BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 310/07 Verk374ndet am: 2. Juni 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schrifts344tze bis zum 7. Mai 2010 eingereicht werden konnten, f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 6. Zi-vilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Novem-ber 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Auskunft 374ber die in den Gesch344ftsjah-ren 2002 und 2003 erzielten Gewinne und 334bersch374s-se auf die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen worden ist. 2. Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Ur-teil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit das Landgericht festgestellt hat, die Beklagte sei verpflich-tet, der Kl344gerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gew344hren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. 304nderung zum 31. Dezember 2001 oder zum Eintritt des Versi-cherungsfalles entspricht. 3. Im 334brigen wird die Revision der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. - 3 - 4. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. 5. Streitwert: 3.500,- 200 Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezem-ber 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Al-tersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374-here - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell nach versicherungsmathematischen Grunds344tzen beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. 1 - 4 - 2 II. In dem eingef374hrten Betriebsrentensystem beruht die Berech-nung der monatlichen Betriebsrente auf der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, die sich unter ande-rem f374r das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, f374r soziale Komponen-ten und - im Rahmen einer 334berschussbeteiligung nach 247247 19 ATV, 68 f. VBLS - als Bonuspunkte ergeben k366nnen. In Versorgungspunkte umgerechnet wurden auch die bis zur Sys-temumstellung erworbenen Rentenanwartschaften der Versicherten, die die Beklagte wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen hat. Da-bei unterscheiden die 334bergangsregelungen die Versicherten, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebens-jahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversi-cherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorwei-sen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten wurden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertra-gen. 3 III. Die Beklagte hat der am 27. September 1944 geborenen Kl344ge-rin eine Startgutschrift f374r rentennahe Versicherte zum 31. Dezember 2001 in H366he von 42,80 Punkten erteilt (das entspricht einem Wert von monatlich 171,20 200). Seit dem 1. Oktober 2004 erh344lt die Kl344gerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente f374r schwerbehin-derte Menschen und von der Beklagten eine Betriebsrente in H366he von 144,47 200 netto. Bei der Berechnung der Betriebsrente sind Bonuspunkte 4 - 5 - nicht einbezogen und sind auch in den von der Beklagten erteilten so genannten Versicherungsnachweisen nicht ausgewiesen. Der Verwal-tungsrat der Beklagten hat f374r die Gesch344ftsjahre 2002 und 2003 ent-schieden, dass dem das Versorgungskonto I betreffenden Abrechnungs-verband, dem die Kl344gerin angeh366rt, keine Bonuspunkte zugeteilt wer-den. Nach Auffassung der Kl344gerin hat die Beklagte ihr eine h366here monatliche Rente zu zahlen. Ihre Betriebsrente sei nach den fr374heren vor der Systemumstellung geltenden Satzungsbestimmungen zu ermit-teln. Durch die Berechnung der Startgutschrift nach den Regeln f374r ren-tennahe Versicherte werde sie in ihrem unter Geltung der alten Satzung erdienten Besitzstand verletzt, ohne dass hierf374r hinreichende Rechtfer-tigungsgr374nde dargetan und nachgewiesen seien. Zudem h344lt sie die j344hrliche Anpassung der Betriebsrente um 1% gem344337 247 39 VBLS nicht f374r ausreichend. Dar374ber hinaus verlangt sie Auskunft 374ber die von der Beklagten in den Gesch344ftsjahren 2002 und 2003 erzielten 334bersch374sse, um einen ihrer Ansicht nach gegebenen Anspruch auf konkrete Gut-schrift von Bonuspunkten verfolgen und um 374berpr374fen zu k366nnen, ob