BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 310/02Verkündet am: 22. Dezember 2003P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2002 aufge-hoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die jetzt unter neuem Namen firmierende Klägerin ist die Nachfolgerinder R. AG, die mit der Beklagten, einer Brauerei, am 15./29. Oktober1990 einen Vertrag über die Lieferung und den Bezug elektrischer Energie fürdie Abnahmestelle I. geschlossen hatte. Diesen Stromlieferungsvertragpaßten die Parteien mit Vertrag vom 30. August/14. September 1999 an, wobeidie bisherige Preisregelung durch eine neue "Individualpreisregelung" ersetztwurde. Diese enthielt unter Ziff. 4 folgende Bestimmung: - 3 -"Energiesteuern und AbgabenDas Entgelt gemäß den Ziff. 1. bis 3. erhöht sich um die jeweiligeStromsteuer aufgrund des Stromsteuergesetzes. ...Soweit zukünftig weitere Energiesteuern oder sonstige die Be-schaffung, die Übertragung, die Verteilung oder den Verbrauchvon elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben ir-gendwelcher Art wirksam werden sollten, werden diese in der je-weiligen Höhe vom Kunden getragen."Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Erstattung von Mehr-aufwendungen in Anspruch, die ihr durch das Gesetz für den Vorrang Erneuer-barer Energien (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I 2000, 305), das Gesetz zumSchutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G) vom 12. Mai2000 (BGBl. I 2000, 703) sowie das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisie-rung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-AusbauG) vom19. März 2002 (BGBl. I 2002, 1092) für den Lieferzeitraum von Oktober 2000bis Januar 2001 sowie April 2002 in Höhe von 85.247,76 nr DM)entstanden sein sollen. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur Zahlung dieserAufwendungen in Abrede gestellt und die Höhe der geltend gemachten Forde-rung bestritten.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat diehiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt dieKlägerin ihr Klagebegehren weiter. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Zur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in RdE 2003, 74abgedruckt ist, ausgeführt, das Landgericht habe zu Recht erkannt, daß dieKlägerin den Anspruch auf Mehrvergütung ihrer Stromlieferungen nicht ausdem Vertrag vom 15./29. Oktober 1990 unter Berücksichtigung des Anpas-sungsvertrages vom 30. August/14. September 1999 herleiten könne. Die in der"Individualpreisregelung" enthaltene Preisanpassungsregelung sei eine vorfor-mulierte Klausel, die nach ihrem Wortlaut eine Überwälzung der Kosten, dieNetzbetreibern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus den Regelungendes EEG und des KWK-G sowie des KWK-AusbauG erwüchsen, nicht gestatte,da es sich hierbei weder um Steuern noch "Abgaben irgendwelcher Art" han-dele. Die Klägerin könne die begehrte Überwälzung der erhöhten Beschaf-fungskosten von Strom nicht auf eine erläuternde Vertragsauslegung stützen,da das von ihr vorgetragene besonders weite Verständnis des Begriffs "Abga-be" für die Auslegung der gegenüber der Beklagten verwandten Geschäftsbe-dingung nicht maßgeblich sei; abzustellen sei vielmehr auf die objektivierteSicht eines durchschnittlichen Industriekunden, der die Begriffe "Energiesteuernund Abgaben" in dem engeren Sinne einer Geldleistung an den Fiskus verste-he.Auch eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, daes an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die Parteien hätten die Mög-lichkeit, daß sich die Beschaffungskosten der Stromlieferantin in der Vertrags-laufzeit aufgrund öffentlich-rechtlicher Belastungen erhöhen könnten, bedachtund in Form der Preiserhöhungsklausel in Ziff. 4 der Anlage 2 ihres Anpas-sungsvertrages aus August/September 1999 geregelt. Damit hätten sie be- - 5 -stimmte Kostenpositionen - Steuern und Abgaben - in das Risiko der Beklagtengestellt und die Gefahr der Preissteigerungen bei der Beschaffung des Stromsim übrigen bei der Stromlieferantin belassen. Der Umstand, daß die Klägerineinen bestimmten Kostenfaktor nicht bedacht habe, nämlich die Erhöhung ihrerBeschaffungskosten durch umwelt-politisch getroffene Regelungen nicht steuer-oder abgabenrechtlicher Art, rechtfertige nicht, den Vertrag der Parteien