ECLI:DE:BGH:2018:130718UVZR308.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 308 /17 Verkündet am: 13. Juli 2018 Weschenfelder Amts inspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 D, § 903 Eine aus dem nachb arlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Ve r- pflichtung (hier: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser) ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann angenommen werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hi n- ausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (Bestätigung der st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 V ZR 56/12, NJW - RR 2013, 650). BGB § 741 Das Vorhandensein v on Leitungen, die Grundstücksgrenzen überschreiten und der Versorgung verschiedener Grundstücke dienen, begründet für sich genommen keine zwischen den Grundstückseigentümern bestehende Rechtsgemeinschaft. BGH, Urteil vom 13. Juli 2018 - V ZR 308/17 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, die Richt er Dr. Kazele und Dr . Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 2. Nov ember 2016 wird zurüc k- gewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die durch Te i- lung eines Grundstücks entstanden sind. Der Großvater des Kläg ers errichtete etwa 1950 auf dem ursprünglich ei nheitlichen Grundstück ein Wohnh aus . 1968 wurde im hinteren Teil des Grundstücks ein Doppelhaus errichtet. Für die Frischw asserversorgung wurde eine L eitung verlegt, die unterhalb der Terrasse des zu er st erri chteten Hauses beg innt und an einer Doppelhaushälfte e ndet . Von dort w ird das W asser zu der anderen Doppelhaushälfte weitergeleitet. G e- genüber dem Wasserversorger trat der Großvater des Klägers als alleiniger 1 - 3 - Abnehmer auf. In den Doppelhaushälften baute er zur Erfassung des Wasse r- verbrauchs Z ähler ein. 1989 parzellierte der Großvater des Klägers das Grun d- stück , wobei aus der Fläche im hinteren Teil zwei Grundstücke gebildet wurden, auf denen sich jeweils eine der Doppelhaushälfte n befindet. Beide Grundstück e grenzen unmittelbar an eine öffentliche Straße an. Eines dieser Grundstücke veräußerte der Großvater des Klägers an die Beklagten zu 2 und 3, das andere an den Vater des Klägers . Dieser ver äußert e es 2007 an die Beklagte zu 1. In den jeweiligen Kaufvertr ägen heißt es: Zukunft Änderungen in der Wasserversorgung eintreten, so verpflichtet sich der Käufer/die Käuferin, sämtliche Kosten, die hierdurch entstehen, zu übernehmen. Der Verkäufer weist den Käufer/die Käuferin darauf hin, dass die Wa s- serversorgung bisher über das Grundstück des Verkäufers und über die Zwischenzähler einzeln abgerechnet wird. Sollte der Wasserversorgungsträger für die Zukunft einen gesonderten Anschluss für das verkaufte Grundstück verlangen, so trägt die hierdurch entsta n- den en Eine dingliche Absicherung der Wasserversorgung der Doppelhaushäl f- ten erfolgte nicht. Die Beklagten zahlten für den Wasserbezug jew eils Vo r- schüsse an den Großvater des Klägers , der jährlich eine Abrechnung erstellte. Im Jahr 2012 versta rb der Großvater des Klägers. Sein Grundstück verkaufte d ie Erbin 2013 an den Kläger, der - obgleich die Beklagten weiterhin Vo r- schusszahlungen leistet en - seither keine Abrechnung mehr vorgenommen hat. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, die Grundstücke der Beklagten - die Beklagte zu 1 hat ihr Grundstück während des Rechtsstreits veräußert - durch die vorhandene Lei tung mit Wasser zu verso r- gen . Das Landgericht hat der Klage stattgegeb en. Auf die Berufung der Bekla g- ten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesg e- 2 3 - 4 - richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung d ie Beklagte n be antragen, will d er Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Versorgung ihrer Grundstücke durch die auf dem Grundstück des Kl ägers verlegte Wasserleitung zu. Allerdings komme ein No t- leitungsrecht analog § 917 BGB nicht in Betracht , da die Grundstücke der B e- klagten an einer öffentlichen Straße lägen und insoweit eine Anschlussmöglic h- keit bestehe. Eine Verpflichtung des Klägers, d ie Grundstücke mit Wasser zu versorgen, ergebe sich jedoch aus dem nachbar lichen Gemeinschaftsverhäl t- nis. Das Notweg - und Notleitungsrecht stelle zwar eine spezialgesetzliche Au s- gestaltung dar , so dass auf das allgemeine Rechtsinstitut grundsätzlich nicht zurückgegriffen werden könne. