BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VIII ZR 310/09 Verk374ndet am: 1. Dezember 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 87a Abs. 3, 247 92 Abs. 2 a) Ergreift ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Nachbearbeitung notlei-dender Versicherungsvertr344ge (247 92 Abs. 2, 247 87a Abs. 3 Satz 2 HGB) eigene Ma337nahmen der Stornogefahrabwehr, m374ssen diese nach Art und Umfang aus-reichend sein (Best344tigung der Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04 und VIII ZR 237/04). Hierzu ist es erforderlich, dass das Versicherungsunterneh-men den Versicherungsnehmer zur Erf374llung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdr374cklich anh344lt. Die blo337e 334bersendung eines Mahnschreibens reicht hierzu im Regelfall nicht aus. b) Im Falle einer Stornogefahrabwehr mittels Stornogefahrmitteilung an den Versi-cherungsvertreter gen374gt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbei-tungspflicht, wenn es die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Versicherungsver-treter zu rechnen ist. Bei einer 334bersendung der Stornogefahrmitteilung auf dem Postweg darf das Versicherungsunternehmen grunds344tzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgem344337 bef366rdert wird. Deshalb f374hrt ein aus-nahmsweise eintretender Postverlust nicht dazu, dass die Stornierung des Versi-cherungsvertrages auf Umst344nden beruht, die das Versicherungsunternehmen zu vertreten hat (247 92 Abs. 2, 247 87a Abs. 3 Satz 2 HGB). BGH, Vers344umnisurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09 - OLG Celle LG L374neburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. November 2009 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die R374ckzahlung von Courtagevorsch374ssen und Organisationszusch374ssen. Die Kl344gerin ist ein Versicherungsunternehmen. Die Parteien schlossen am 28. Dezember 2007 eine Zusammenarbeitsverein-barung nebst Courtagezusage, wonach der Beklagte als selbst344ndiger Han-delsmakler im Sinne der 247247 93 ff. HGB der Kl344gerin Versicherungen vermitteln sollte. Ziffer 1.3 dieser Vereinbarung enth344lt unter anderem folgende Regelung: 1 - 3 - "Wir sind nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, Courtagevorauszahlungen zu leisten. Soweit wir Vorauszahlungen leisten, ist ein sich durch den teil-weisen oder vollst344ndigen Abgang eines Versicherungsvertrages erge-bender Anspruch auf R374ckzahlung der unverdienten Courtage sofort nach deren Belastung zur R374ckzahlung f344llig. 205" Hinsichtlich der Entstehung der Courtage, f374r die Ziffer 1.4 der Zusam-menarbeitsvereinbarung eine Abrechnung im Kontokorrentverkehr vorsieht, hei337t es in Ziffer 1.2 unter anderem: 2 "Die Courtage entsteht, soweit folgend nichts anderes bestimmt ist, je-weils anteilig mit Beitragszahlung und ist jeweils nur insoweit verdient und f344llig, soweit sie: a) f374r Einzelversicherungen aus 50 % der tats344chlich an die Gesellschaft gezahlten, nicht mit R374ckkaufswert, 334berschussanteilen usw. verrech-neten Beitr344ge gedeckt ist, b) f374r Gruppenversicherungen aus 50 % der jeweils f374r die Versicherung an die Gesellschaft entrichteten Bruttobeitr344ge gedeckt ist. 1.2.1 Bei Versicherungen nach dem Tarif 605 wird bei Tod der versi-cherten Person innerhalb der ersten 18 Monate nach Versicherungsbe-ginn pro Monat 1/18 der Abschluss-Courtage verdient; insgesamt jedoch begrenzt auf 50 % der tats344chlich gezahlten Beitr344ge. 1.2.2 Bei Einzel- und Gruppenversicherungen nach dem Tarif 629 ent-steht die Abschluss-Courtage