht hervorgehe, wie weit g e- nau Wände und Decke der Tiefgarage an die Zufahrt heranreichten oder d ass der Zufahrtsverkehr über die Decke der Tiefgarage verlaufe . IV. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer Beweisaufnahme unterlassen hat, ist das Berufungsurteil in dem aus dem T e- nor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die S ache zur Nachholung der erfo r- derlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Die weitergehende B eschwerde der Kläger hat demgegenüber keinen E r folg. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 8 9 10 - 6 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.05.2013 - 30 O 29315/11 - OLG München, Entscheidung vom 15.11.2013 - 8 U 2377/13 - 11
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