ECLI:DE:BGH:2018:141218UVZR309.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 309/17 Verkündet am: 14. Dezember 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1936 Abs. 1, § 1942 Abs. 2, § 1967 Abs. 2, § 1990; ZPO § 780 Abs. 2 Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum g e- set z lichen Alleinerben berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wo hngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbin d- lichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81 /12, NJW 2013, 3446). BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 309/17 - LG Dresden AG Chemnitz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Rich terinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 3. November 2017 aufgehoben. Die Sach e wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurück verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Beschluss vom 17. Oktober 200 6 stellte das Amtsgericht Chemnitz fest, dass das klage n- de Land (im Folgenden: Kläger) gesetzlicher Alleinerbe eines am 5. Juni 2006 verstorbenen Wohnungseigentümers ist. Bis Januar 2007 zog der Kläger die Miet en des seinerzeitigen Mieters der Wohnung ein und zahlte an die Beklagte im M ärz 2007 Wohngeld für Januar bis März 2007 . Ab Februar 2007 stand die Wohnung leer. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 teilte der Kläger der Verwalterin der Beklagten mit, Eigentümer der Wohnung geworden zu sein; die Niederla s- sun g Chemnitz werde die leerstehende Wohnung bis zur Veräußerung selbst 1 - 3 - verwalten. Um Übersendung des Verwaltervertrages u nd , falls vorhanden, e i- nes Lageplan s der Wohnung we rde gebeten . Im Januar 2008 wurde die Zwangsverwaltung der Wohnung angeordnet, die dad urch endete, dass die Gläubigerin den Antrag am 27. Mai 2010 zurücknahm. Auf Antrag des Klägers eröffnete das Amtsgericht Chemnitz am 22. Juli 2009 das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers. Der Insolvenzverwalter gab die Eigentum s- wohnung am 28. August 2009 aus der Insolvenzmasse frei. Das Insolvenzve r- fahren wurde am 11. Mai 2010 aufgehoben. Auf Antrag der Beklagten wurde anschließend die Zwangsversteigerung der Wohnung angeordnet. Der Z u- schlag an den Erwerber erfolgte durch Beschluss vom 12. April 2011. D ie Beklagte hat gegen den Kläger drei Anerkenntnis urteile , in denen betre f- fend das Wohn geld für den Zeitraum September 2009 bis August 2010 und N o- vember 2010 bis zum Jahr 2011 erwirkt . Gegen die Zwangsvollstreckung, die die Beklagte aus diesen Urteilen betreibt , wehrt sich der Kläger mit der V ollstr e- ckungsgegenklage. D as Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen des Klägers für unz ulässig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, möchte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen U r- teils e rreichen. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vollstreckungsgegenklage unbegründet, da die Haftung des Klägers nicht auf den Nachlass beschränkt sei. Die Beschränkung stehe nicht aufgrund der Anerkenntnisurtei le fest; de nn der darin aufgenommene Vorbehalt erwachse nicht in Rechtskraft . D ie von dem Kläger nach § 1990 BGB erhobene Dürftigkeitseinrede sei ungeachtet der Fr a- ge, ob der Nachlass tatsächlich dürftig sei, nicht zu berücksichtigen, da es sich bei den titulier ten W ohn geldverbindlichkeiten um Eigenverbindlichkeiten des Klägers handele . Ein Fiskalerbe könne anders als ein natürlicher Erbe die Er b- schaft nicht ausschlagen, so dass für die erforderliche Abgrenzung zu den Nachlassverbindlichkeiten nicht an den Erwerb oder Nichterwerb des Nachla s- ses angeknüpft werden könne. Entscheidend sei vielmehr , ob sich der Fiskus hinsichtlich der Wohnung passiv