BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VIII ZR 310/06 Verk374ndet am: 11. Juli 2007 E r m e l, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344ger werden das Urteil der 6. Zivilkam-mer des Landgerichts Bonn vom 9. November 2006 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 29. Juni 2006 teilweise abge344ndert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344ger als Ge-samtgl344ubiger weitere 175,39 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 29. M344rz 2006 zu zahlen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger vermieteten dem Beklagten mit Vertrag vom 20. Oktober 2005 ab dem 1. Dezember 2005 eine Wohnung in W. zu einer monatlichen Miete von 210 200 zuz374glich einer Betriebskostenvorauszahlung von 95 200. Nach-dem der Beklagte die Miete f374r Februar und M344rz 2006 sowie eine vertraglich vereinbarte Kaution von 500 200 nicht gezahlt hatte, k374ndigten die Kl344ger mit Schreiben ihrer sp344teren Prozessbevollm344chtigten vom 15. M344rz 2006 das Mietverh344ltnis fristlos und forderten den Beklagten vergeblich auf, die Wohnung 1 - 3 - bis zum 29. M344rz 2006 ger344umt an sie herauszugeben und den r374ckst344ndigen Betrag in H366he von insgesamt 1.110 200 zu zahlen. 2 Mit ihrer nachfolgenden R344umungs- und Zahlungsklage haben die Kl344ger vom Beklagten auch die Erstattung au337ergerichtlicher Anwaltskosten f374r die fristlose K374ndigung in H366he von 373,98 200 nebst Zinsen verlangt. 3 Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 zur R344umung und Zahlung von 1.110 200 sowie zur Zahlung weiterer 198,59 200 f374r die durch die an-waltliche K374ndigung vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten von 175,39 200 hat es die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zuge-lassene Berufung hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Begehren auf Er-stattung der restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344ger hat Erfolg. 4 334ber das Rechtsmittel ist antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu ent-scheiden, da der Beklagte in der m374ndlichen Revisionsverhandlung trotz ord-nungsgem344337er Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Ur-teil indessen nicht auf der S344umnis des Beklagten, sondern auf einer Sachpr374-fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). 5 I. Das Berufungsgericht (LG Bonn ZMR 2007, 374) hat zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 - 4 - Den Kl344gern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung au-337ergerichtlicher Kosten nur in H366he von 198,59 200 zu, weil ihnen ein weiterge-hender ersatzf344higer Schaden wegen der teilweisen Anrechnung der Ge-sch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr nicht entstanden sei. F374r den Aus-spruch der K374ndigung h344tten die Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger insge-samt 373,98 200 verdient (1,3 Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz (VV RVG) aus einem Gegenstandswert von 2.520 200, 0,3 Erh366hungsgeb374hr nach Nr. 1008 VV RVG, 20 200 Auslagenpauscha-le nach Nr. 7002 VV RVG und 16 % Umsatzsteuer aus den vorgenannten Be-tr344gen nach Nr. 7008 VV RVG). Die auf den Satz von 1,6 erh366hte Gesch344ftsge-b374hr sei nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zur H344lfte, also mit ei-nem Geb374hrensatz von 0,8, auf die Verfahrensgeb374hr des vorliegenden Rechtsstreits anzurechnen. 7 Der Ausspruch einer K374ndigung und der anschlie337ende R344umungs-rechtsstreit betr344fen denselben Gegenstand. Deshalb sei die f374r den Ausspruch der K374ndigung verdiente Gesch344ftsgeb374hr teilweise auf die Verfahrensgeb374hr des anschlie337enden R344umungsrechtsstreits anzurechnen. 8 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Gegenstand der au337ergerichtlichen T344tigkeit eines Rechtsanwalts, der mit dem Ausspruch der K374ndigung beauftragt ist, das R344umungsverlangen des Vermie-ters und somit denselben Gegenstand betrifft wie eine sp344tere gerichtliche T344-tigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der R344umungsklage (Senatsurteil vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 = NZM 2007, 396 unter II 2 b). 10 - 5 - 2. Wie der Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 = NZM 2007, 397) - nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts - aber bereits entschieden hat, f374hrt die in der Vorbemer-kung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Gesch344ftsge-b374hr auf die Verfahrensgeb374hr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu einer Reduzierung der letztgenannten Geb374hr. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgeb374hr des nach-folgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass sich nicht die vorgerichtliche Ge-sch344ftsgeb374hr, sondern die Verfahrensgeb374hr im Umfang der Anrechnung re-duziert. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfah-rens zu ber374cksichtigen (Senatsurteil vom 14. M344rz 2007, aaO, unter II 2 d). 11 Soweit prozess366konomische Gr374nde f374r den umgekehrten Weg der h344lf-tigen Anrechnung der Verfahrensgeb374hr auf die Gesch344ftsgeb374hr sprechen m366gen (beispielsweise: KG JurB374ro 2006, 202; OVG NRW NJW 2006, 1991), weil die vorgerichtliche Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG - anders als die Verfahrensgeb374hr - nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247247 103, 104 ZPO ber374cksichtigt werden kann, rechtfertigt dies nicht, das Gesetz gegen sei-nen klaren Wortlaut anzuwenden. 12 Den Kl344gern steht daher gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer 175,39 200 nach 247 280 Abs. 1, 2, 247 286 BGB zu, da ihnen insgesamt ein verzugsbedingter Schaden in H366he der ihren Prozessbevollm344chtigten zuste-henden Verg374tung von 373,98 200 f374r die fristlose K374ndigung entstanden ist. Der Beklagte befand sich mit Mietzahlungen f374r zwei Monate in Verzug. Auf dieser Pflichtverletzung beruhte die Beauftragung der Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger zur au337ergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere zur Erkl344rung der - gem344337 247 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 Buchst. a BGB berechtigten - frist-losen K374ndigung des Mietverh344ltnisses. 13 - 6 - III. 14 Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (247 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte ist unter teilweiser Ab-344nderung des erstinstanzlichen Vers344umnisurteils zur Zahlung weiterer 175,39 200 zu verurteilen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 29.06.2006 - 6 C 189/06 - LG Bonn, Entscheidung vom 09.11.2006 - 6 S 227/06 -
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