BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 308/13 vom 2 1 . Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 2 1 . Oktober 2 015 durch d ie Richter D r. Kartzke , Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wi mmer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre , zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfa hren weist der Senat zur Begründetheit der Feststellungsklage auf Folgende s hin: Zutreffend führt das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Mitverschuldenseinwand der Beklagten aus, dass vorrangig zu prüfen ist, ob und inwieweit die Beklagte überhaupt in Lei stung s- verzug geraten ist. Soweit es darüber hinaus noch auf ein Mitverschulden der Kläg e- rin an von der Beklagten zu vertretenden Bauzeitverzögerungen (haftungsbegründende Kausalität) ankommen sollte, ist auch hie r- über zu entschei den (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1977 I ZR 30/76, NJW 1978, 544 ). - 3 - Soweit die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass au s- nahmsweise von der Bestimmung einer Mitverschuldensquote bei fehlender gesicherter Grundlage abgesehen werden könne, a n- ders verstanden werden könnten, w äre dem nicht beizutreten. Diese Ausführungen betreffen nicht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, auf der die Aufhebung des Ersturteils unmitte l- bar beruht und werden deshalb nicht von der Bindungswirkung entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO erfasst (v gl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 233, juris Rn. 24 m.w.N.; Hk - ZPO /Wöstmann, ZPO , 6. Aufl., § 538 Rn. 21). Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 27.02.2013 - 41 O 54/12 - OL G Hamm, Entscheidung vom 26.09.2013 - I - 21 U 64/13 -
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