BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 3/10 vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten vom 19. April 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 12. April 2011 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. 2 - 3 - 3 Der Senat hat bei seiner Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Kl344gerin in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 06.12.2007 - 3 O 262/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.12.2009 - I-8 U 6/08 -
Full & Egal Universal Law Academy