die "Ermessensentscheidung" der Beklagten 374ber die Zuteilung von Bo-nuspunkten den satzungsgem344337en Vorgaben entspricht. Ihrer Ansicht nach h344tte eine zeitnahe Zuteilung von Bonuspunkten aus den in den Gesch344ftsjahren 2002 und 2003 erzielten 334bersch374ssen erfolgen m374s-sen. Zudem h344tten die 334bersch374sse nicht durch im Einzelnen nicht nachvollziehbare "technische Austritte" aufgrund der im Laufe des jewei-ligen Gesch344ftsjahres eingetretenen Versicherungsf344lle verringert wer-den d374rfen. Im 334brigen sei nicht ersichtlich, welche Rechengr366337en der 334berschussermittlung zugrunde l344gen. 5 - 6 - 6 Das Amtsgericht hat unter Abweisung der Klage im 334brigen fest-gestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Kl344gerin f374r 2002 und 2003 374ber die erzielten Gewinne und 334bersch374sse Auskunft zu erteilen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Kl344gerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindes-tens eine Betriebsrente zu gew344hren, die dem geringeren Betrag der Be-rechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. 304n-derung zum 31. Dezember 2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfal-les entspricht; die weitergehende Berufung der Kl344gerin hat es zur374ck-gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es die Klage im 334brigen abgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Parteien ihre bisherigen Begehren weiter mit Ausnahme der von der Kl344gerin urspr374nglich zus344tz-lich beantragten Gew344hrung eines halben Bonuspunktes f374r das Ge-sch344ftsjahr 2002 und eines Bonuspunktes f374r das Gesch344ftsjahr 2003; der entsprechende Antrag war nicht mehr Gegenstand des Berufungsver-fahrens. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat insoweit Erfolg, als das Berufungs-gericht die Klage im Hinblick auf das geltend gemachte Auskunftsbegeh-ren abgewiesen hat; im 334brigen ist die Revision der Kl344gerin unbegr374n-det. Die Revision der Beklagten wendet sich erfolgreich gegen die Fest-stellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet, der Kl344ge-rin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gew344hren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. 304nderung zum 31. Dezember 2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht. 7 - 7 - 8 I. Die Kl344gerin kann nicht verlangen, dass ihre Betriebsrente nach den fr374heren, vor der Systemumstellung geltenden Satzungsbestimmun-gen ermittelt wird. Das Berufungsgericht hat die Systemumstellung viel-mehr zu Recht f374r zul344ssig erachtet und die entsprechenden 334bergangs-regelungen f374r rentennahe Versicherte als wirksam angesehen. 1. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 ( IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Be-klagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer um-fassenden Systemumstellung ge344ndert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 ( IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101 ) hat er dies best344-tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren 334bertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebil-ligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestal-tungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch f374r die Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollen-dung des 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente ( BGHZ 178, 101 Tz. 39-45), die Festschreibung der Rechengr366337en, wie etwa des Entgelts, des Familienstandes und der Steuerklasse zum Umstellungs-stichtag (BGHZ aaO Tz. 46 ff.). Zudem begegnet es keinen durchgrei-fenden rechtlichen Bedenken, dass den rentennahen Versicherten ledig-lich im Rahmen einer Besitzstandsregelung die Vorteile aus der Halban-rechnung von Vordienstzeiten belassen werden, eine Vollanrechnung aber nicht stattfindet (BGHZ aaO Tz. 54-59). Im Einzelnen wird erg344n-zend auf die Ausf374hrungen in den genannten Senatsurteilen verwiesen. 