ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR308.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 308/13 vom 9. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhard t , den Richter Dr. Karczewski u nd die Richterin Dr. Bußmann am 9. März 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München 14. Zivilsenat vom 1. Au - gust 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen . Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monat s Stellung zu nehmen. Streitwert: 45.914,36 Gründe: I. Die Klägerin fordert von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des mit einem Haftungsanteil von 15% führenden Versicherers einer Kühlgut - Sachversicherung weitere Versicherungsleistungen wegen Au f- räumungs - , Abfuhr - und Vernichtungskosten für bei dem Brand eines i h- rer Kühlh äuser am 17. August 2007 unbrauch bar gewordenes Kühlgut . Dem Versicherungsvertrag , zu dem auch eine im Streitfal l nicht bea n- spruchte Haftpflichtversicherung gehört , liegen nach den von der Strei t- 1 - 3 - helferin der Klägerin als deren Versicherungsmaklerin verfassten Beso n- deren Geschriebenen Bedingungen (GB) modifizierte Allgemeine Bedi n- gungen für die Versicherung von Kühlg ütern in der Fassung von 2004 (ABKühl 20 04) und die DTV - Güterversicherungsbedingungen 2000 (DTV Güter 2000 ) zugrunde. Nach Nr. 2.2.2 der im Versicherungsschein festgehaltenen Allg e- meinen Bestimmungen beträgt die Leistungsgrenze der Versicherer je Scha densfall zusammen mit der Kühlgut - Haftpflichtversicherungspolice Der Sachversicherungsschutz umfasst nach § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 auch Aufräumungs - , Abfuhr - und Vernichtungskosten (im Folgenden: Entsorgungskos ten) , soweit diese bei einem versicherten Schadenerei g- nis (hier einem Brand nach § 2 Nr. 2 Buchst. a ABKühl 2004) für die Be r- gung und Fortschaffung der versicherten Waren notwendig sind. Hier zu bestimmt § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 im letzten Satz: " Die Entsc hädigung ist jedoch auf insgesamt 5% des Höchsthaftungsbetrages begrenzt " . § 5 Nr. 1 ABKühl 2004 sieht vor, dass die Versicherungssumme dem Versicherungswert entsprechen soll. Nach § 5 Nr. 2 ABKühl 2004 gilt als Versicherungssumme der Betrag, der in de r jeweils letzten W a- renanmeldung der Versicherungsnehmerin für den betreffenden Ware n- posten angegeben ist. Die Höhe der der Klägerin entstandenen Entsorgungskosten sowie die Haftungsquote der Beklagten sind in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit. 2 3 4 5 6 - 4 - Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich die Haftungsbegre n- zung für Entsorgungsmaßnahmen in § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 auf 5% des Haftungshöchstbetrages nach dem Wert des zur Zeit des Versicherung s- falles angemeldeten Warenbestand es bemisst . D ementspreche nd haben die Versicherer die Entsorgungskosten vorgerichtlich r e- guliert . II. Das Landgericht ist dem in erster Instanz gefolgt und hat ledi g- lich 5% des Warenschadens als erstattungsfähigen Entsorgungsschaden angesehen. Abzüglich der v orgerichtlichen Leistung des Konsortiums hat es einen verbleibenden Erstattungsbetrag von 2.017,25 der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen entsprechend der Ha f- Im Berufungs verfahren hat die Klägerin gefo r- dert , welche sich - rechnerisch im Revisionsverfahren unstreitig ( unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten von 15% ) daraus e r- geben, dass nach Meinung der Klägerin der Haftungshöchstbetrag im Sinne von § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 die in der V ersicherungspolice genan n- sei , so dass die Erstattung von En t- we r- de . Das Berufungsgericht hat sich dieser Au slegung des § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 ang eschlossen und der Klägerin mit Blick auf die Entso r- gungskosten weitere nebst Zinsen zugesprochen. Es hat dazu ausgeführt, die Regelung in § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 sei eindeutig. Der Höchstbetrag sei in § 2 AB Kühl 2004 einleitend als der im Einzelfall vereinbarte Höchstbetrag genannt. Gemeint sei die in Nr. 2.2.2 der Pol i- 7 8 9 10 - 5 - ce vereinbarte Leistungsgrenze für die Sach - und Haftpflichtversich e- rung. Hingegen fehle es an einer Bezugnahm e auf einen konkreten W a- renschad en oder den Umfang der zuletzt deklarierten Güter. Daraus fo l- ge, dass maßgebliche Bezugsgröße nur die in der Police vereinbarte in § 5 ABKühl 2004 noch die erkennbare Interessenlage der Vertragspa r- teien st ehe diesem Auslegungsergebnis entgegen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. III. Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zurüc k- zuweisen, weil anders als das Berufungsgericht angenomme n hat Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind (dazu 1) und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (dazu 2). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die hier in Rede stehen de Auslegung der ABKühl 2004 für eine Vielzahl ve r- gleichbarer Verträge Bedeutung haben könne. Mit dieser nicht durch we i- tere Feststellungen gestützten Annahme ist ein Zulassungsgrund im Si n- ne von § 543 Abs. 2 ZPO aber nicht belegt. a) Grundsätzliche B edeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebl i- che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn and e- re A uswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Intere s- sen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesg e- 11 12 13 14 - 6 - richtshofs erforderlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 137 m.w.N.). Eine Rechtsfrag e ist dann klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung in Literatur und Rechtspr e- chung umstritten ist (vgl. dazu BGH aaO.). Für die hier in Streit stehende Auslegung des § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 ist eine solche rechtliche Disku s- sion nicht ersichtlich. Ebenso we nig lässt sich erkennen, dass dieser Auslegung bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskre i- se grundsätzliche Bedeutung zukäme ( vgl. dazu BGH, Be schluss vom 18. September 2003 - V ZB 9/03, WM 2004, 491). Dafür genügt es nicht, dass die Ausl egung einer Allgemeinen G eschäftsbedingung in Rede steht, weil dies allein noch nicht die Erwartung rechtfertigt, dass sich die Frage der Auslegung des § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 in einer Vielzahl von Fällen stellen kann. Zum einen weist der Streitfall die Beso nderheit auf, dass die von den Parteien aufgeworfene Auslegungsfra ge aus dem Z u- sammentreffen des § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 mit der in der Police individ u- ell vereinbarten Leistungsgrenze entsteht, zum anderen sind die Ve r- tragsbedingungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier von der Streithelferin der Klägerin vorgegeben und dabei die ABKühl 2004 zum Teil modifiziert worden . Vor diesem Hintergrund ist nicht e r- sichtlich, dass eine identische Vertrags - und Bedingungslage in einer Vielzahl vergleichbar er Fälle existiert. b) Dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung die Revisionszulassung erforderten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Dafür ist auch nichts ersichtli ch. 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufung s- gericht § 2 Nr. 4 ABKühl unter Beachtung der vom Senat in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe für die Auslegung Allgemeiner 15 16 - 7 - Versicherungsbedingungen (vgl. nur Senatsurtei le vom 11. Dezember 2002 IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 185 f.; vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85) zutreffend ausgelegt hat. a) Soweit die Revision aus dem Umstand, dass das Berufungsg e- richt den Begriff des Höchsthaftungsbetrages ein mal in Anführungsze i- chen gesetzt hat, folgern will, es habe den Begriff entgegen seiner eig e- nen Darstellung nicht für eindeutig gehalten, deckt dies keinen Wide r- spruch auf. Ersichtlich wollte das Berufungsgericht mit dieser Ken n- zeichnung wie der Zusammen hang seine r diesbezüglichen Ausführu n- gen ergibt lediglich den für seine Auslegung maßgeblichen Begriff aus de m Bedingungswortlaut des § 2 Nr. 4 ABKühl hervorheben . b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter, das Berufungsg e- richt habe im Rahmen d er Bedingungsauslegung zu Unrecht einem a u- ßerhalb des Regelungswerkes stehenden Umstand den Vorzug gegeben und dabei verkannt, dass die ABKühl 2004 in § 5 Nr. 1 Satz 1 selbst eine Definition des maßgeblichen Höchsthaftungsbetrages enthielten. Die Rüge verk ennt, dass sich § 5 ABKühl 2004 zum Versicherungswert, der Versicherungssumme, der Entschädigungsberechnung und zur Unterve r- sicherung verhält und dabei selbst zwischen diesen Begriffen und den " im Versicherungsschein angegebenen Haftungsgrenzen " unterschei det. § 5 Nr. 1 ABKühl 2004 erläutert unter den Buchstaben a bis c verschi e- dene dem Versicherungsnehmer wahlweise eröffnete Möglichkeiten zur Bestimmung der Versicherungssumme, welche wie es im abschließe n- den Absatz heißt innerhalb der im Versicherungss