verhalte oder tung der Wohnung aktiv Nutzungen ziehe. Letzteres sei hier der Fall, weil der Kläger Mieteinnahmen ein gezogen habe . Auch das Schreiben vom 5. Juni 2007, mit dem der Kläger die Verwaltung der Wohnung angezeigt habe, spreche für diese Auslegung. Es lä gen keine Umstände vor, die ausnahmsweise e ine Haftung ausschlössen. Es habe dem Kläger fre igestanden, die Mieten nicht einzuzi e- hen, um so zu dokumentieren, dass er keine Nutzungen ziehen wolle. Durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sei der Kläger zwar grundsätzlich von der Haftung frei geworden. Der Insolvenzverwalter habe aber die Wo hnung aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, so dass die Haftungsbeschrän kung ni cht mehr zu berücksichtigen sei . 3 - 5 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Ber u- fungsgericht gegebenen Begründung kann die - gemäß den §§ 781, 785, 767 ZPO statthafte - Vollstreckungsgegenklage nicht abgewiesen werden. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der in den Anerkenntnisurteilen enthaltene Vorbehalt der beschränkten Erbenha f- tung einer inhaltlichen Prüfung der Beschränkungsmöglichkeit nicht entgege n- steht. Begnügt sich das Gericht - wie hier - in zulässiger Weise mit dem Au s- spruch des Vorbehalts, steht nicht fest, dass die materiell - rechtlichen Vorau s- setzungen der Haftungsbeschränkung erfüllt sind. Der Vorbehalt, der hier im Ü brigen gemäß § 780 Abs. 2 ZPO entbehrlich war, erwächst nicht in Recht s- kraft ( vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2017 V ZR 147/16, NJW - RR 2017 , 1040 Rn. 9 ff. ). 2. Recht s fehlerhaft ist aber die weitere Auffassung des Berufungsg e- richts, d ass die von dem Kläger gemäß § 1990 BGB erhobene Dürftigkeitsei n- rede schon deshalb keine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass zur Fol ge habe, weil es sich b ei den titulierten Wohngeldforderungen um Eigenve r- bindlich keiten des Klägers handele. a) Ber eits geklärt hat de r Senat die Frage, unter welchen Voraussetzu n- gen ein Nichtfiskalerbe die Haftung für Wohngeldforderungen auf den Nachlass beschränken kann. Hierfür kommt es darauf an, ob es sich um (reine) Nac h- lassverbindlichkeit en i.S.d. § 1967 Abs. 1 und 2 BGB handelt und nicht (auch) um eine Ei gen v erbindlichkeit des Erben (vg l . § 1975 BGB) . Insoweit gelten für die laufenden Kosten einer in den Nachlass fallenden Eigentumswoh nung B e- 4 5 6 7 - 6 - sonderheiten. Sie fallen nämlich in aller Regel ohne Zutun des Erben au fgrund von (Mehrheits - )Beschlüssen der Wohnungseigentümer an . Andererseits ist zu berücksichtigen, dass den Kosten Leistungen gegenüberstehen (z.B. Treppe n- hausreinigung, Aufzugswartung, Reparaturen), die der Erbe bei einem zum Nachlass gehörenden Haus nur über den Abschluss oder die Fortführung von Verträgen und damit unter Begründung einer Eigenschuld erhalten würde. Ric h- tigerweise ist deshalb nicht - wie sonst bei der Abgrenzung von Nachlassve r- bindlichkeiten und Eigenverbindlichkeiten - darauf abzustellen , ob die Begrü n- dung der Wohn geldschulden auf einem Verhalten des Erben beruht, sondern ob ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nac h- lasses zugerechnet werden kann. Ist dies der Fall, haftet er für die nach dem Erbfall fällig wer denden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümerg e- meinschaft begründeten Wohngeldschulden (auch) mit seinem eigenen Verm ö- gen . H iervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abge laufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen . Ab diesem Zeitpunkt beruht es allein auf seiner als Verwaltungsmaßnahme zu qualifizierenden En t- scheidung, wie er mit der Woh nung verfährt . Auch wenn er die