BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 309/01Verkündet am: 2. Oktober 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________PflVG § 3 Nr. 6; VVG § 158 cDie in § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 2 PflVG enthaltenen Ausnahmetatbestände sind ei-ner erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Sie beziehen sich allein auf Fälleder Leistungsfreiheit nach § 3 Nr. 4 PflVG.BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - IV ZR 309/01 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, denRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-handlung vom 2. Oktober 2002für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom3. August 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der4. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 5. Ok-tober 2000 teilweise geändert.Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird ins-gesamt abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von den Kosten der ersten Instanz werden der Klägerindie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) vollsowie ihre eigenen außergerichtlichen und die gerichtli-chen Kosten je zur Hälfte auferlegt. Die restlichen Ko-sten fallen dem Beklagten zu 2) zur Last.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, macht als Sozialver-sicherungsträgerin aus übergegangenem Recht Ansprüche der bei einemVerkehrsunfall geschädigten M. F. geltend.Der Beklagte zu 2), der über keine Fahrerlaubnis verfügte, erwarbim September 1996 einen PKW Audi. Auf seine Veranlassung stellte derdamals 16jährige A. K. unter Angabe eines unrichtigen Ge-burtsdatums bei der Beklagten zu 1) für das Fahrzeug einen Antrag aufAbschluß einer Haftpflichtversicherung. Ihm wurde eine Versiche-rungsdoppelkarte ausgehändigt. Das Fahrzeug erhielt daraufhin von derStraßenverkehrsbehörde ein Überführungskennzeichen. Am 22. Sep-tember 1996 kam der Beklagte zu 2) mit dem PKW während einer nächt-lichen Fahrt aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abund prallte gegen einen Baum. Die auf der Rückbank befindliche M. F. wurde schwer verletzt. Der Klägerin entstanden Kosten für diestationäre Krankenhausbehandlung und die anschließenden Rehabilitati-onsmaßnahmen, für die sie in Höhe von 191.777,16 DM die Beklagtenals Gesamtschuldner in Anspruch nimmt.Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung verurteilt und ihreVerpflichtung festgestellt, der Klägerin auch die künftigen unfallbedingtenKosten zu ersetzen. Gegen den Beklagten zu 2) ist die Entscheidungdurch Versäumnisurteil ergangen, das Rechtskraft erlangt hat. Die Be-rufung der Beklagten zu 1) ist - bis auf einen geringen Teil des Zinsan-spruchs - ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Re-vision. - 4 -Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt im Ergebnis zur vollstän-digen Abweisung der gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Klage.I. Das Berufungsgericht hat einen gemäß § 116 SGB X auf dieKlägerin übergegangenen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 823Abs. 1, 2 BGB i.V. mit den §§ 21 Abs. 1 StVG, 3 PflVG bejaht. Den Um-stand, daß das Versicherungsverhältnis gestört sei, könne die Beklagtezu 1) gegenüber der Klägerin nicht geltend machen. Sie habe durchAushändigung der Doppelkarte ihrem Versicherungsnehmer K. kon-kludent eine Deckungszusage erteilt. Zwar sei der mit dem minderjähri-gen K. über die vorläufige Deckung geschlossene Vertrag endgültigunwirksam, weil dessen gesetzliche Vertreterin die Genehmigung ver-weigert habe. Die Beklagte unterliege aber der Nachhaftung gemäß § 3Nr. 5 PflVG; zugunsten der Geschädigten werde insoweit ein Versiche-rungsverhältnis fingiert.Soweit der Beklagte zu 2) keine Fahrerlaubnis gehabt habe, liegedarin eine vertragliche Obliegenheitsverletzung nach § 2b Abs. 1c AKB.Dieser Umstand könne gemäß § 3 Nr. 4 PflVG dem Anspruch des Drittennicht entgegengehalten werden. Die Bestimmung des § 3 Nr. 6 PflVGkomme insoweit nicht zum Tragen. Sie enthalte in ihrem Satz 1 Halbs. 