als un-vollständig anzusehen. Ein Bedürfnis für eine Vertragsanpassung nach Treuund Glauben bestehe ebenfalls nicht.Die Klägerin könne ihre Klageansprüche schließlich auch nicht auf ge-setzliche Regelungen stützen. Das EEG begründe keine Vergütungspflichtendes Letztverbrauchers und sehe auch keine Abwälzungsregelungen zu seinenLasten vor. Das KWK-G und das KWK-AusbauG vermittele dem Elektrizitäts-versorgungsunternehmen ebenfalls keinen Anspruch darauf, die Preise in ei-nem bestehenden Stromversorgungsvertrag abzuändern.II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, daß sichaus Ziff. 4 der Individualpreisregelung vom 30. August/14. September 1999 eineVerpflichtung zur Tragung der von der Klägerin begehrten Aufschläge für dienach dem EEG, dem KWK-G sowie dem KWK-AusbauG entstandenen Mehr-aufwendungen nicht unmittelbar ergibt. Dabei unterliegt die in der "Individual-preisregelung" enthaltene Preisanpassungsklausel der Klägerin der uneinge-schränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Klägerin dieseVertragsbedingung nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsge- - 6 -richts über den Bereich eines Oberlandesgerichtsbezirks hinaus verwendet(st.Rspr., vgl. BGHZ 98, 133, 184, 187; Senatsurteil vom 15. November 2000- VIII ZR 322/99, WM 2001, 1028 = NJW-RR 2001, 987 unter II 1, jew.m.w.Nachw.).Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt undtypischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redli-chen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-teiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535 = NJW 1999, 1105 unter II 1 a; Senatsur-teil vom 15. November 2000 aaO; Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.).a) Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufschlägen für die ihrdurch das EEG, das KWK-G und das KWK-AusbauG entstandenen Mehrauf-wendungen handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommenhat, weder um Steuern im Sinne von § 3 AO noch um (öffentlich-rechtliche) Ab-gaben, unter denen neben Steuern auch Gebühren, Beiträge und Sonderabga-ben zu verstehen sind (Birk in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung,§ 3 Rdnr. 20 ff.). Wie der Bundesgerichtshof für Leistungspflichten nach demStromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, 2633) ent-schieden hat, stellten diese nach ihrem materiellen Gehalt keine Abgabenlastendar, weil mit der Festlegung des Mindestpreises für den eingespeisten Stromaus erneuerbaren Energien dieser Strom gefördert werden sollte, ohne daß ei-ne Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wurde; eshandelte sich damit um eine Preisfestsetzung im Rahmen des Austauschver-hältnisses der beteiligten Unternehmen (BGHZ 134, 1, 27 f.; siehe auchBVerfG, NJW 1997, 573). Das gleiche gilt für die Zahlungspflicht der Netz-betreiber nach dem EEG, dem KWK-G sowie dem KWK-AusbauG, die nunmehr - 7 -feste Mindestvergütungen für den eingespeisten Strom sowie eine gesonderteAusgleichsregelung unter den Netzbetreibern bestimmt haben, da auch hierZahlungen nicht an eine öffentliche Einrichtung, sondern an den Betreiber derKraftwerke mit Einsatz regenerativer Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung er-folgen (so auch OLG Düsseldorf, RdE 2002, 187 f.; Gent, RdE 2001, 50, 54;Ebel, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 812, 814; so auch Büdenben-der, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 298, 308).b) Die Klägerin kann sich für die von ihr befürwortete Vertragsauslegungnicht darauf berufen, Sinn und Zweck der vereinbarten Steuer- und Abgaben-klausel sowie die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der in dem EEG, dem KWK-Gsowie KWK-AusbauG gefundenen Finanzierungsform gegenüber einer öffentli-chen Subventionierung aus dem staatlichen Haushalt, verbunden mit neu ge-schaffenen Steuern oder Abgaben, rechtfertigten eine Anwendung der Klauselauf die aus den genannten Gesetzen resultierenden Mehraufwendungen unddamit eine Abwälzung von dem betroffenen Energieversorgungsunternehmenauf seine Kunden (Büdenbender aaO S. 310 ff. 321). Da bei der Auslegung vonAllgemeinen Geschäftsbedingungen von der Verständnismöglichkeit der typi-scherweise von ihr angesprochenen Durchschnittskunden auszugehen ist (sie-he auch Senatsurteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590= NJW 1998, 2207 unter II m.w.Nachw.), hätte es der Darlegung bedurft, daßder durchschnittliche Industriekunde den Begriff "Abgaben" in diesem Sinneverstanden hat; soweit die Revision auf den unter Sachverständigenbeweis ge-stellten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. September 2002 verweist,war dieses nicht nachgelassene Vorbringen vom Berufungsgericht nicht zu be-rücksichtigen.2. Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Berufungsgericht insoweit,als es auch eine ergänzende Vertragsauslegung verneint. - 8 -a) Nach herrschender Meinung ist in Fällen, in denen - wie hier - eineLücke in vorformulierten Verträgen nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskon-trollschranken des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 ff. BGB) beruht, eine ergän-zende Vertragsauslegung zulässig (vgl. BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234;117, 92, 98; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 6Rdnr. 31). Eine derartige Vertragslücke ist durch ergänzende Auslegung derBedingungen unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabszu schließen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise an Ge-schäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat (BGHZ 107,273, 277; 119, 305, 325; Schmidt aaO § 6 Rdnr. 32, jew. m.w.Nachw.). EineVertragslücke kann auch darauf beruhen, daß sich die bei Vertragsschluß be-stehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern(vgl. BGHZ 123, 281, 285; BGH, Urteil vom 20. November 1975 - III ZR 112/73,WM 1976, 251 unter I 1 b; BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88, WM1989, 1743 unter II 4 a).b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolgrügt, davon aus, die Parteien hätten bewußt eine abschließende Regelung zurErhöhung des Entgelts getroffen, so daß es hinsichtlich der streitigen Kosten aneiner planwidrigen Regelungslücke fehle. Zwar haben die Parteien nach der"Individualpreisregelung" vom 30. August/14. September 1999, mit der diePreisregelung des Vertrags vom 15./29. Oktober 1990 ersetzt wurde, im einzel-nen festgelegte Arbeitspreise, verbunden mit einer Preisanpassungsklausel,vereinbart. Eine Regelung, wer die zusätzlichen Kosten für die Abnahme vonStrom aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zustaatlich bestimmten Festpreisen zu tragen hat, konnte bei Vertragsschluß nichtgetroffen werden, weil es diese staatliche Form der Förderung erneuerbarerEnergien und der Kraft-Wärme-Kopplung unter Ausschluß einer Beteiligung des - 9 -Staatshaushaltes zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab und deshalb auch nichtberücksichtigt werden konnte.Im übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß die Re-gelungen des Stromeinspeisungsgesetzes vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I1990, 2633), neu gefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirt-schaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I 1998, 730), die eine Abnahme- undVergütungspflicht des örtlichen Netzbetreibers und nur in Ausnahmefällen eineWeitergabe von Teilen der Belastungen an den sogenannten vorgelagertenNetzbetreiber vorsahen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG), für sie, die Klägerin, nurgeringe praktische Bedeutung hatten, da dadurch lediglich jährliche Gesamt-kosten von ca. 13 Mio. DM ausgelöst wurden, was, auf die einzelne kWh um-gelegt, einen Betrag von lediglich 0,02 Pfennig/kWh ausmachte. Demgegen-über verursachten nach dem Vortrag der Klägerin das EEG und KWK-G im Jah-re 2001 jährliche Gesamtkosten in Höhe von 700 Mio. DM, was einem Betragvon 1,15 Pfennig/kWh entsprach. Wenn die Klägerin im Hinblick auf die Rege-lungen des Stromeinspeisungsgesetzes auch bei der Vertragsanpassung vom30. August/14. September 1999 keine Änderung der Preisanpassungsklauselvorgenommen hat, kann hieraus auf das Fehlen einer Vertragslücke ebenfallsnicht geschlossen werden. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Klägerin beiVertragsänderung nicht auf eine Regelung in ihrem Sinne gedrungen hätte,wenn sie damals gewußt hätte, daß künftig bei Anwendung des Gesetzes fürden Vorrang Erneuerbarer Energien eine so weitgehende Abwälzung der er-höhten Energiekosten auf sie als vorgelagerte Netzbetreiberin stattfinden wür-de.