ECLI:DE:BGH:2018:210318BVIIZR308.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 308/15 vom 21. März 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 201 8 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graß nack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2015 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit au fgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe 1. Oktober 2011 entfallenden S chadens wegen der Vereinbarung eines weiteren Rabatts in Höhe von 4 %) nebst Zinsen zurückg e- wiesen worden ist. Im Übri gen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtz u- lassung der Revision zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidun g, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. - 3 - Gegenstandswert: I nsgesamt: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten: 169.098,29 Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin: des stattgebenden Teils: 223.005 ,00 Gründe: I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüch e wegen des A b- schlusses eines ihrer Ansicht nach sittenwidrigen Vertriebsvertrags sowie w e- gen der Vereinbarung eines weiteren Preisnachlasses geltend. Die Klägerin stellt unter anderem Gelenkscheiben für die Automobil - industrie her und vertreibt diese. Die Beklagte ist Groß - und Zwischenhändlerin im Fahrzeugersatzteilmark t. Sie gehört zur "T. - Gruppe". Gesellschafter und G e- schäftsführer der Beklagten und w eiterer Gesellschaften der T. - Gruppe war und ist Herr T . Seit d em Jahr 2009 zeigte Herr T. Interesse an einer Beteiligung an der Klägerin. Dieses Intere sse wurde zunächst an den damaligen Geschäftsfü h- rer der Klägerin S. und über diesen schließlich an die Gesellschafter der Kläg e- rin herangetragen. Am 28. Ju li 2010 unterzeichnete Herr S. für die Klägerin und Herr T . für die Beklagte den als Anlage K 9 vorgelegten Vertriebsvertrag. Gegenstand di e- ses Vertrags ist die Übertragung des weltweit exklusiven Vertriebsrechts auf 1 2 3 - 4 - dem unabhängigen Ersatzteilmarkt (IAM) für alle von der Klägerin hergestellten Produkt e für Kraftfahrzeuge an die Beklagte. Am 29. Juli 2010 fand eine Besprechung des sogenannten kleinen Fü h- rungskreises der Klägeri n mit dem Gesellschafter W. statt. Einige Mitarbeiter der Klägerin versuchten im Rahmen dieses Gesprächs vergeblich , Herrn W. vom Nutzen einer Beteiligung von Herrn T. und seiner T. - Unternehmensgruppe zu überzeugen. Am 13. Oktober 2010 wurde Herr S. von seiner Aufgabe als Geschäft s- führer entbunden. Am 14. Oktober 2010 wurden die F. B. GmbH, die FC. D. G. GmbH und die FC. G . GmbH gegründet. Geschäftsgegen stand der FC. G. GmbH ist die Produktion von Gelenkscheiben. Gegen stand der FC. D. G. GmbH ist die Pr o- duktion, der Handel und der Vertrieb von Gummi - , Metall - und Gummimetall te i- len. Herr T i . ist Geschäftsführer beider Untern ehmen; bei deren Gründung war er noch kaufmännischer Leiter Technischer Vertrieb/Industrieanwendungen der Kläge rin. Die F . B . GmbH ist an der FC. G. GmbH mit einem Anteil von 40 % beteiligt. Deren fünf Geschäftsanteile werden alle samt von Herrn Ti. gehalte n. Neben einem Anteil für sic h selbst hielt Herr Ti. seinerzeit vier weitere Anteile treuhänderisch unter anderem für den seinerzeitigen Geschäfts führer der Kl ä- gerin S. und die lei tenden Angestellten der Klägerin B., I. und R. Ende Oktober 2010 gewährte Herr R. , der bis zum 31. Januar 2011 bei der Klägerin angestellt war, der Beklagten mit Blick auf den Vertriebsvertrag vom 28. Juli 2010 fernmündlich eine Preisreduzierung um weitere 4 % ab 1. November 2010. Spätestens am 11. Oktober 2010, also knapp drei Wochen vor der Vereinbarung dieses weiteren Preisna chlasses, war Herrn R. nach e i- gener Aussage das Angebot unterbreitet worden, sich an der am 4 5 6 7 - 5 - 1 4. Oktober 2010 gegründeten FC. G. GmbH zu be teiligen. Herr R. nahm di e- ses Angebot an und beteiligte sich ansch ließend über einen von Herrn T i . tre u- händerisc h gehaltenen Anteil an der F. B. GmbH an der FC . G. GmbH. Die Klägerin trägt vor, der am 28. Juli 2010 geschlossene und zum 1. Oktober 2010 in Kraft getretene Vertrag sei für die Klägerin von Anfang an nacht eilig gewesen. Die Herren S. und T. hätten beim Abschluss des Vertrags kollusiv zusammengewirkt, um Gewinn von der Klägerin auf die Beklagte abz u- führen und die Klägerin so zu schädigen. Auch der bereits kurz nach Vertrag s- schluss im Oktober 2010 von Herrn R . der zu diesem Zeitpunkt zwar noch bei der Klägerin angestellt, aufgrund seiner B eteiligung an der FC. G. GmbH aber bereits im Lager der Beklagten gestanden habe gewährte weitere Preisnac h- lass von 4 % auf die Vertragsprodukte sei ohne Not gewährt word en, um die Klägerin zu schädigen. Soweit die Klägerin ihren Schaden aus den vorgenannten Vereinbaru n- gen unter Vorlage der Anlage K 17 beziffert hat, hat sie ihn mit insgesamt 868.654 Die Klägerin hat in erster Instanz unter anderem bean tragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 868.654 h- len. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und d ie B e- klagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 169.098,29 nebst Zinsen zu bezahlen . Gegen die Nichtzulassung der Revision haben sowohl die Beklagte als auch die Klägerin Beschwerde eingelegt, wobei die Klägerin die Beschwerd e- einlegung bes chränkt hat auf den Schadensersatzanspruch wegen der Verei n- 8 9 10 11 - 6 - barung eines weiteren Rabatts in Höhe von 4 %, der vom Berufungsgericht falsch be rechnet worden sei . Die Beklagte beantragt, die Revision gegen das Urteil des Berufungsg e- richt s zuzulassen, sowe it die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 169.098,29 Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzula s- sen, soweit die Berufung der Klägerin in Höhe eines Betrags von 227.129,34 nebst Zinsen zurück gewiesen worden ist. II. Das Berufungsgericht hat, soweit im Beschwerdeverfahren von Bede u- tung, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bestünden nur ins o- weit, als die Klage auf die Vereinbarung eines w eiteren Nachlasses von 4 % gestützt werde. Der am 28. Juli 2010 geschlossene Vertriebsvertrag sei nicht nach §§ 134, 138 BGB nichtig. Auch der Tatbestand des § 266 StGB sei durch die bei Vertragsschluss Handelnden nicht erfüllt. Ansprüche aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB oder § 826 BGB bestünden daher n icht. Ein Schadensersatzanspruch bestehe allerdings insoweit, als der B e- kla g ten durch Herrn R. Ende Oktober 2010 ein weiterer Rabatt in Höhe von 4 % gewährt worden sei. 12 13 14 15 16 17 - 7 - Angesich ts dessen, dass sich Her r R. Mitte Oktober 2010 an einem Ko n- kurrenzunternehmen beteiligt gehabt habe, bestünden keine vernünftigen Zwe i- fel daran, dass die Gewährung eines Preisnachlasses von weiteren 4 % für die Beklagte nicht im Interesse der Klägerin erfolgt sei. Herr R. sei an gesichts des teilweise bereits in die Tat umgesetzten Wechsels ins Lager der Beklagten E n- de Oktober 2010 offensichtlich nicht mehr in der Lage gewesen, Entscheidu n- gen pflichtgemäß im Interesse der Klägerin zu treffen. Die Gewährung eines weiteren Nachlasse s zugunsten der Beklagten sei daher treuwidrig "hinter dem Rücken" der Klägerin und zu deren Schaden erfolgt. Die Absprache sei sitte n- widrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und daher nichtig. All dies sei der Beklagten in Pe r- so n ihres Geschäftsführers T. auch bewusst g ewesen. Der Schaden aus der Gewährung eines weiteren Rabatts in Höhe von 4 % betrage 169.098,29 Oktober 2010 bis September 2011 aus dem Vertragsschluss und der nachfo l- genden weiteren Rabattzusage mit insgesamt 645 .648 Rabatt in Höhe von 4 % erst ab November 2010 gewährt worden sei, sei die einen Zeitraum von zwölf Monaten betreffende Schadenssumme zunächst um 1/12 für den Monat Oktober 2010, also um 53.804 i- be betreffe nd den Zeitraum von Oktober 2010 bis September 2011 ein Betrag in Höhe von 169.09 8 ,29 % im ma ß- geblichen Zeitraum ergebe. III. 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat teilweise Erfolg. 18 19 20 - 8 - a) Die N ichtzulassungsbeschwerde der Klägerin rügt es zu Recht als Ve r letzung des Anspruchs der Kläge rin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) , dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vorbringen der Kl ä- gerin im Schriftsatz vom 22. Au gust 2013 befasst hat, der 4 %ige Nachlass sei auch über Septembe r 201 1 hinaus gewährt worden ; der diesbezügliche Sch a- den belaufe sich auf insgesamt 223.005 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausfü h- rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesen t- lichen Ker n des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentr a- le Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 V ZR 61/15, NJW - RR 2016, 78 Rn. 7 m.w.N.). Nach diesen Grundsätze n stellt es eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör dar, dass das Berufungsgericht das genannte Vorbringen der Klägerin zu dem auf den Zeitraum ab 1. Oktober 2011 entfalle n- d en Schaden wegen der Vereinbarung eines weiteren Rabatts i n Höhe von 4 % überhaupt nicht beschieden hat. b) Auf dem genannten Gehörsverstoß beruht das Berufungsurteil auch. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines höheren Schadens ausgeurteilt hä tte, wenn es das betreffende Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und bei seiner Entsche i- dung erwogen hätte. 2 . Im Übrigen hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nic htz u- lassung der Revision hat ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit wird von einer B e- 21 22 23 24 25 - 9 - gründung der Zurückweisung der Beschwerde n jeweils abgesehen, weil die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutr a- gen, unter denen eine Revision zu zulassen is t (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO). Kartzke Jurgeleit Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.07.2014 - 11 HKO 7353/13 - OLG München, Entscheidung vom 30.07.2015 - U 3028/14 Kart -
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