2Unterausnahmen. Beruhe die Leistungsfreiheit darauf, daß das Fahrzeugvon einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wor-den sei, könne der Versicherer den Dritten nicht auf die Möglichkeit ver-weisen, anderweitig Ersatz seines Schadens zu verlangen. - 5 -II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichenPunkt nicht stand.1. Richtig ist allerdings, daß sich die Beklagte zu 1) gegenüber derKlägerin nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung be-rufen kann. Denn diese ist darin begründet, daß der Beklagte zu 2) nichtüber die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte (§ 2 b Abs. 1c AKB). Fürdiesen Fall nimmt § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 2 PflVG dem Versicherer dieMöglichkeit, den Dritten gemäß § 158 c Abs. 4 VVG auf einen anderwei-tigen Ersatz seines Schadens zu verweisen. Es gilt ausschließlich § 3Nr. 4 PflVG, wonach dem Direktanspruch des Dritten nicht entgegen-gehalten werden kann, daß der Versicherer dem ersatzpflichtigen Versi-cherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.2. Hingegen hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Beklagtezu 1) über § 3 Nr. 5 PflVG i.V. mit § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 1 PflVG dasVerweisungsprivileg des § 158c Abs. 4 VVG für sich in Anspruch nehmenkann.a) Der zwischen A. K. und der Beklagten zu 1) abge-schlossene Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung war inseinen rechtlichen Folgen für den minderjährigen Versicherungsnehmernicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Er begründete die Pflicht zur Zahlungder Prämie für die Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes (vgl.BGHZ 21, 122, 132 ff.; Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsge-setz 26. Aufl. Zusatz zu § 1 VVG Rdn. 10 m.w.N.; Knappmann, ebenda§ 1 AKB Rdn. 6, 20; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 1 - 6 -AKB Rdn. 71, 78 f.; für den Fall der Kündigung vgl. § 1 Nr. 5 AKB). Dieauf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung des Minderjähri-gen und der Zugang der daraufhin abgegebenen Willenserklärung derBeklagten bedurften daher der Genehmigung der gesetzlichen Vertrete-rin (§§ 107, 108 Abs. 1, 131 Abs. 2 BGB; vgl. BGHZ 47, 352, 358). Diesehat die Mutter des Versicherungsnehmers verweigert; der auf die vorläu-fige Deckungszusage gerichtete Vertrag war somit endgültig unwirksam.Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß es weiterge-hend schon an dem äußeren Tatbestand eines Versicherungsverhältnis-ses fehle, weil der Versicherungsnehmer K. unrechtmäßig in den Be-sitz der Versicherungsbestätigung gelangt sei, indem er sich diese unterVortäuschung seiner Volljährigkeit bei der Beklagten zu 1) erschlichenhabe. Mit willentlicher Aushändigung der zur Vorlage bei der Straßenver-kehrsbehörde gemäß § 29a StVZO bestimmten Versicherungsbestäti-gung ist zwischen K. und der Beklagten zu 1) konkludent ein Vertragüber vorläufige Deckung zustande gekommen. Es lag der Tatbestand ei-nes Versicherungsvertrages vor; dem Versicherungsverhältnis war ledig-lich aus rechtlichen Gründen (§§ 107, 108 BGB) die Wirksamkeit versagt(vgl. Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung2. Aufl. § 3 PflVG Rdn. 33; Knappmann, aaO § 158c VVG Rdn. 7; Beck-mann in BK zum Versicherungsgesetz § 158c VVG Rdn. 18).b) Gemäß § 3 Nr. 5 PflVG kann ein Umstand, der das Nichtbeste-hen des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, dem direkten An-spruch des Dritten gegen den Versicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG) nur entge-gengehalten werden, wenn das Schadensereignis später als einen Monatnach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Versicherer den Umstand - 7 -der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Diese Voraussetzungen lie-gen schon deshalb nicht vor, weil eine solche Anzeige der Beklagten zu1) gegenüber der zuständigen Straßenverkehrsbehörde unterblieben ist.Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von einer Nachhaftung derBeklagten zu 1) gegenüber der Geschädigten M. F. ausgegan-gen.c) Zugunsten der Beklagten zu 1) greifen aber die Vorschriften der§§ 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 1 PflVG, 158c Abs. 4 VVG ein. Nach den ge-nannten Bestimmungen haftet der Versicherer nicht, wenn und soweitder geschädigte Dritte in der Lage ist, den Ersatz seines Schadens voneinem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Der Haftpflichtversicherersoll nicht belastet werden, wenn von anderer Seite aufgrund eines wirk-samen Rechtsverhältnisses eine Verpflichtung zur Deckung des Scha-dens besteht. Gesetzgeberischer Beweggrund für die Haftung des Versi-cherers auch bei an sich fehlender Deckungspflicht war der Schutz desGeschädigten, dessen Interessen die Ausgestaltung der Pflichtversiche-rung vorrangig dient. Er soll vor den Nachteilen eines notleidenden Ver-sicherungsverhältnisses bewahrt werden. Das gilt jedoch nur dann, wenner anderenfalls für seinen Schaden keine Deckung erhielte (vgl. BGH,Urteil vom 4. April 1978 - VI ZR 238/76 - VersR 1978, 609 unter I 2 b;Urteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77 - VersR 1979, 272 unter II 2b, bb; Beckmann, aaO Rdn. 37; Langheid in Römer/Langheid, Versiche-rungsvertragsgesetz § 158 c VVG Rdn. 7).Sozialversicherungsträgerin ist hier die Klägerin, die die Kosten fürdie stationäre Krankenhausbehandlung und die Rehabilitation von M. F. übernommen hat. Kann sich der Versicherer gegenüber dem - 8 -Dritten auf das Verweisungsprivileg berufen, scheiden auch Ansprüchedes Sozialversicherungsträgers aus abgeleitetem Recht (§ 116 SGB X)aus, da die Vorschrift des § 158c Abs. 4 VVG anderenfalls leerliefe(BGHZ 65, 1, 6; Langheid, aaO Rdn. 17; Knappmann, aaO § 3 Nr. 6PflVG Rdn. 4).d) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß sich die in § 3 Nr. 6Satz 1 Halbs. 2 PflVG aufgeführten Ausnahmen allein auf Fälle der Lei-stungsfreiheit nach § 3 Nr. 4 PflVG beziehen. Geht es um eine Nachhaf-tung gemäß § 3 Nr. 5 PflVG, hat über § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 1 PflVG dieVorschrift des § 158c VVG mit ihren Abs. 3-5 uneingeschränkt Geltung.Die Bestimmung des § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 2 PflVG beinhaltet Ausnah-metatbestände, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind(Knappmann, aaO § 3 Nr. 6 PflVG Rdn. 5; Jacobsen, aaO § 3 PflVGRdn. 45a; OLG Hamm VersR 2000, 1139, 1140). Sind die Voraussetzun-gen eines Ausnahmetatbestandes gegeben, scheidet eine Verweisungs-möglichkeit für den Versicherer insoweit aus. Ihm ist es aber nicht ver-sagt, daneben eine Störung des Versicherungsverhältnisses geltend zumachen, die von den Ausnahmeregelungen nicht erfaßt wird. Dann ist - 9 -ihm gleichwohl die Möglichkeit einer Verweisung eröffnet. Anderenfallsstünde er bei einer Häufung von Störungen im Deckungsverhältnis - wiebei einem Zusammentreffen von Leistungsfreiheit und Nichtigkeit -schlechter, als wenn das Versicherungsverhältnis nur aus einem zurNichtigkeit führenden Grund fehlerbehaftet wäre (vgl. Jacobsen, aaO;OLG Hamm aaO).Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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