ECLI:DE:BGH:2017:100517BIVZR309.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 309 /1 5 vom 10. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , de n Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die R ich terin Dr. Bußmann am 10. Mai 2017 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de s Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1 9 . Mai 201 5 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten zurückzuweisen. Der Sen at beabsichtigt weiter, den Streitwert für die R e- e- Kosten ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten Rev i- sion aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Die Part eien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. - 3 - Gründe: I. D ie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision des Klägers im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Au ssicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Die von der Revision de s Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt ( vgl. die Nachweise in den Senatsurteile n vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15 , B etrAV 2017, 181 und IV ZR 409/15 , juris ) , im Ü brigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurte i- len vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtli che Erwägungen wi e im Strei t- fall gestützten Revisionen der Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die En t- scheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zula s- sungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe b- licher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision steht einer R evisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.). Das gilt auch für den von der Revision de s Klägers vorgebrachten Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts d es Verbots geltungserha l- tender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1 VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat 1 2 3 - 4 - müsse die Neuregelung der Startg utschriften selbst treffen . Ein Rückgriff auf AGB - rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall bereits deswegen aus, weil - w ie der Senat betreffend die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32 m.w.N.) bereits entschieden hat - die Regelung der Startgutschriften auch in der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht und de s- halb der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen is t. Es bleibt danach dabei, dass die gebotene Neuregelung nicht der Beklagten allein im Sa t- zungsänderungsverfahren, sondern mit Blick auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist ( vgl. Senatsu r- teil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 1 50). Dementspr e- chend ist für einen Rückgriff auf die Wertung en der § 315 Abs. 3 BGB und § 164 Abs. 1 VVG, die jeweils eine Vertragsanpassung durch die Vertragspartei betreffen, kein Raum. - 5 - II. Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsen t- scheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision de s Klä gers auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg . Ma yen Fe lsch H arsdorf - Gebhardt Le hmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2014 - 6 O 561/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2015 - 12 U 411/14 - 4
Full & Egal Universal Law Academy