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber dann, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein zwingender Ausnahmefall anzunehmen sei . So liege es hier. Die Beklagten hätten darauf vertrauen können, dass der bisherige Zustand auch künftig erhalten bleibe. Demgegenüber habe der Kläger das Grundstück mit dem situationsbedingten Nachteil der Wasserversorgung der Grundstücke der Beklagten erworben. Selbst wenn dies in Unkenntnis des Verlaufs der W asse r- leitungen erfolgt sei, entstehe ihm durch den gegenwärtigen Zustand kein Nac h teil, der das Bestandsinteresse der Beklagten zurücktreten lasse. Zudem folge der Anspruch der Beklagten auf Versorgung mit Frischwa s- ser über das Grundstück des Klägers au s §§ 741, 743 Abs. 2 BGB. Zwischen 4 5 - 5 - den Parteien bestehe - auch o hne entsprechende Vereinbarung - eine Recht s- gemeinschaft, weil sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstück s- grenzen überschreitendes Rohrleitungssystem verfügten. Als Teilhaber der G emeinschaft stehe den Beklagten das Recht zur Nutzung des Rohrsystems zu. Der Kläger könne die Aufhebung der Gemeinschaft nicht verlangen, da das Rohrsystem auf Dauer angelegt sei und wegen dieser Zweckbestimmung eine Aufhebung der Gemeinschaft nur einvern ehmlich oder bei Vorliegen eines wic h- tigen Grundes möglich sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 . Zu Recht verneint das Berufungsgericht allerdings ein Notleitungsrecht der Beklagten in entspr echend er Anwendung des § 917 BGB. a) Unmittelbar regeln die Vorschriften der §§ 917, 918 BGB nur das No t- wegrecht, und für ihre analoge Anwendung besteht kein Bedürfnis, wenn das Landesrecht die Voraussetzungen des Notleitungsrechts entsprechend dem Vorb ehalt in Art. 124 EGBGB in eigenständiger Weise regelt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2008 - V ZR 172/07, BGHZ 177, 165 Rn. 7, 15 f.; Urteil vom 26. Januar 2018 - V ZR 47/17 , NJW - RR 2018, 913 Rn. 5 jeweils mwN). En t- sprechend § 917 BGB kann sich daher zwar ein Recht ergeben, Versorgung s- leitungen über ein anderes, fremdes Grundstück zu führen, um diese mit den öffentlichen Versorgungsnetzen zu verbinden, soweit - wie hier im Nachbarrecht des Landes Nordrhein - Westfalen - entsprechende landesrechtliche Regelun gen fehlen. 6 7 8 - 6 - b) Nach den Feststellungen des Berufungsgericht s liegen die Grundst ü- cke der Beklagten aber an einer öffentlichen Straße , so dass eine Verbindung zu dem öffentlichen Leitungsnetz möglich ist. Dass das Gebrauch machen von dieser Verbindungsmögl ichkeit für den Grundstücksinhaber umständlicher, w e- niger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachba r- grundstücks, rechtfertigt für sich allein noch nicht das Verlangen nach einer No t leitung . Solche Erschwernisse müssen vielmehr regel mäßig hingenommen werden. Nur wenn sie sich ausnahmsweise als derartig groß erweisen, dass durch sie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder doch in unzumutbarer Weise geschmälert würde, ist der Nachbar verpflichtet, den Weg über se in eigenes Gelände freizumachen ( vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 12; Urteil vom 24. Januar 1968 - V ZR 175/64, WM 1968, 434, 435; Urteil vom 15. April 1964 - V ZR 134/62, MDR 1964, 583). Das machen die Beklagten nicht geltend. 