Wohnung leer stehen läss t, stellt dies eine Maßnahme der Verwaltung der Wohnung durch den Erben dar. Denn einer solchen Vorgehensweise liegt ebenfalls eine En t- scheidung des Erben zugrunde. Unbillig ist diese Haftung des Erben nicht, da ihm das Gesetz ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stellt, die persönliche Haftung auszuschließen. So kann er insbesondere die Erbschaft binnen sechs Wochen seit Kenntnis des Erbfalls ausschlagen (§ 1944 BGB) und für den Fall, dass er die Überschuldung des Nachlasses nicht erkannt hat, unter bes timmten Voraussetzungen die Annahme der Erbschaft anfechten (vgl. zum Ganzen S e- nat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 15 f f .). - 7 - b ) Wie die Rechtslage bei einem Fiskal erben ist, hat der Senat demg e- genüber ausdrücklich offengelassen (Senat, Urteil vom 17. Februar 2017 V ZR 147/16, NJW - RR 2017, 1040 Rn. 15). Er entscheidet die Frage nunmehr wie folgt: Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum gese tzlichen Alleinerben berufen , sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete n Wohngeldschulden in aller Rege l Nachlassverbindlichkeiten . Eigenverbindlic h- keiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eig ene Zwecke nutzen möchte. aa) Wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend sieht, lassen sich die Grundsätze, die der Senat zu der Haftung eines Nichtfiskalerben für Wohngeldschulden aufgestellt hat, nicht ohne Weiteres auf die Haftung des gemäß § 1936 BGB zum gesetzlichen Alleinerben berufenen Fiskus übertr a- gen . Dem Fiskus wird nämlich gemäß § 1942 Abs. 2 BGB das Recht versa gt, die Erbschaft auszuschlagen; eine Annahme der Erbscha ft ist ebenfalls nicht möglich. bb) Ob ein Verhalten des Fiskus die Qualifizierung als Eigenverbindlic h- keit rechtfertigt, muss deshalb unter Berücksichtigung des Zwecks und der B e- sonderheiten des Fiskalerbrechts nach anderen Kriterien bestimmt werden. Hiernach stellen Wohngeldschulden in aller Regel nur Nachlas sverbindlichke i- ten dar. (1) Sinn und Zweck des gesetzlichen Erbrechts des Staates ist es nicht, dem Fiskus einen Anteil am Nachlasswert zu sichern. Dies geschieht durch die Erbschaftssteuer (vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1936 Rn. 1). Vielmehr e r- fül lt der Fiskus eine Ordnungsfunkti on . H errenlose Nachlässe sollen vermie den 8 9 10 11 - 8 - und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung soll gesichert werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 438/14, NJW 2016, 156 Rn. 9). Di e- ser Zweck lässt sich nur erreichen, wenn der Fiskus die ihm zugefallene Er b- schaft nicht ausschlagen kann . Er hat für eine ordnungsgemäße Abwicklung unabhängig davon zu sorgen , ob die Erb schaft wirtschaftlich lohnen d ist oder nicht . Der Gesetzgeber rch a b- gemildert, dass der Fiskus materiell - rechtlich und prozessual gegenüber dem sonstigen Erben privilegiert wird. So haftet d er Fiskus zwar ebenso wie andere Erben für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt mit dem Nachlass und seinem sonstigen fisk alischen Vermögen mit dem Recht, die Haftung durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren oder durch Erhe bung der Einreden gemäß §§ 1990 bis 1992 BGB auf den Nachlass zu beschränken (vgl. Joachim, Erbe nhaftung, 4. Aufl., Rn. 606; MüK oBGB/Leipold, 7 . Aufl., § 1936 Rn. 24). Ihm kann aber gemäß § 2011 Satz 1 BGB keine Inventarfrist gesetzt werden. Während ein sonstiger Erbe sein Recht auf Haftungsbeschränkung durch eine Versäumung der Inventarfrist verliert (§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB), steht dem Nachlas sgläubiger dieses Druckmittel gegenüber dem Fiskus nicht zu r Verfügung. Eine weitere Besserstellung