BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 309/01Verkündet am: 29. November 2002K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZGB § 55 Abs. 2Eine Funktionsvollmacht berechtigte nicht zur Vertretung eines Betriebes beimAbschluß eines beurkundungsbedürftigen Vertrages.BGH, Urt. v. 29. November 2002 - V ZR 309/01 - Kammergericht LG Berlin - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 29. November 2002 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier undDr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Juli2001 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. August 1997wird zurückgewiesen.Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Kaufvertrags über einGebäude. - 3 -Die Beklagten bewohnten aufgrund Mietvertrags ein auf einem volksei-genen Grundstück errichtetes Einfamilienhaus in B. -P. . Rechtsträgerdes Grundstücks war die Versorgungseinrichtung des Ministerrats der DDR(VEM). Im Dezember 1989 beschloß der Ministerrat, die Einfamilienhäuser, diesich in der Rechtsträgerschaft der VEM befanden, zu verkaufen. Mit notariellbeurkundetem Vertrag vom 20. Februar 1990 kauften die Beklagten das vonihnen bewohnte Haus und beantragten die Verleihung eines Nutzungsrechtsan dem Grundstück. Die VEM wurde in der Notarverhandlung von dem Leiterihrer Abteilung Recht und Grundstücksverkehr, E. , vertreten. Zur Ge-nehmigung des Vertrages nach der Grundstücksverkehrsverordnung, zur Be-gründung von Gebäudeeigentum und zur Verleihung eines Nutzungsrechts andem Grundstück kam es bis zum 3. Oktober 1990 nicht. Die Beklagten berüh-men sich einer Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 3 SachenRBerG.Durch Bescheid vom 26. Januar 1995 wurde das Eigentum an demGrundstück der Klägerin zugeordnet. Sie hält den Kaufvertrag vom 20. Februar1990 für unwirksam. Sie hat beantragt, die Unwirksamkeit des Vertrages fest-zustellen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hatdie Berufung der Beklagten mit Urteil vom 21. Juli 1998 zurückgewiesen. Die-ses Urteil hat der Senat durch Urteil vom 26. November 1999, V ZR 325/98, NJ2000, 372 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung undEntscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Mit dem nunmehr an-gefochtenen Urteil hat das Kammergericht der Berufung der Beklagten stattge-geben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klä-gerin. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag vom 20. Februar 1990 wir-ke gegen die Klägerin. Die VEM sei beim Abschluß des Kaufvertrages mit denBeklagten zwar nicht wirksam vertreten gewesen, weil E. weder nachdem Geschäftsverteilungsplan der VEM vertretungsberechtigt noch durch ge-siegelte Vollmacht bevollmächtigt gewesen sei. Nach Treu und Glauben sei esder Klägerin jedoch verwehrt, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.II.Die Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, dasBerufungsgericht sei durch das Senatsurteil vom 26. November 1999 gem.§ 565 Abs. 2 ZPO daran gehindert gewesen, die Berufung der Klägerin auf diemangelnde Vertretung der VEM beim Abschluß des Vertrages vom 20. Februar1990 als durch Treu und Glauben ausgeschlossen zu werten.Das Berufungsgericht hat im ersten Berufungsurteil ausgeführt, derKaufvertrag vom 20. Februar 1990 sei nichtig, weil die Rechtsträgerschaft andem Grundstück vor dem Verkauf des Gebäudes auf den Rat des StadtbezirksB. -P. hätte übertragen werden müssen. E. habe das Gebäudeallein als Vertreter des Rates des Stadtbezirks verkaufen können. Das ist nach - 5 -dem Senatsurteil vom 26. November 1999 rechtsfehlerhaft. Allein insoweit wardas Berufungsgericht gebunden.Zu der nunmehr von dem Berufungsgericht