2 . Rechtsfehler haft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Pflicht des Klägers, die Grundstücke der Beklagten mit Wasser zu versorgen, ergebe sich aus dem n achbarli chen Gemeinschaftsverhältnis . a) Die Rechte und Pflichten von Gr undstücksnachbarn haben insbeso n- dere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist zwar der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gege n- seitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusam men ge fasst wird ( vgl. Senat, Urteil vom 31. Ja nuar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 mwN). In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glauben aber im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selbständigen 9 10 11 - 7 - Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Recht s- a usübung aus (etwa Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 351 ; Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634 f.). Sie kann den Grundstückseigentümer im Einzelfall allerdings auch zu positivem Handeln verpflichten (Se nat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW - RR 2013, 650 Rn. 6 mwN). Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selb st ständige Verpflichtung ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtl i- chen Sonderregelungen jedoch eine eng begrenzte Ausn ahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hi n- ausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geb o- ten erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW - RR 2013, 650 Rn. 6; U rteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW - RR 2012, 1160 Rn. 20; Urteil vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 jeweils mwN; siehe auch BVerfGK 11, 420, 433). Nur unter dieser Voraussetzung kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Re chte ganz oder teilwe i- se unzulässig werden oder dem Grundstücksnachbarn eine selbstständige Ve r- pflichtung auferlegt werden. Das Rechtsinstitut darf nicht dazu dienen, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren (vgl. Senat, Urteil vom 2 9. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW - RR 2012, 1160 Rn. 20 mwN) . b) Danach kann eine Verpflichtung des Klägers, die Beklagten weiterhin mit Wasser zu versorgen, nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhäl t- nis abgeleitet werden. aa ) Ob ein billiger Ausg leich der widerstreitenden Interessen es im Ei n- zelfall zwingend erfordert, eine selbstständige Verpflichtung aus dem nachbarl i- chen Gemeinschaftsverhältnis abzuleiten, ist zwar eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die im Revisionsverfahren nur eingeschrän kt überprüf t werden kann 12 13 - 8 - (Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW - RR 2013, 650 Rn. 8). Die tatrichterliche Würdigung ist in diesem Rahmen aber zu beanstanden. Das Berufungsgericht stützt sie maßgeblich auf Parallelen zu dem Sac h- verhalt, wel cher dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2003 (V ZR 143/02, NJW 2003, 1392) zugrunde lag, verkennt aber, dass dieser schon de s- halb anders lag, weil den Käufern dort nicht bekannt war, dass die Abwasse r- versorgung ihrer Grundstücke über ein frem des Grundstück führte. Zudem nimmt es nicht in den Blick, dass dort nur die Duldung einer Abwasserleitung und deren Nutzung in Rede stand, während es hier um die Verpflichtung des Klägers geht, Wasser entgeltlich zu beziehen und die Lieferung gegenüber den Beklagten abzurechnen. Wollte man sich bei der Würdigung an einem Ve r- gleichsfall orientieren, hätte eine Parallele zu der - von dem Berufungsgericht nicht angesproche nen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2013 (V ZR 56/12, NJW - RR 2013, 6 50) nahe gelegen, in der eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abzuleitende Verpflichtung des Eigentümers einer Doppelhaushälfte verneint wurde, die andere (ohne e i- gene Heizung erbaute) Doppelhaushälfte dauerhaft mit Heizwärme zu verso r- gen. Unabhängig davon verkennt das Berufungsgericht den anzulegenden Prüfungsmaßstab. Es begründet, warum das Interesse der Beklagten an der Beibehaltung der derzeitigen Wasserversorgung Vorrang vor den Interessen des Klägers an der Veränderung dieses Zustande s habe, nimmt also eine Int e- ressenabwägung vor. Das greift indessen zu kurz. Denn eine aus dem nachba r- lichen Gemeinschaftsverhältnis ausnahmsweise abzuleitende selbständige Verpflichtung kommt nicht schon in Betracht, wenn d as Interesse einer der Nachbarn hieran (ggf. deutlich) überwiegt; erforderlich ist vielmehr, dass die in 14 15 - 9 - Rede stehende Verpflichtung zum Ausgleich der