BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 310/08 Verk374ndet am: 30. Juni 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 823 ha, 828 Abs. 2 Der Gesch344digte, der sich darauf beruft, hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umst344nden des Falles die typische 334berfor-derungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat. BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 310/08 - LG Bochum AG Recklinghausen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 23. Juni 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-richts Bochum vom 11. November 2008 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeug Mazda Premacy. 1 Der Kl344ger hat den PKW 374ber eine Bank finanziert, die ihn erm344chtigt hat, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Anspr374che aus einem Unfall vom 9. Mai 2007 geltend zu machen. Zum Unfallzeitpunkt war das Fahr-zeug auf dem Parkplatz der Realschule in W. geparkt. Die Parkpl344tze sind rechtwinklig zum davor verlaufenden Gehweg angeordnet. Die zum Unfallzeit-punkt 8-j344hrige Beklagte befuhr mit ihrem Fahrrad den Gehweg und stie337 dabei, nachdem sie einige geparkte Fahrzeuge passiert hatte, gegen die linke Heck- 2 - 3 - seite des PKW des Kl344gers. Es entstand ein Sachschaden von insgesamt 950,53 200, f374r den der Kl344ger von der Beklagten Ersatz begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen sei. Nach dem Wortlaut des 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB hafte ein Minderj344hriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht f374r einen Scha-den, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zuf374gt, sofern er nicht vors344tzlich handelt. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine teleologische Reduktion des 247 828 Abs. 2 BGB gebo-ten. Die Einf374hrung des Haftungsprivilegs beruhe auf der Erw344gung, dass die mit der Motorkraft m366glichen Geschwindigkeiten zusammen mit den Schwierig-keiten eines Kindes, Entfernungen einzusch344tzen, eine Privilegierung der unter 10-J344hrigen gebieten. Vor diesem Hintergrund habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Zusammensto337 mit einem ordnungsgem344337 ge-parkten PKW eine haftungsrechtliche Privilegierung eines unter 10-J344hrigen nicht geboten sei, da im ruhenden Verkehr im allgemeinen eine 334berforde-rungssituation nicht vorliege. Allerdings k366nne sich in besonders gelagerten F344l-len im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen, wenn der PKW nicht ordnungsgem344337 geparkt sei. Es sei zweifel-haft, ob das Haftungsprivileg des 247 828 Abs. 2 BGB dann eingreife, zumal der 4 - 4 - Gesetzgeber nicht zwischen flie337endem und ruhendem Verkehr differenziert habe. F374r den Streitfall sei somit entscheidend, dass der PKW des Kl344gers zum Unfallzeitpunkt ordnungsgem344337 geparkt gewesen sei. Der Umstand sei zwi-schen den Parteien streitig. Das Amtsgericht habe dies nicht f374r bewiesen er-achtet. Konkrete Zweifel an der Beweisw374rdigung des Amtsgerichts best374nden nicht, so dass das Berufungsgericht nach 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO daran gebun-den sei. Das "non liquet" gehe zu Lasten des Kl344gers, weil nach dem Wortlaut des 247 828 Abs. 2 BGB alles daf374r spreche, dass ein Minderj344hriger vor Vollen-dung des zehnten Lebensjahres bei einem Unfall im motorisierten Verkehr grunds344tzlich nicht hafte und der Gesch344digte die Voraussetzungen der teleo-logischen Reduktion darlegen und beweisen m374sse. 5 II. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Die Beklagte ist nach 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB f374r den Schaden an dem PKW des Kl344gers nicht verantwortlich. 6 1. Nach den ma337geblichen Grunds344tzen des erkennenden Senats zum Anwendungsbereich des 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine teleologische Reduk-tion der Vorschrift vorzunehmen, wenn sich keine typische 334berforderungssi-tuation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hiernach hat der Senat die Haftungsfreistellung verneint in F344llen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgem344337 geparktes Fahrzeug gesto337en sind 7 - 5 - und dieses besch344digt haben (vgl. Senat, BGHZ 161, 180; Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378). Demgegen374ber hat der Senat eine typische 334berforderungssituation f374r einen Minderj344hrigen unter zehn Jahren in mehreren F344llen bejaht: So f374r einen