gegenüber anderen Erben erfährt der Fiskus aufgrund der prozessualen Sonderregelung des § 780 Abs. 2 ZPO. Er kann sich auf die Beschränkung seiner Haftung i m Vollstreckungsverfahren auch dann berufen, wenn sie ihm im Urteil nicht vorbehalten ist. (2) Die se Besonderheiten des Fiskalerbrechts sind auch zu beachten, wenn es - wie hier - um die Frage geht , welchen Erklärungswert ein Verhalten des Fiskus nach Feststellung seiner Erbenstellung (§ 1964 Abs. 1 BGB) in den Fällen hat , in denen eine Eigentumswohnung in den Nachlass fällt. In aller R e- gel wird der Fiskus bei seinen Handlungen nur seiner gesetzlichen Aufgabe nach kommen , den Nachlass abzuwickeln . In die sem Kontext sind auch etwaige 12 - 9 - ausdrückliche Erklärungen zu interpretieren. Nur wenn der Fiskus seine Rolle als Nachlassabwickler verlässt, er al so zu erkennen gibt, die Wohnung für eig e- ne Zwecke nutzen zu wollen , ist es gerechtfertigt, die Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten zu qualifizieren, bei denen eine Haftungsbeschr änkung ausgeschlossen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist er wie ein sonstiger E r- be zu behandeln, der die Erbschaft angenommen bzw. nicht innerhalb der Frist des § 1944 BGB ausg eschlagen hat. Dies setzt aber eindeutige Anhaltspunkte voraus, die etwa bei der Nutzung für soziale Zwecke (z. B. der Unterbringung von Bedürfti gen ) gegeben sind. Im Zweifel fehlt es an der Begründung von E i- genverbindlichkeiten. cc) Die Wohnungseigent ümergemeinschaft wird durch die regelmäßige Qualifizierung der Wohngeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten des Fiskus und der h i eraus folgenden Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu b e- schränken, nicht unangemessen benachteiligt. Sie kann nämlich in der Regel ihre Rechte effektiv durchsetzen, weil die Wohngeldansprüche im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtig t sind und den Rechten der nachfolgenden Rangklassen - insbesondere denjenigen von Kreditgebern und Vormerkungsb e- rechtigten - vorge hen ( vgl. Senat, Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 82/17, NJW 2018, 1613 R n. 10). Die s erweist sich insbesondere deshalb als Vorteil, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG selbst betrei ben ka nn (vgl. § 10 Abs. 3, § 52 Abs. 2 Satz 2 ZVG; BT - Drucks. 16/887, S. 44) mit der Folge, das s die nachra n- gigen Rechte nicht in das geringste Gebot aufgenommen werden und mit dem Zuschlag erlöschen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13, BGHZ 20 1, 157 Rn. 24; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZB 65/15, NJW 2016, 502 Rn. 16). Deshalb ist der Erwerb einer solchen Wohnung im Rahmen 13 - 10 - der Zwangsversteigerung für einen Ersteher wirtschaftlich auch dann sinnvoll, wenn die Wohnung wertausschöpfend mit Gr undpfandrechten belastet ist. c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts an einem Verhalten des Klägers, das über die Wahrnehmung der Aufgaben der Verwaltung und der Abwicklung des N achlasses hinausgeht und den Schluss zulässt, der Kläger wolle die Wohnung für eigene Zwecke nutzen. Eigenverbindlichkeiten hat der Kläger deshalb nicht begründet. aa) Die Ent gegennahme der Mieten bis Januar 2007 erfolgte a ufgrund der Stellung des Klä gers als Rechtsnachfolger (§ 1922 BGB) des Erblassers . Er war nunmehr Gläubiger der Zahlungsansprüche gegen den Mieter (§ 535 BGB) , der seine Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung (§ 362 Abs. 1 BGB) e r- b rachte. Anders als das Berufungsgericht meint, hätte es dem Kläger nicht fre i- t- zungen ziehen . Vielmehr entsprach die Einziehung der Mieten gerade seiner Aufgabe. Abgesehen davon h ätte sich der Kläger bei einem