9 - 8 - 10 Die Kl344gerin kann sich ferner nicht mit Erfolg auf die Ber374cksichti-gung unterschiedlicher Nettoversorgungss344tze bei der Gesamtversor-gung berufen. Zu ihren Gunsten greift die 334bergangsregelung des 247 98 Abs. 5 VBLS a.F., die hinsichtlich der die so genannte Linearisierung der Versorgungss344tze einf374hrenden 25. Satzungs344nderung galt, und die 374ber 247 79 Abs. 2 Satz 3 VBLS auch f374r die Berechnung der Startgutschriften der rentennahen Versicherten anzuwenden ist. Entsprechend der An-nahme des Berufungsgerichts ist f374r eine von der Kl344gerin angestrebte noch g374nstigere Kombination aus unterschiedlichen Versorgungss344tzen eine nachvollziehbare Grundlage weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch die Revision f374hrt hierf374r nichts an. 2. Dar374ber hinaus ist die gem344337 247 39 VBLS auf 1% pro Jahr be-schr344nkte Rentenanpassung nicht zu beanstanden. Der Senat hat im Ur-teil vom 17. September 2008 ( IV ZR 191/05 - VersR 2008, 1524 ) der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugestimmt, wonach die 304n-derung des Anpassungsma337stabs gegen374ber der fr374heren Ankn374pfung an die Erh366hung oder Verminderung der Versorgungsbez374ge der Versor-gungsempf344nger des Bundes jedenfalls derzeit den Zweck der Existenz-sicherung des Versicherten im Alter nicht beeintr344chtigt. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungs-spielraums auf eine eventuelle 304nderung der Verh344ltnisse angemessen zu reagieren. 11 3. Aus den vorstehenden Ausf374hrungen ergibt sich, dass die Kla-geantr344ge Ziff. 1 bis 6 - wie vom Berufungsgericht angenommen - zu-r374ckzuweisen waren. Soweit das Berufungsgericht - ohne darauf gerich-teten ausdr374cklichen Klageantrag - festgestellt hat, die Beklagte sei ver- 12 - 9 - pflichtet, der Kl344gerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens ei-ne Betriebsrente zu gew344hren, die dem geringeren Betrag der Berech-nung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. 304nderung zum 31. Dezember 2001 oder zum Eintritt des Versiche-rungsfalles entspricht, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Auch insoweit war die Klage abzuweisen. Die Beklagte weist in ihrer Re-visionsbegr374ndung dabei zutreffend darauf hin, dass es dem Berufungs-gericht nicht nachvollziehbar gelungen ist, eine greifbare Renteneinbu337e festzustellen, nachdem insbesondere der vom Berufungsgericht regel-m344337ig gew344hlte Vergleich der tats344chlich gezahlten Zusatzrente mit dem von der vierten Fiktivberechnung ausgewiesenen Wert eine Besserstel-lung der Kl344gerin ergibt. Es ist nicht ersichtlich, worin bei der Kl344gerin der Eingriff in verfassungsrechtlich gesch374tzte Rechtspositionen liegen soll. II. Der von der Kl344gerin geltend gemachte Auskunftsanspruch durf-te nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat lediglich zu Recht den die Vorlage der versicherungstechnischen Bilanzen betreffenden (Hilfs-)Antrag Ziff. 7 zur374ckgewiesen. 13 1. Zwar kann die Kl344gerin keine Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruches auf Gew344hrung von Bonuspunkten f374r die Gesch344ftsjahre 2002 bzw. 2003 verlangen. Wie der Senat mit Urteilen vom 24. M344rz 2010 (u.a. IV ZR 69/08 unter II 1 a aa und IV ZR 296/07 unter II 1 [je-weils zur Ver366ffentlichung vorgesehen]) entschieden hat, besteht f374r ein solches Leistungsbegehren nach der hierf374r allein ma337geblichen Sat-zung der Beklagten keine rechtliche Grundlage, wovon auch das Beru-fungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Die Beklagte konnte und muss- 14 - 10 - te einen Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in be-stimmter H366he nicht einr344umen (Senatsurteile aaO IV ZR 69/08 unter II 1 b bb und IV ZR 296/07 unter II 2). 2. Das Berufungsgericht hat aber nicht erkannt, dass die Kl344gerin mit Hilfe der Auskunft nicht nur einen solchen - nicht gegebenen - An-spruch auf konkrete Gutschrift von Bonuspunkten verfolgen, sondern, wie sie ausdr374cklich hervorgehoben hat, allgemein die "Ermessensent-scheidung" der Beklagten 374ber die Zuteilung von Bonuspunkten 374berpr374-fen will. 15 a) Durch die Satzung der Beklagten wird den Versicherten ein An-spruch auf Zuteilung von Bonuspunkten lediglich dem Grunde nach ein-ger344umt, der das Recht umfasst, entsprechend den satzungsgem344337en Vorgaben an 334bersch374ssen beteiligt zu werden. Soweit die Beklagte die-sen Vorgaben nicht nachgekommen sein sollte, bleibt es den Versicher-ten grunds344tzlich unbenommen, die gerichtliche Feststellung zu begeh-ren, dass die ihnen erteilten Versicherungsnachweise in Bezug auf die (nicht) ausgewiesenen Bonuspunkte unverbindlich oder unwirksam sind. Andernfalls w344re der f374r b374rgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abgeleitete wirkungsvolle Rechtsschutz nicht gew344hrleistet (vgl. BVerfG VersR 2000, 214, 215 und VersR 2006, 489 Tz. 61, 66, 70). 