achtj344hrigen Jungen, der mit dem Fahrrad gegen einen in einer Stra337eneinm374ndung anhaltenden PKW stie337, wobei die Sicht f374r ihn durch eine Hecke beeintr344chtigt war (Senat, BGHZ 172, 83 ff.); bei einem Zusammensto337 zwischen dem f374hrungslos rollenden Fahrrad eines acht-j344hrigen Jungen und dem Fahrzeug des Gesch344digten, das in diesem Augen-blick vorbeifuhr (Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - VersR 2007, 1669); zuletzt f374r das Fahren mit dem Fahrrad gegen die ge366ffneten hin-teren T374ren eines am Stra337enrand stehenden PKW (Senat, Beschluss vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 75/07 - VersR 2008, 701). Aus diesen Senatsentschei-dungen ergibt sich, dass f374r das Eingreifen des Haftungsprivilegs nicht grund-s344tzlich zwischen dem flie337enden und dem ruhenden Verkehr zu unterscheiden ist, wenn es auch im flie337enden Verkehr h344ufiger als im sogenannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. In besonders gelagerten F344llen kann sich auch im ru-henden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirkli-chen (vgl. Senat, BGHZ 161, 180, 185 und Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - aaO jeweils m.w.N.). F374r die Frage, ob der Haftungsausschluss nach 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB 374berhaupt in Betracht kommt, ist ma337gebend darauf abzustellen, ob eine typische Fallkonstellation der 334berforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexit344t und die Un374bersichtlichkeit der Abl344ufe im motorisierten Stra337enverkehr gegeben war. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob sich die 334berforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gr374nden nicht in der Lage war, sich verkehrsge-recht zu verhalten. Um eine klare Grenzlinie f374r die Haftung von Kindern zu zie-hen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen vielmehr einheitlich in der Weise - 6 - geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsf344higkeit von Kindern f374r den Be-reich des motorisierten Verkehrs generell auf die Vollendung des 10. Lebens-jahres heraufgesetzt hat (vgl. Senat BGHZ 172, 83, 86; Urteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155 und vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - aaO). 2. Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht beachtet und im Ergebnis richtig entschieden. Soweit die Revision sich gegen das Berufungsurteil wendet, weil das Berufungsgericht auf den Beschluss des Senats vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 75/07 - aaO nicht explizit eingegangen ist, bedurfte es dessen nicht. Mit dem genannten Beschluss hat der Senat im Hinblick auf die bestehenden recht-lichen Grunds344tze zum Haftungsausschluss nach 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB die Revision des Gesch344digten gegen das die Haftung eines achtj344hrigen Kindes verneinende Berufungsurteil einstimmig zur374ckgewiesen. Ein Berufungsgericht ist nicht gehalten, auf jede h366chstrichterliche Entscheidung ohne ma337gebende Bedeutung f374r den Fall einzugehen. 8 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Haftung der Beklagten ver-neint, weil der Kl344ger nicht bewiesen hat, dass der Unfall nicht aufgrund einer 334berforderung der Beklagten passiert ist. 9 a) Um eine klare Grenzlinie f374r die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsf344higkeit von Kindern f374r den Bereich des motori-sierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - aaO und vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856). Im Rahmen des 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB geht das Gesetz im Regelfall von der fehlenden Verantwortlichkeit des Minderj344hrigen unter den dort genannten Voraussetzungen aus. 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB enth344lt somit eine Vermutung f374r die Deliktsunf344higkeit des Minderj344hrigen im Alter zwischen 10 - 7 - sieben und zehn Jahren im motorisierten Stra337enverkehr (vgl. Boll-weg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 247 828, Rn. 2 ff.). Demzufolge haften Minderj344hrige in der Regel vor Vollendung des 10. Lebensjahres nicht bei einem Unfall mit den in 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Fahrzeugen, es sei denn, dass sie vors344tzlich gehandelt haben (247 828 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast f374r die nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichen tats344chlichen Voraussetzungen f374r das Eingreifen von 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grunds344tzen beim Sch344diger und somit beim Kind (vgl. Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl. 247 828 Rn. 2; Greger, Haf-tungsrecht des Stra337enverkehrs, 4. Aufl., 247 10 Rn. 66; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., 247 828 Rn. 18; M374nchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., 247 828 Rn. 12). Deshalb tr344gt der Minderj344hrige die Beweislast f374r die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung seiner fehlenden Deliktsf344higkeit nach 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB. Er muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er im Zeit-punkt des Unfalls im motorisierten Verkehr noch nicht das 10. Lebensjahr voll-endet hatte. b) Hingegen handelt es sich um die Ausnahme vom Regelfall, wenn die nach dem Normzweck erforderliche besondere 334berforderungssituation fehlt und deshalb die Haftungsfreistellung nicht zur Anwendung kommt. Der Ge-sch344digte, der sich darauf beruft, hat deshalb darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umst344nden des Falles die typische 334berfor-derungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat. 11 Diese Beweislastverteilung ist grunds344tzlich auch interessengerecht. Ob eine Fallkonstellation vorliegt, in der sich die typische 334berforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht realisiert hat, kann nur f374r den jeweiligen Einzelfall bestimmt werden. Es w344re 12 - 8 - aber nicht mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbaren, die Altersgrenze f374r die Deliktsf344higkeit eines Minderj344hrigen im motorisierten Verkehr generell auf die Vollendung des zehnten Lebensjahres heraufzusetzen, wenn der Min-derj344hrige seine eigene 334berforderung im Einzelfall beweisen m374sste. 247 828 Abs. 2 BGB w374rde im Hinblick auf die Beweisschwierigkeiten des Kindes h344ufig nicht greifen, obwohl die 334berforderung des Minderj344hrigen nach dem Gesetz bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug grunds344tzlich vermutet wird. Entgegen der Auffassung der Revision entf344llt die Haftungsfreistellung nicht schon bei einem Unfall im ruhenden Verkehr. In besonders gelagerten F344llen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92). Sie kann von einem Kraftfahrzeug ausgehen, das im flie337enden Verkehr anh344lt und auf der Fahr-bahn f374r das Kind ein pl366tzliches Hindernis bildet, mit dem es m366glicherweise nicht gerechnet hat. Auch in einer solchen Fallkonstellation k366nnen altersbe-dingte Defizite eines Kindes im motorisierten Stra337enverkehr, von denen die F344higkeit zur richtigen Einsch344tzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten nur beispielhaft genannt sind, zum Tragen kommen (vgl. grundlegend Senat, BGHZ 161, 180, 185 m.w.N.). c) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger nicht bewiesen hat, dass eine typische 334berforderungssituation f374r die Beklagte nicht gegeben war, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gem344337 247 2 Abs. 5 StVO durfte die Beklagte auch den Gehweg mit ihrem Fahrrad befahren. Schon der Umstand, dass die Beklagte gegen die linke Heckseite stie337, nachdem sie an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren war, legt nahe, dass das Fahrzeug wei-ter als die daneben geparkten PKW in den Gehweg ragte und die Beklagte da-durch in ihrer Reaktionsf344higkeit 374berfordert worden ist. Dies ist jedenfalls nicht auszuschlie337en. 13 - 9 - d) Soweit die Revision im Hinblick auf ein beiderseitiges Mitverschulden weitere Feststellungen f374r erforderlich h344lt, verkennt sie, dass die Haftungsfrei-stellung nach 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB auch f374r das Mitverschulden nach 247 254 BGB gilt (vgl. Senatsurteile BGHZ 34, 355, 366 und 161, 180, 186). Die Haf-tungsfreistellung Minderj344hriger hat zur Folge, dass Kinder dieses Alters sich ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen m374ssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 16; Bollweg/Hellmann, Das neue Scha-densersatzrecht 247 828 Teil 3 Rn. 5; Hess/Buller, ZfS 2003, 218, 219). 14 - 10 - III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckzuweisen. 15 M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 20.05.2008 - 16 C 222/07 - LG Bochum, Entscheidung vom 11.11.2008 - I-11 S 180/08 -
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