im konkreten Fall widerstre i- tenden Interessen zwingend geboten ist. bb) Die erforderliche Würdigung kann der Senat selbst nachholen, weil der Sachverhalt feststeht und weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. D a- nach fehlt es an zwingenden Gründen, die es geböten, den Kläger auf unb e- stimmte Dauer zu verpflichten, die Grundstücke der Beklagten mit Frischwasser zu versorgen. (1) Ei n schützenswerte s Vertrauen der Beklagten auf den unbefristeten Fortbestand der Wasserversorgung ist nicht gegeben . Eine Pflicht eines Grun d- stückseigentümers zur Versorgung des Nachbargrundstücks mit Medien, die zu dessen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung er forderlich sind, besteht im Allg e- meinen nur, wenn derartige Rechte dinglich abgesichert sind . Fehlt es daran, fällt es daher grundsätzlich in den Risikobereich des Eigentümers des Nac h- bargrundstücks, die Anbindung an das öffentliche Leitungsnetz herzustell en (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW - RR 2013, 650 Rn. 10) . (2) Ein besonders gelagerter Ausnahmefall , wie er dem Urteil des Senats vom 31. Januar 2003 (V ZR 143/02, NJW 2003, 1392) zugrunde lag, ist hier schon deshalb nicht gege ben, weil die Beklagten ihre Grundstücke in Kenntnis des Umstandes erworben haben , dass die Wasserversorgung über das nu n- mehr im Eigentum des Klägers stehende Grundstück erfolgt. Sie haben sich insoweit mit einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Gro ßvater des Kl ä- gers begnügt und damit in Kauf genommen, dass diese Form der Versorgung ende t und sie gezwungen sein könnten, ihre Grundstücke mit eine m eigenen Anschluss für die Wasserversorgung zu versehen. F ür die Beklagten hat sich 16 17 18 - 10 - damit ein Risiko verwi rklicht, das bei dem Erwerb der Grundstücke erkennbar war . Bereits d ies lässt das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauenstatb e- standes entfallen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW - RR 2013, 650 Rn. 1 0 ). 3 . Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s steht den Beklagten gegenüber dem Kläger auch k ein Anspruch auf Versorgung mit Frischwasser auf der Grundlage von § 743 Abs. 2 BGB (ggf. i.V.m. § 746 BGB) zu . Die g e- troffenen Feststellungen tragen die Annahme einer zwischen den Parte ien b e- stehenden Rechtsgemeinschaft nicht (§ 741 BGB) . a) Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre zunächst das Best e- hen einer Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Parteien im Sinne von § 741 BGB. Das Berufungsgericht nimmt zwar in ständiger Rechtspr echung ( OLG Hamm, OLGR 1994, 35 f.; OLGR 1994, 251 f.; Urteil vom 26. Januar 2012 - 5 U 133/11; Urteil vom 8. November 2012 - 5 U 100/12, juris Rn. 42; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW - RR 2007, 299 f.) an, dass zwischen Eigentümern von Grundstücken eine Rech tsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB besteht, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen übe r- schreitendes Leitungssystem verfügen. Diese Aussage ist in dieser Allgemei n- heit aber nicht haltbar. Das Vorhandensein von Leitungen, die Grundstück s- grenzen überschreiten und der Versorgung verschiedener Grundstücke dienen, begründet für sich genommen keine zwischen den Grundstückseigentümern bestehende Rechtsgemeinschaft. b ) Die Berechtigung zu ideellen Bruchteilen im Sinne von § 741 BGB ist Voraussetzung, nicht Rechtsfolge der Gemeinschaft (vgl. MüKoBGB/Karsten Schmidt, 7. Aufl., § 741 Rn. 25). Ausgangspunkt für die Annahme einer G e- meinschaft ist daher ein Recht, das den Beteiligten gemeinschaftlich zusteht. 