16 b) Fehlen den Versicherten die f374r die 334berpr374fung des satzungs-gem344337en Vorgehens der Beklagten erforderlichen Informationen, ist die-se insoweit zur Auskunft verpflichtet. 17 - 11 - 18 aa) Der Auskunftsanspruch ist aus der Regelung des 247 51 Abs. 2 VBLS abzuleiten. Diese sieht vor, dass die nach 247 51 Abs. 1 Satz 1 VBLS zu erstellenden Versicherungsnachweise 374ber die von den Versi-cherten erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrente wegen Alters auch in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte nur binnen einer Aus-schlussfrist von sechs Monaten - wobei die Wirksamkeit dieser Fristbe-stimmung zweifelhaft ist, hier aber offen bleiben kann - beanstandet wer-den k366nnen (vgl. 247 51 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Schon daraus folgt grund-s344tzlich auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung; andernfalls liefe das Beanstandungsrecht der Versicherten leer. Jeden-falls besteht eine solche Verpflichtung im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz nach 247 242 BGB. bb) Umfang und Inhalt der Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte ben366tigt, um seinen Anspruch geltend ma-chen zu k366nnen (M374nchKomm-BGB/Kr374ger, 5. Aufl. 247 260 Rdn. 40 m.w.N.). Demgem344337 hat der Versicherte, der die Entscheidung der Be-klagten 374ber die Zuteilung von Bonuspunkten daraufhin 374berpr374fen will, ob sie der Satzung entspricht, einen Anspruch auf Auskunft 374ber die Er-mittlung und die Verteilung des 334berschusses auf der Grundlage der fik-tiven versicherungstechnischen Bilanz. Dazu geh366ren unter anderem Angaben dar374ber, welches (fiktive) Kassenverm366gen zugrunde gelegt wurde, wie sich das (fiktive) Kassenverm366gen im Gesch344ftsjahr fortent-wickelt hat, welcher Rechnungs-/Garantie-/"Ausgangszins" und welcher Zins f374r (fiktive) Kapitalertr344ge angesetzt wurde, 374ber die H366he der (fikti-ven) Netto-Deckungsr374ckstellung, der - aus den jeweils vorangegange-nen Gesch344ftsjahren vorgetragenen - R374ckstellung f374r 334berschussvertei-lung und des 334berschusses, die Auswirkung der "technischen Austritte" auf die H366he des 334berschusses und die R374ckstellung f374r 334berschussver- 19 - 12 - teilung, 374ber die Verminderung des 334berschusses um den Aufwand f374r soziale Komponenten und (fiktive) Verwaltungskosten und welche (k374nf-tigen) Risiken bei der Entscheidung 374ber die Verwendung der R374ckstel-lung f374r 334berschussverteilung ber374cksichtigt wurden. cc) Der Auskunftsanspruch umfasst dagegen grunds344tzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bi-lanzen oder anderer Gesch344ftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 140/99 - NJW-RR 2002, 1119 unter II 3 b und vom 31. M344rz 1971 - VIII ZR 198/69 - LM 247 810 BGB Nr. 5). 20 III. Wegen des vom Berufungsgericht abgewiesenen Auskunftsan-spruchs ist die Sache zur374ckzuverweisen, weil der Senat dar374ber nicht abschlie337end entscheiden kann. Die Parteien m374ssen Gelegenheit erhal-ten, unter Ber374cksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erg344nzend vorzutragen. Dabei wird zun344chst die Kl344gerin sachdienliche Antr344ge zu stellen haben. Sodann liegt es an der Beklagten zu entscheiden, ob die 21 - 13 - 22 beantragten Ausk374nfte erteilt werden, damit die zwischen der Arbeitneh-merseite und der Arbeitgeberseite streitige Frage der Zuteilung von Bo-nuspunkten alsbald in der Sache entschieden werden kann. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2006 - 2 C 145/05 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.11.2007 - 6 S 55/06 -
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