BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 309/00 Verkündet am: 28. November 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambr o - sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2001 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 6. Z i - vilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juni 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Versicherungsverein macht Amtshaftungsansprüche aus übergegangenem Recht gemß § 67 VVG in Zusammenhang mit e i - nem Brandschadensfall geltend. Infolge der Hitzeentwicklung bei dem Brand einer Leichtbaubür o - baracke auf der Baustelle eines Fachhochschulgebudes mußten mehr e - - 3 - re von der Generalunternehmerin, der ARGE "Laborgebude FH T.", b e - auftragte Subunternehmer ihre noch nicht abgenommenen Leistungen an der Fassade erneut erbringen. Der Klger wirft der beklagten Stadt vor, ihre Amtspflichten bei der Brandvorsorge und bei dem Löscheinsatz verletzt zu haben. Er verfolgt aus bergegangenem Recht Ansprche der Subunternehmer, an die er Versicherungsleistungen in Höhe von 500.000 DM erbracht haben will. Dazu behauptet er, als fhrender Versicherer neben anderen Versich e - rungsgesellschaften mit der ARGE eine Versicherung ber die Deckung von Bauleistungsrisiken abgeschlossen zu haben, in der auch Subunte r - nehmerleistungen mit versichert seien. Das Landgericht hat die Klage wegen unzureichender Substantii e - rung des Schadensbetrages als unzulssig abgewiesen. Das Berufung s - gericht hat die Klage fr zulssig, aber unbegrndet gehalten; der Klger habe den Abschluû eines Bauleistungsversicherungsvertrages nicht schlssig dargetan. Mit der Revision verfolgt der Klger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des B e - rufungsurteils und Zurckverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt, der Klger habe sich zur Begrndung eines Versicherungsverhltnisses und damit des Ford e - rungsberganges auf einen mit der G. Versicherungsmakler GmbH als Vertreterin der ARGE abgeschlossenen Rahmenvertrag berufen. Dieser Rahmenvertrag knne nicht als Versicherungsvertrag angesehen we r - den, da es an den wesentlichen Bestandteilen (Bezeichnung der Ve r - tragsparteien, des konkreten Bauvorhabens und der Versicherungssu m - me) fehle. Das konkretisierende Vorbringen des Klgers in der mndlichen Verhandlung, der Rahmenvertrag stelle lediglich ein Angebot an potent i - elle Versicherungsnehmer zum Abschluû eines Versicherungsvertrages dar, das die ARGE ihm gegenber sodann mndlich angenommen habe, sei nach §§ 528 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO als versptet zurckzuweisen. Eines gerichtlichen Hinweises habe es im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung beider Parteien und die Hinweise der Beklagten auf den u n - zureichenden Sachvortrag in der Klage- und Berufungserwiderung nicht bedurft. II. Das hlt einer rechtlichen Überprfung nicht stand. Die geltend gemachten Ansprche scheitern nicht an der Fes t - stellung des Berufungsgerichts, es fehle an schlssigem Sachvortrag zu - 5 - dem fr einen Forderungsbergang gemû § 67 VVG erforderlichen Ve r - sicherungsverhltnis. 1. Mit Recht rgt die Revision, das Berufungsgericht habe insoweit schriftstzliches Vorbringen des Klgers unter Verstoû gegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen. a) Das Berufungsgeric ht hat bei seiner Beurteilung, der Klger h a - be den Abschluû eines Bauleistungsversicherungsvertrages mit der ARGE nicht rechtzeitig dargetan, lediglich auf den zunchst vorgelegten Rahmenvertrag abgestellt. Dieser Rahmenvertrag hat auch die Beklagte veranlaût, in der Klageerwiderung die Aktivlegitimation des Klgers mit Nichtwissen zu bestreiten. Dabei hat das Berufungsgericht bersehen, daû der Klger daraufhin substantiiert vorgetragen hat, die ARGE sei in bezug auf das Bauvorhaben seine Versicherungsnehmerin gewesen. Er hat dazu unter anderem auf die seinem Schriftsatz beigefgte Prmie n - rechnung vom 21. Juli 1992 verwiesen. Diese Prmienrechnung gibt den wesentlichen Inhalt des behaupteten Versicherungsvertrages wieder. Sie enthlt insbesondere die Angaben des Versicherers, des Versicherung s - nehmers, der Versicherungssumme, des versicherten Risikos, der Vers i - cherungsdauer und der Erstprmie, die Besttigung des Deckungsschu t - zes ab dem 19. Juni 1992, die Regelung des Selbstbehalts sowie die Einbeziehung der beigefgten Versicherungsbedingungen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich im Hinblick auf den Rahmenvertrag die Aktivlegitimation des Klgers weiterhin bestritten. - 6 - b) Von dem nicht bestrittenen Vortrag des Klgers ist auszugehen (§ 138 Abs. 3 ZPO), wonach ein Versicherungsverhltnis zwischen ihm und der ARGE mit dem in der Prmienrechnung wiedergegebenen Ve r - tragsinhalt zustande gekommen ist. Denn der zu bercksichtigende u n - streitige Sachvortrag ergibt sich aus dem mndlichen Parteivortrag in der Schluûverhandlung vor dem Berufungsgericht, den das Revisionsg e - richt gemû §§ 314, 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Tatbestand des B e - rufungsurteils zu entnehmen hat. Soweit darin auf Schriftstze nebst Anlagen verwiesen wird (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist davon auszug e - hen, daû auch deren Inhalt zum Bestandteil der mndlichen Verhandlung gemacht worden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. April 1988 - IVa ZR 302/86 - BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Tatbestand 2 m.w.N.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 - NJW 1992, 2148 unter II 4 b = MDR 1992, 960). Das Berufungsgericht hat in seinem Ta t - bestand auf die in erster wie in zweiter Instanz gegenseitig gewechse l - ten Schriftstze nebst Anlagen und das Protokoll der mndlichen Ve r - handlung verwiesen. Jedenfalls ber diese Bezugnahme ist das Klge r - vorbringen zu dem gemû § 286 Abs. 1 ZPO zu bercksichtigenden I n - halt der Verhandlung geworden. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben, da es von einem anderen Sach- und Streitstand ausgegangen ist als von dem, der sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, und eine am richt i - gen Sach- und Streitstand orientierte Beurteilung zu einem anderen E r - gebnis gefhrt htte (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1988, aaO). Ob die Zurckweisung verspteten Vorbringens durch das Berufungsgericht und die von ihm verneinte gerichtliche Hinweispflicht einer rechtlichen Nac h - - 7 - prfung standgehalten htten, kann dahinstehen. Die Klage durfte b e - reits nach dem bisher unstreitigen Sachvortrag zu dem Versicherung s - verhltnis nicht wegen unschlssiger Darlegung eines Forderungsbe r - ganges gemû § 67 VVG abgewiesen werden. Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen zu Grund und Hhe des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs nachholen kann. Dabei wird es sich auch mit der im Hinblick auf die weiteren beteiligten Versicherer bestri t - tenen Aktivlegitimation der Klgerin zu befassen haben (zur gewillkrten Prozeûstandschaft aufgrund einer Fhrungsklausel vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 49/99 - zur Verffentlichung vorgesehen). Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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