entschiedenen Frage, ob derKlägerin die Berufung auf das Fehlen einer wirksamen Vertretung der VEM inder Notarverhandlung versagt ist, enthält das Senatsurteil vom 26. November1999 keine Aussage. Soweit der Senat sich im Verfahren V ZR 325/98 an einerabschließenden Entscheidung gehindert gesehen hat, weil es zur Frage derVertretung der VEM beim Abschluß des Vertrages vom 20. Februar 1990 weite-rer Feststellungen bedürfe, bedeutet die Zulässigkeit der Geltendmachung desVertretungsmangels durch die Klägerin nur eine mittelbare Grundlage der Ent-scheidung. Derartige Grundlagen einer Entscheidung nehmen nach ständigerRechtsprechung an der Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnissesnicht teil (BGHZ 3, 321, 325 f; 22, 370, 373; Senatsurt. v. 7. Februar 1969,V ZR 115/65, NJW 1969, 661).III.Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die VEM in der Urkundsver-handlung nicht wirksam vertreten worden ist. Das ist nicht zu beanstanden.1. Eine organschaftliche Befugnis von E. zur Vertretung der VEMbestand nicht. Nach § 9 Abs. 1 der Ordnung über die Stellung und die Aufga-ben der Versorgungseinrichtung des Ministerrats der Deutschen Demokrati-schen Republik B. -N. vom 16. Juli 1984 wurde die VEMim Rechtsverkehr durch ihren Direktor, im Falle dessen Verhinderung durch - 6 -den beauftragten Stellvertreter des Direktors, vertreten. Gemäß § 9 Abs. 2 derOrdnung waren darüber hinaus "die Bereichsdirektoren, Abteilungsleiter undanderen Leiter berechtigt, die Versorgungseinrichtung entsprechend denFestlegungen des Geschäftsverteilungsplans zu vertreten". Die Stellung desLeiters der Abteilung Recht und Grundstücksverkehr war in Ziff. 3.5. des Ge-schäftsverteilungsplans der VEM vom 1. Dezember 1987 geregelt. Nach demdritten Anstrich der Bestimmung oblag dem Leiter der Abteilung "die Vertretungder Einrichtung im Rechtsverkehr mit der Vollmacht des Direktors". Die Not-wendigkeit der Bevollmächtigung ist in dem siebten Anstrich "für den Erwerbvon Grundstücken und Gebäuden" ausdrücklich wiederholt worden. Daß sienicht auch für die im folgenden Anstrich angesprochene Berechtigung desLeiters vorgesehen ist, "auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen alleweiteren Rechtsgeschäfte in Grundstückssachen abzuschließen", bedeutetnicht, daß hierunter die Veräußerung von Gebäuden fiel, die auf Grundstückenin der Rechtsträgerschaft der VEM errichtet waren. Denn die Geschäftsord-nung der VEM sah solche Verkäufe nicht vor.2. Eine Bevollmächtigung von E. zur Vertretung der VEM in be-glaubigter oder gesiegelter Form (§§ 295 Abs. 2 Satz 2 , 297 Satz 2, 57 Abs. 2Satz 2 ZGB, Art. 231 § 8 Abs. 1 EGBGB) war entgegen der Meinung der Revi-sionserwiderung auch nicht deshalb entbehrlich, weil es zu den ständigen Auf-gaben von E. gehört hätte, die VEM beim Verkauf von Gebäuden aufden Grundstücken zu vertreten, die sich in ihrer Rechtsträgerschaft befanden(§ 55 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Auch soweit Mitarbeiter eines Betriebes oder einereinem Betrieb gleichgestellten Einrichtung (§ 11 Abs. 3 ZGB) in derSchlußphase der DDR damit betraut waren, Grundstücke und Gebäude ausdem Volkseigentum zu verkaufen, gehörte dies nicht zu den Aufgaben, die ei- - 7 -nem Mitarbeiter eines Betriebes üblicherweise übertragen waren und daheraufgrund Funktionsvollmacht erfolgen konnten (vgl. Mühlmann/Krüger, NJ1976, 93, 95). Die Verkäufe von Gebäuden auf volkseigenen Grundstückedienten nicht der Erfüllung der allgemein einem Betrieb obliegenden Aufgaben,sondern erfolgten zur Privatisierung des Volkseigentums in einer historischeinmaligen Situation. Die hierzu abgeschlossenen Verträge bedurften notariel-ler Beurkundung