19 20 21 - 11 - Ein solches benennt das Beruf ungsgericht nicht; tatsächlich steht den Parteien des Rechtsstreits auch kein solches Recht zu. aa) Soweit die Beklagte zu 1 meint, Gegenstand der Gemeinschaft sei ein Besitzrecht (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1974 - VI ZR 103/72, BGHZ 62, 243, 245; k ritisch zum Besitz als Recht im Sinne des § 741 BGB allerdings MüKoBGB/K arsten Schmidt, 7. Aufl., § 741 Rn. 17 sowie Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 866 Rn. 1 u. Erman/Aderhold, BGB, 15. Aufl., § 741 Rn. 12 ), fehlt es an Feststellungen , dass Mitbesitz b egründet worden ist. Es versteht sich in s b e- so n dere hinsichtlich der Leitungen , die von dem öffentlichen Anschluss zu dem Haus des Klägers führen , keinesfalls von selbst, dass den Beklagten Mitbesitz eingeräumt worden ist. Die Revisionserwiderung en zeig en a uch keinen Vortrag auf, der eine solche Schlussfolgerung zulässt . bb) Ebenso wenig besteht Miteigentum der Parteien an den Wasserle i- tungen. Dieses wird nicht schon durch eine gemeinschaftliche Nutzung begrü n- det; nicht jeder, der durch eine Leitung vers orgt wird, ist deshalb (Mit - ) Eigentümer dieser Leitung. Maßgeblich ist vielmehr die sachenrechtliche Z u- ordnung der Leitung auf der Grundlage der §§ 93 ff. BGB. Danach ist hier kein Miteigentum entstanden. ( 1 ) Die Leitungen, die das auf dem Grundstück d es Klägers aufstehende Gebäude mit dem öffentlichen Leitungsnetz verbinden, sind zur Herstellung dieses Gebäudes eingefügt worden und damit nach § 94 Abs. 2 BGB dessen wesentliche Bestandteile. Als solche stehen sie, wenn das Gebäude, wie hier, wesentliche r Bestandteil des Grundstücks ist, im (Allein - )Eigentum des Grun d- stückseigentümers. Hieran hat sich durch den späteren Bau des Doppelhauses im hinteren Bereich des Grundstücks nichts geändert. Anders als das Ber u- fungsgericht offenbar meint, führte der Ansc hluss des Doppelhauses an die Le i- 22 23 24 - 12 - tungen des bereits errichteten Hauses nicht dazu, dass dessen (vorhandene) Leitungen nunmehr auch wesentliche Bestandteile des Doppelhauses sind. Die sachenrechtliche Zuordnung einer Leitung ändert sich nicht dadurch, dass ihr später eine neue Anschlussstelle hinzugefügt und sie über diese zur Verso r- gung weiterer Gebäude oder Grundstücke genutzt wird. ( 2 ) Ebenso wenig ist Miteigentum der Parteien an der Leitung entsta n- den, die von der Terrasse des zuerst errichteten Haus es zu den Doppelhau s- hälften führt. Sie ist, weil allein deren Versorgung dienend, entweder deren Z u- behör (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, NJW - RR 2011, 1458) oder aber wesentlicher Bestandteil der Doppelhaushälften im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB (vgl. Sena t, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, NJW 2013, 1154 Rn. 10); hierzu können auch Leitungen zählen, die außerhalb des Gebäudes (BGH, Urteil vom 25. März 1998 - IV ZR 137/97, NJW - RR 1998, 1034, 1035) bzw. in fremdem Grund verlegt sind (vgl. Sena t, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, NJW - RR 2013, 652 Rn. 11 für einen Öltank). An dieser Zuordnung hat sich durch die Grundstücksteilung nichts geändert; das gilt auch, soweit die Leitung auf dem Grundstück des Klägers liegt. Bei e i- ner festen Verbindung mit Grund und Boden käme zwar auch in Betracht, sie nach § 94 Abs. 1 BGB als Bestandteil des Grundstücks des Klägers anzus e- hen. In diesem Fall hätte allerdings die Sondervorschrift des § 94 Abs. 2 BGB Vorrang, so dass es dabei bliebe, da ss die Leitung Zubehör oder Bestandteil der Doppelhaushälften ist (vgl. Sena t, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, aaO Rn. 13). Dabei kann dahinstehen, ob die Wasserleitung als wesentlicher Bestandteil beider Doppelhaushälften anzusehen ist . Dann w äre allenfalls zwischen den Eigentümern der neu gebildeten Grundstücke, auf d e- nen die Doppelhaushälften aufstehen, eine Bruchteilsgemeinschaft bezüglich dieser Leitung entstanden. Teilhaber wäre jedenfalls nicht der Kläger. 25 - 13 - III. Das Urteil kann daher ke inen Bestand haben. Der Senat kann in der S a- che selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Beklagten von dem Kläger die Versorgung mit Frischwasser über dessen Grundstück nicht beanspruchen können, ist ihre Berufung gegen das Urteil des Landg e- richts zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG Arnsberg , Entscheidung vom 02.11.2016 - I - 4 O 116/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.10.2017 - I - 5 U 147/16 - 26 27
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