BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 309/04 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. November 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 30.677,51 200 Gr374nde: 1. Hinsichtlich der nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts unbedenklichen Klauseln 2 Abs. 2, 7.1 sowie 17 Abs. 3 und 4 ist ein Zulas-sungsgrund nicht gegeben. 1 2. Hinsichtlich der Klauseln 13.1 Satz 1 bis 3 sowie 17 Abs. 1 und 2 be-gegnet die Begr374ndung des Berufungsurteils rechtlichen Bedenken. Der In-haltskontrolle nach den 247247 9 bis 11 AGBG unterliegen Bestimmungen in Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg344nzende Regelungen vereinbart werden (247 8 AGBG). Preisbe-stimmende und leistungsbeschreibende Klauseln sind dagegen nicht Gegen-stand dieser Inhaltskontrolle. 2 - 3 - Klausel 13.1 Satz 1 bis 3 lautet: F374r Stoffe und Bauteile, die nach dem Vertrag vom Auftrag-geber bereitzustellen sind, hat der Auftraggeber auf Verlan-gen den Bedarf zu ermitteln. Er hat sie rechtzeitig abzurufen und von der in der Leis-tungsbeschreibung angegebenen Stelle zur Verwendungs-stelle zu schaffen. Die Bef366rderung einschlie337lich aller zugeh366rigen Leistun-gen (Entladen, Stapeln, Zwischenlagern usw.) ist durch die Preise f374r die anderen Vertragsleistungen abgegolten, so-weit die Leistungsbeschreibung hierf374r keine besonderen Ans344tze enth344lt. Klausel 17 Abs. 1 und 2 lautet: Das bei der Durchf374hrung der vertraglichen Leistung anfal-lende Material, das nicht weiter- oder wieder verwendet wird, hat der Auftragnehmer nach den Vorschriften des KrW-/AbfG zu entsorgen. Dem Auftragnehmer obliegt die Erf374llung der Pflichten eines Abfallerzeugers/-besitzers, insbesondere die Pflicht, nur zugelassene und geeignete Entsorgungsunternehmen und/oder Anlagen auszuw344hlen und die erforderlichen Ent-sorgungsnachweise zu f374hren. Diese hat der Auftragneh-mer dem Auftraggeber unverz374glich in Kopie zu 374bergeben. Der Auftragnehmer hat alle Auflagen und Bedingungen, die im Rahmen des Entsorgungsverfahrens von den Beh366rden gemacht werden, eigenverantwortlich zu erf374llen und den Auftraggeber dar374ber unverz374glich zu informieren. Diese Klauseln sind einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzo-gen, weil sie sich jeweils auf eine Leistungsbestimmung beschr344nken. Dies gilt insbesondere auch f374r Klausel 17 Abs. 2 Satz 3. Diese Klausel betrifft lediglich die Verpflichtung des Auftragnehmers, Auflagen und Bedingungen von Beh366r- 3 - 4 - den zu erf374llen und dar374ber zu informieren. Sie enth344lt keine Preisbestimmung, insbesondere nicht der Art, dass aus Auflagen und Bedingungen entstehende Mehrverg374tungsanspr374che ausgeschlossen w344ren. Ein Zulassungsgrund ergibt sich aus alledem auch insoweit nicht. 4 3. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.07.2001 - 26 O 489/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2004 - 23 U 1/02 -
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