ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR309.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 309 /1 5 vom 6. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , de n Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die R ich terin Dr. Bußmann am 6. Juli 2017 beschlossen: D ie Revision de s Klägers gegen das Urteil des 12. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1 9 . Mai 201 5 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen . Die Parteien tragen jeweils die Kosten ihrer Revision. Der Streitwert wird für die Revision des Klägers auf und fest ges etz t . Gründe: I. Der am 23. Dezember 1948 geborene, mithin rentenferne Kläger wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgu ng im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs - auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte, nach einer Sa t- zungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat seine auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf B e- rücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat 1 - 3 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die von der Bekl agten neu berechnete Startgutschrift den Wert der vom Kläger erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbin d- lich festlegt. Dagegen haben sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil e r- kannt worden ist, Kläger und Beklagte mit ihren Revisi onen gewandt. Nachdem der Senat mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) betreffend die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder en t- schieden hat, die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs . 1 GG verstoßenden Ungleichb e- handlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs - bzw. Besitzstand s- regelung, hat die Beklagte ihre Revision unter Kostenübernahme für e r- ledigt erklärt. Der Kläger hat sich der Erledigung serklärung angeschlo s- sen. II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 1 0 . Mai 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev i- sion des Klägers nicht mehr vor, und die Revision des Klägers h at keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen. Auch die von der Revision de s Klägers gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf de s Kläge rs , die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforde r- lich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskü r- zung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B e- rufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des a n- gebotenen Beweises über Auswirkungen des Näheru ngsverfahrens b e- trifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Star t- gutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar t- 2 3 - 4 - schaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 7 3 Abs. 1 und 1a der Satzung der Beklagten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit en t- scheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 IV ZR 9/15 aaO Rn. 15, 41). III. Nachdem die Parteien die Revisi on der Beklagten übereinsti m- mend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO), trägt die B e- klagte mit Blick auf § 307 ZPO die mit ihrer Revision verbundenen Ko s- ten, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 28. Okto ber 2014 - XI ZR 395/13, MDR 2015, 51 m.w.N.). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2014 - 6 O 561/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2015 - 12 U 411/14 - 4
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