chein angegebenen Haftungsgrenzen pro Schadensereignis zugrunde zu legen sind . Das b e- legt, dass die ABKühl 2004 in § 5 keine bedingungsimmanenten Ha f- tungshöchstgrenzen definieren, sondern dafür ihrerseits auf die im Ve r- sicherungsschein festgelegte Haftungs grenzen zurückgreifen . Es ist 17 18 - 8 - deshalb nicht rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht annimmt, auch § 2 Nr. 4 ABKühl, welcher die Entschädigung für Entsorgungskosten nicht bezogen auf die Ve rsicherungssumme im Sinne von § 5 ABKühl 2004, sondern den Höchs thaftungsbetra g begrenzt, greife mit diesem Be griff auf die im Versicherungsschein bestimmte Haftungsgrenze z u- rück. Soweit die Revision ein anderes Ergebnis daraus ableiten will, dass der allgemeine Sprachgebrauch eine Versicherungssumme mit dem durch die Versicherung im Höchstfall abgedeckten Betrag gleichsetze, geht dies schon deshalb fehl, weil der durchschnittliche Versicherung s- nehmer jedenfalls bei Lektüre des hier allein maßgeblichen Bedingung s- werkes erkennt, dass dort zwischen Versicherungswert und Haftung s- grenzen unter Verwendung verschiedener Formulierungen für letztere streng unterschieden wird. Die Lektüre des § 5 ABKühl 2004 führt ihm zudem wie auch die Revision erkennt vor Augen, dass sich die Vers i- cherungs summe dynamisch dem Wert der j eweils eingelagerten Güter anpasst, während die in der Versicherungspolice festgeschriebenen Lei s- tungsgrenzen statisch im Sinne einer absoluten Haftungshöchstgrenze sind, die wie § 5 letzter Halbs atz ABKühl 2004 belegt - auch dann gilt, wenn der Versiche rungswert der geschützten Güter einmal höher liegt. Anders als die Revision meint, wird der Versicherungsnehmer aus dieser Terminologie folgern, dass der Höchsthaftungsbetrag , der in § 2 Nr. 4 ABKühl auch nicht mit dem Attribut " jeweilig " versehen ist, die statische Haftungsgrenze aus der Versicherungspolice bezeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass § 5 ABKühl 2004 eine " sachnähere " Regelung des Haftung s- höchstbetrages enthalte, gibt der Bedingungswortlaut nicht. 19 20 - 9 - c) Die vom Berufungsgericht gefundene Ausleg ung erweist sich auch nicht deshalb als unrichtig, weil die in der Versicherungspolice festgeschriebene Leistungsgrenze einheitlich für Versicherungsleistu n- gen der Sach - und der Haftpflichtversicherung gilt. Das Berufungsgericht hat sich über diesen Umstan d nicht hinweggesetzt, sondern zutreffend ausgeführt, dass die Haftpflichtversicherung im Streitfall nicht betroffen war. Dem ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht davon ausgeht, in einem solchen Falle begrenze die Police allein die Sachversicherung s- leistung. Das ist Folge der für zwei Versicherungen einheitlich festgele g- ten Leistungsbegrenzung. d) Soweit die Beklagte von der Streithelferin bestritten - behau p- tet hat, es sei allgemein branchenüblich, die Entsorgungskosten nach dem zu entschädig enden Warenwert zu bemessen, brauchte das Ber u- fungsgericht dem nicht näher nachzugehen, weil eine solche Regelung im Bedingungswortlaut keine Stütze findet. Die Revision zeigt im Übrigen nicht auf, dass die Beklagte diesbezüglich Beweis angetreten hat. e) Anders als die Revision meint, ist die im Anhang I zur Police enthaltene " Präm i entabelle zur Kühlgut - Versicherung " auf die Auslegung des Begriffes Höchsthaftungsbetrag in § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 ohne Ei n- fluss. Weder § 2 noch § 5 ABKühl 2004 nehmen auf d iese Prämientabe l- le Bezug, in welcher lediglich Prämiensätze unter anderem für eigene Ware der Versicherungsnehmerin geregelt sind. Es wird festgeh alten, dass die Prämie für eigene Ware bis zu einem Maximalbestand im Werte von 0,45 kalkuliert und ein Durc h- schnittslagerbestand im Werte von 2.0 00.000 gelegt ist. Wol l te die Beklagte die maximale Entschädigungsleistung für Entso r- gungskosten von dieser Prämienkalkulation abhängig machen, wäre es 21 22 - 10 - ihre Aufgabe gewesen, dies der Versicherungsnehmerin in transparenter Weise offenzulegen. Das ist ni cht geschehen. f) Angesichts des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefund e- nen eindeutigen Auslegungsergebnisses kommt es auf die Unklarheite n- regelung des § 305c Abs. 2 BGB und die Frage, wer sich im Streitfall auf diese berufen kann, nicht an. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Memmingen, E ntscheidung vom 12.04.2012 - 23 O 1526/08 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 01.08.2013 - 14 U 2293/12 - 23
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