und staatlicher Genehmigung (§§ 295 Abs. 2 Satz 2, 297Satz 2 ZGB). Der Abschluß derartiger Verträge war kein übliches Geschäft, beidem der Geschäftspartner eines Betriebes der Notwendigkeit enthoben seinsollte, sich der Bevollmächtigung des für den Betrieb Handelnden zu versi-chern, und bei dem es umgekehrt von dem Betrieb hinzunehmen war, daß einMitarbeiter die ihm erteilte Vollmacht überschritt. Das "Handbuch für Notare derDeutschen Demokratischen Republik" ging deswegen für beurkundungspflich-tige Rechtsgeschäfte auch von der Vertretung eines Betriebs durch den ge-setzlichen Vertreter aus (Handbuch S. 23 ff). Von dessen Befähigung zur Ver-tretung hatte sich der Notar vor der Beurkundung durch Einsichtnahme in dasjeweilige Register zu versichern und dies in der Urkunde zu vermerken (Ziff.3.2.2. der Ordnung über die Organisation der Arbeit des staatlichen Notariats).Im Falle der Vertretung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter war dessenVollmacht nachzuweisen (Handbuch S. 27). Das ist mit der Annahme unverein-bar, die formlose Betrauung mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ineinem Betrieb könne zu der Befugnis führen, beurkundungsbedürftige Verträgein Vertretung des Betriebs zu schließen.3. Ohne Erfolg wendet sich die Revisionserwiderung auch gegen dieFeststellung des Berufungsgerichts, E. habe bei Abschluß des Vertragesvom 20. Februar 1990 nicht aufgrund gesiegelter Vollmacht der VEM gehan- - 8 -delt. Die insoweit gegen das Verfahren des Berufungsgerichts erhobenen Rü-gen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Darstellung wirdgem. § 565a ZPO a.F. abgesehen. - 9 -IV.Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, der Klägerin sei unterdem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Berufung auf die mangelndeVertretung der VEM bei Abschluß des Kaufvertrags verwehrt. Zwar ist nach derständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai2001, III ZR 111/99, WM 2001, 1723, 1725) bei der Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trotz der Verletzung der für sie geltenden besonderenFormvorschriften auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden kann,wegen der gleichartigen Interessenlage, wie sie bei der Mißachtung von allge-meinen Formvorschriften besteht, immer zu prüfen, ob der Grundsatz von Treuund Glauben einer Berufung auf den Formmangel entgegensteht. Grundsätz-lich kommt dies nur dann in Betracht, wenn die Nichtigkeitsfolge für den ande-ren Vertragsteil schlechthin untragbar ist oder wenn das für die Willensbildungder Körperschaft maßgebliche Beschlußorgan den Abschluß des Verpflich-tungsgeschäfts gebilligt hat. Diese Rechtsprechung betrifft aber nur die Verlet-zung von Formvorschriften, nicht dagegen den Mangel der Vertretungsmacht.Dieser Mangel kann im Ergebnis grundsätzlich nicht durch den Einwand desVerstoßes gegen Treu und Glauben außer Kraft gesetzt werden (BGH aaOS. 1726). So verhält es sich hier. Der durch E. als vollmachtlosen Ver-treter abgeschlossene Kaufvertrag vom 20. Februar 1990 ist mangels Geneh-migung durch die VEM unwirksam. Insoweit käme lediglich eine Verpflichtungvon E. auf Ersatz des Vertrauensschadens gemäß § 59 Abs. 2 ZGB in - 10 -Betracht. Daß der Verkauf des Gebäudes an die Beklagten auf einen Beschlußdes Ministerrats der DDR zurückgeht, ist dagegen ebenso ohne Bedeutung wiedie Tatsache, daß der Urkundsnotar im Hinblick auf die Vertretungsmacht vonE. einem Irrtum unterlegen ist. Beides führt nicht unter dem Gesichts-punkt Treu und Glauben zu einer Beschränkung der Rechte der Klägerin.Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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