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht ange-nommen werden, daß aus der Sicht der Beklagten die Gefahr von Preissteige-rungen für die Beschaffung des Stroms, soweit nicht bestimmte Kostenfaktoren - 10 -ausgenommen waren, bei der Klägerin allgemein belassen werden sollte. Daßdie Klägerin sämtliche die Beschaffung, Übertragung oder Verteilung von elekt-rischer Energie belastenden Steuern oder sonstige staatlich angeordnete Ab-gaben nicht übernehmen, sondern auf den Kunden abwälzen wollte, ergibt sichaus Ziff. 4 der "Individualpreisregelung". Nichts anderes gilt für die hier in Redestehenden Belastungen der Klägerin infolge der Neuregelung der Subventionie-rung des aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagengewonnen Stroms. Diese durch staatliche Eingriffe veranlaßten Mehrkostensind von sonstigen Änderungen der Beschaffungs- und Vertriebskosten aufdem Strommarkt zu unterscheiden, deren Veränderung in den Risikobereichder Klägerin fällt (vgl. Büdenbender aaO S. 313 f.).c) Die hinsichtlich der durch das EEG, das KWK-G sowie das KWK-AusbauG anfallenden Mehrkosten bestehende Vertragslücke ist dahin zuschließen, daß diese Kosten ebenfalls von der Beklagten als Stromkundin zutragen sind; zu einer eigenen ergänzenden Auslegung ist das Revisionsgerichtbei den über den Bereich des Berufungsgerichts hinausgehend verwendetenAllgemeinen Geschäftsbedingungen befugt (BGHZ 90, 69, 73 f.; BGHZ 117, 92,98). Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet auch nicht deshalb aus, weilzur Ausfüllung der Regelungslücke mehrere Gestaltungsmöglichkeiten in Be-tracht kämen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung dieParteien getroffen hätten (vgl. BGHZ 143, 103, 121 m.w.Nachw.). Vielmehr istanzunehmen, daß die Parteien als Beteiligte des geschlossenen Sonderkun-denvertrages, wäre ihnen die Vertragslücke bewußt gewesen, ebenso wie dieerwähnten "Energiesteuern oder Abgaben" auch die durch das EEG, das KWK-G sowie das KWK-AusbauG bewirkten Eingriffe in das Preissystem und da-durch verbundene Mehrbelastungen der Klägerin der Beklagten als Abnehmerinauferlegt hätten. Daß der Gesetzgeber selbst von einer Überwälzung der durchdas EEG herbeigeführten Mehrkosten auf den Verbraucher ausging, ergibt sich - 11 -aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Stromer-zeugung aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung des Mineralölsteuer-gesetzes, in welchem die Erwartung ausgesprochen wird, daß "Auswirkungenauf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ... trotz vor-aussichtlich geringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in nennenswer-tem Umfang zu erwarten" seien. Es sei "lediglich mit geringfügigen Steigerun-gen der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Marktsinkenden Strompreise deutlich überkompensiert" würden (BT-Drucks. 14/2341S. 2; s.a. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft undTechnologie BT-Drucks. 14/2776 S. 2); inwieweit sich diese Annahme des Ge-setzgebers in der Folgezeit als richtig erwiesen hat, ist dabei unerheblich (zurWeitergabe von "nicht vermeidbaren Mehraufwendungen" siehe § 3 Abs. 1Satz 3 KWK-G sowie nicht erstatteter "Zuschlagszahlungen" und "Ausgleichs-zahlungen" siehe § 9 Abs. 7 KWK-AusbauG, vgl. hierzu Entwurf des Gesetzesfür die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, BT-Drucks. 14/7024 S. 9). Im Tarifkundenbereich sind die diesbe-züglichen Kosten anerkennungsfähig und werden gemäß § 12 BTOElt tariflichanerkannt (Büdenbender aaO S. 301; Britz/Müller RdE 2003, 163, 166). Davon,daß die Klägerin die in Rede stehenden, auf gesetzgeberischen Maßnahmenberuhenden Mehrkosten, die ihrem Zweck nach und in ihren Auswirkungen fürdie Energieversorgungsunternehmen einer Abgabe gleichstehen, nicht eben-falls auf die Sonderkunden hätte abwälzen wollen, konnten diese nicht ausge-hen. - 12 -III.Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist, da dieBeklagte die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin bestrit-ten hat, an das Berufungsgericht zur weiteren Feststellung zurückzuverweisen.Dr. DeppertDr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Deppertfür den wegen Erkrankung an derUnterschriftsleistung verhindertenRichter am BundesgerichtshofDr. Frellesen22. Dezember 2003
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