abweichenden Vorgehen für d en Fall der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröf f- nung des Nachlassinsolvenzverfahrens gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig machen können (vgl. § 1978 BGB) . Mit der Zahlung des Wohngelds für Januar bis März 2007 ist der Kläger ebenfalls nicht über die ihm kraft Gesetzes obliegende Verwaltung des Nachlasses hinausgegangen, so n- dern hat nur eine tatsächlich bestehende Verbindlichkeit getilgt . bb) Auch in dem Schreiben vom 5. Juni 2007 hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, die Wohnung nunmehr für eigene Zwecke nutzen zu wo l- len. Er hat - im Gegenteil - 14 15 16 - 11 - verwalten, also nur im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses. In diesem Ko n text ist auch die Bitte um Übersendung des Verwal tungsvertrags und eines Lageplans der Wohnung zu se hen. cc) Da der Kläger hiernach entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts kein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss zulässt, er wolle die Wohnung für eigene Zwecke nutzen, kommt es auf die von der Revision in den Vordergrund gerückte Frage, ob das Nachlassinsolvenzverfahren eine Z ä- sur in dem Sinne bewirkt hat, dass jedenfalls die nach Eröffnung des Verfa h- rens begründeten Wohn geldschulden nur Nachlassverbindlichkeiten sind, nicht an. Hätt e der Kläger allerdings - hierauf weist der Senat lediglich ergänzend hin - bereits vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Nutzung der Wohnung zu eigenen Zwe cken zum Ausdruck gebracht , hätte dies zur Fo l- ge , dass er für die nach der Freigabe der Wohnung durch den Insol venzverwa l- ter begründeten Wohngeldschulden - nur um solche Verbindlichkeiten geht es hier - mit seinem sonstigen Vermögen ohne Beschränkungsmöglichkeit haften würde (vgl. allgemein zu den Folgen einer Freigabe durch den Insolvenz verwa l- ter BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14, NZI 2017, 910 Rn. 12; Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05, juris Rn. 16, 18; vgl. speziell zur Freigabe einer Eigentumswohnung AG Halle, ZMR 2011, 999). Insoweit b e- stünde kein Unterschied z u der Haftung eines anderen Erben, der die Erbschaft angenommen oder nicht fristgerecht ausgeschlagen hat und nach diesem Zei t- punkt das Nachlassinsolvenzver fahren beantragt. Auch ein solcher Erbe haftete für die nach der Freigabe der Wohnung durch den Inso lvenzverwalter begrü n- dete n Wohngeldschulden mit seinem gesamten Vermögen . Nachlassverbin d- lichkeiten wären in beiden Fällen nur die nach der Insolvenzeröffnung und bis zur Freigabe fällig werdenden Wohngeldansprüche . Diese wären als Mass e- 17 - 12 - schulden gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO zu qualifizie ren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 7). III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Die S a- che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , weil si e nicht entsche i- dungsreif ist ( § 563 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 ZPO). Zwar bedarf es dazu, ob es sich bei den titulierten Wohngeldforderungen um Nachlassverbindlichkeiten handelt, keiner weiteren Feststellungen. Diese Voraussetzung für die von dem 18 - 13 - Kläger auf § 1990 BGB gestützte Dürftigkeitseinrede liegt vor. Offen ist jedoch noch, ob der Nachlass tatsächlich dürftig ist. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, die Frage v ielmehr ausdrücklich offengelassen, weil es hierauf nach seiner Auffassung nicht ankam. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entsche idung vom 10.01.2017 - 20 C 2065/16 WEG - LG Dresden, Entscheidung vom 03.11.2017 - 2 S 92/17 -
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