anteilig mit der jeweiligen Beitragszahlung wie folgt und ist auch nur insoweit f344llig und verdient: 205 ." In einem der Zusammenarbeitsvereinbarung als Anlage beigef374gten Ab-kommen vereinbarten die Parteien zudem die Zahlung eines Organisationszu-schusses, auf den die gleichen Bestimmungen und Bewertungskriterien wie f374r die Abschlusscourtage Anwendung finden sollten. Gem344337 diesem Abkommen sollte der Beklagte, da die Kl344gerin 374ber keine Verwaltungsgesch344ftsstellen ver-f374gt, die bis zur Policierung eines Versicherungsantrags erforderlichen Arbeiten selbst vornehmen und f374r diese 374ber die Vermittlung hinausgehenden Dienst-leistungen einen Organisationszuschuss in H366he von 4 Promille auf die jeweili-ge Bewertungssumme erhalten. Dieser Zuschuss setzte sich aus 2 Promille f374r 3 - 4 - die Erstellung eigener Angebote und 2 Promille f374r die Entwicklung und Durch-f374hrung eigener Werbema337nahmen zusammen. 4 In der Folgezeit vermittelte der Beklagte f374r die Kl344gerin Versicherungs-vertr344ge, wof374r die Kl344gerin vereinbarungsgem344337 sowohl Courtage- als auch Organisationszusch374sse zahlte. Mehrere Vertr344ge wurden storniert, da die Ver-sicherungsnehmer den Erstbeitrag oder die Folgebeitr344ge nicht zahlten. Mit der Klage begehrt die Kl344gerin wegen dieser Stornierungen die R374ckzahlung der geleisteten Vorsch374sse in H366he von insgesamt 22.102,31 200 sowie die Zahlung der Kautionsversicherungspr344mie f374r das Jahr 2008 in H366he von 57 200, insgesamt mithin 22.159,31 200. Das Landgericht hat die Klage abge-wiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesge-richt zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 334ber das Rechtsmittel ist antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der m374ndlichen Revisions-verhandlung trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich be-ruht das Urteil indessen nicht auf der S344umnis des Beklagten, sondern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 - 5 - Der Kl344gerin stehe ein R374ckforderungsanspruch weder aus Ziffer 1.3 der Zusammenarbeitsvereinbarung der Parteien vom 28. Dezember 2007 noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (247 812 Abs. 1 BGB) zu. Voraussetzung einer R374ckzahlungspflicht sei, dass der Unternehmer die Nichtausf374hrung des Ge-sch344fts nicht zu vertreten habe (247 92 Abs. 2 i.V.m. 247 87a Abs. 3 Satz 2 HGB analog). Den Unternehmer treffe die Pflicht, bei Gef344hrdung eines Vertrags des-sen Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder zu veranlassen. Er m374sse sich bem374hen, den Versicherungsnehmer zur Vertragsfortf374hrung und insbesondere zur Pr344mienzahlung zu veranlassen. Unterlasse der Unternehmer dies, sei die Nichtausf374hrung des Gesch344fts von ihm zu vertreten mit der Folge, dass der Provisionsanspruch gem344337 247 87a Abs. 3 Satz 1 HGB bestehen bleibe. Diese Vorschrift sei hier anwendbar, wobei offen bleiben k366nne, ob der Beklagte Ver-sicherungsvertreter und 247 87a Abs. 3 Satz 1 HGB daher unmittelbar anwendbar oder ob er als Versicherungsmakler anzusehen sei, der sich ausnahmsweise auf 247 87a Abs. 3 Satz 1 HGB berufen k366nne. Ebenso k366nne offen bleiben, ob sich eine Nachbearbeitungs- bzw. Stornogefahrmitteilungspflicht aus 247 242 BGB (so OLG Frankfurt am Main, VersR 1999, 439) oder aus einer analogen Anwendung des 247 87a Abs. 3 Satz 1 HGB (so OLG Hamm, BeckRS 2005, 08775) ergebe. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main k366nne sich im Einzelfall aus einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsmakler ergeben, dass der Versicherer dem Makler Stornoge-fahrmitteilungen machen oder sich unter Umst344nden sogar um die R374cknahme einer bereits erkl344rten K374ndigung bem374hen m374sse. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm sei 247 87a Abs. 3 Satz 1 HGB auf den Versiche-rungsmakler analog anzuwenden, wenn dieser bez374glich etwaiger Stornierun-gen im Einzelfall genauso schutzw374rdig sei wie ein Versicherungsvertreter, was vor allem dann der Fall sein k366nne, wenn der Versicherungsmakler zu dem 8 - 6 - Versicherer in laufender Gesch344ftsbeziehung stehe, dort insbesondere ein Agenturkonto f374r ihn gef374hrt werde, die T344tigkeit im Rahmen dieser Gesch344fts-beziehung den wesentlichen Teil seiner Vermittlungsarbeit ausmache und er aufgrund einer allgemeinen mit ihm geschlossenen Abrede laufend Provisions-vorsch374sse beziehe. 9 In Erweiterung dieser Rechtsprechung sei hier eine entsprechende Schutzbed374rftigkeit des als Versicherungsmakler bezeichneten Vermittlers an-zunehmen. Die Kl344gerin habe dem Beklagten trotz Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung laufend Vorsch374sse f374r abgeschlossene Versicherungsvertr344ge gew344hrt und sich damit so verhalten, als existiere eine entsprechende Verpflich-tung. Der Beklagte sei in das Organisationssystem der Kl344gerin eingebunden, die ihm mangels eigener Verwaltungsgesch344ftsstellen alle bis zur Policierung erforderlichen Arbeiten vollst344ndig 374bertragen habe. Weiterhin gew344hre die Kl344gerin f374r die Pflege, Betreuung und Nachbearbeitung der Versicherungen, die sich im beitragspflichtigen Bestand bef344nden, ein Bestandspflegegeld. Auch habe die Kl344gerin dem Beklagten nach eigenem Vorbringen stets Stornoge-fahrmitteilungen zukommen lassen. Aus der Einbindung des Beklagten in die Organisationsstruktur der Kl344gerin und der tats344chlichen Handhabung der 334bersendung von Stornogefahrmitteilungen ergebe sich die Verpflichtung der Kl344gerin, entweder selbst die Vertr344ge nachzubearbeiten oder an den Beklag-ten Stornogefahrmitteilungen zu 374bersenden. Ohne Bedeutung f374r diese Verpflichtung der Kl344gerin sei, dass der Be-klagte im Gesch344ftsverkehr als Versicherungsmakler aufgetreten sei, keine Vollmacht f374r den Abschluss von Versicherungsvertr344gen gehabt habe und sei-nerseits als Versicherungsmakler versichert sei. Entscheidend sei nicht, ob der Beklagte Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sei, sondern ob er dergestalt in die Organisationsstruktur der Kl344gerin eingebunden sei, dass f374r 10 - 7 - diese zu seinen Gunsten eine F374rsorgepflicht bestanden habe, notleidende Ver-tr344ge nachzubearbeiten oder dem Beklagten Stornogefahrmitteilungen zukom-men zu lassen. Dies sei zu bejahen. 11 Die Kl344gerin habe die Voraussetzungen der ihr demgem344337 obliegenden Bem374hungen zum Erhalt der Versicherungsvertr344ge nicht hinreichend dargetan, obwohl ihr als Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast f374r die Vorausset-zungen des 247 87 Abs. 3 Satz 2 HGB obliege. Eine eigene Nachbearbeitung ha-be sie nicht geleistet. Hierf374r reiche der in den Mahnschreiben an die Versicher-ten enthaltene Hinweis auf die Vorteile einer Versicherung und das Angebot einer Beratung nicht aus. Den Versand von Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten habe die Kl344gerin nicht hinreichend vorgetragen. Sie habe behaup-tet, den Beklagten mehrfach vor der Stornierung 374ber die stornogef344hrdeten Vertr344ge informiert zu haben. Der Beklagte sei mittels Schreiben auf Zahlungs-r374ckst344nde der Versicherungsnehmer hingewiesen worden; es seien E-Mails ausgetauscht worden. Dieser Vortrag sei nicht substantiiert genug. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Versicherungsvertragsverh344ltnisse sich diese Mitteilun-gen bezogen und welchen Inhalt sie gehabt h344tten. Soweit die Kl344gerin weiter vorgetragen habe, dem Beklagten Mitteilungen 374ber Zahlungsr374ckst344nde 374ber-sandt zu haben, habe der Beklagte den Zugang der Mehrzahl dieser Mitteilun-gen bestritten. Die Kl344gerin sei f374r den Zugang dieser Mitteilungen beweisbe-lastet, habe jedoch keinen Beweis angetreten. Soweit der Zugang einzelner Mitteilungen unstreitig sei, habe der Beklagte behauptet, diese erst nach erfolg-ter K374ndigung des Versicherungsvertrags und damit nicht rechtzeitig erhalten zu haben, um seinerseits das Vertragsverh344ltnis durch geeignete Ma337nahmen mit dem Ziel einer Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages nachzubear-beiten. Die Kl344gerin sei insoweit auch f374r den rechtzeitigen Zugang dieser Mit-teilungen beweisbelastet. Der Vortrag des Beklagten sei so auszulegen, dass - 8 - ihm infolge Zeitablaufs eine eigene Nachbearbeitung nicht mehr m366glich gewe-sen sei. II. 12 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann ein Anspruch der Kl344gerin auf R374ckzahlung der streitgegenst344ndlichen Courta-gevorsch374sse und Organisationszusch374sse nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch der Kl344gerin nicht daran, dass der Vortrag der Kl344gerin zu den von ihr behaupteten Stornoge-fahrmitteilungen nicht hinreichend substantiiert w344re und dass die Kl344gerin kei-nen Beweis f374r den (rechtzeitigen) Zugang der von ihr versandten Stornoge-fahrmitteilungen angetreten hat. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings da-von ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines R374ckzahlungsanspruchs der Kl344gerin nach Nr. 1.3 der Zusammenarbeitsvereinbarung der Parteien vom 28. Dezember 2007 insoweit vorliegen, als unstreitig mehrere der vom Beklag-ten vermittelten Versicherungsvertr344ge storniert wurden. Ebenfalls im Aus-gangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht anhand der in 247 92 Abs. 2 in Verbindung mit 247 87a Abs. 3 Satz 2 HGB enthaltenen Regelung gepr374ft, ob die Nichtausf374hrung der streitgegenst344ndlichen Versicherungsvertr344ge auf Um-st344nden beruht, die die Kl344gerin nicht zu vertreten hat, und der Provisionsan-spruch des Beklagten deshalb - mit der Folge einer R374ckzahlungsverpflich-tung - entfallen ist. 13 - 9 - a) Grunds344tzlich entsteht der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Provision - abweichend von 247 87a Abs. 1 HGB - erst dann, wenn der Versiche-rungsnehmer die Pr344mie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Ver-sicherungsvertretervertrag berechnet (247 92 Abs. 4 HGB). Nach der Vorschrift des 247 87a Abs. 3 HGB, die auch f374r den Versicherungsvertreter gilt, besteht allerdings auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unter-nehmer das Gesch344ft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausf374hrt, wie es abgeschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entf344llt im Falle der Nichtausf374hrung aber, wenn und soweit diese auf Umst344nden beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, NJW-RR 2005, 1196 unter II 1, und VIII ZR 237/04, juris Rn. 10; jeweils mwN). 14 Mit R374cksicht auf Besonderheiten, die sich aus der Natur des Versiche-rungsverh344ltnisses ergeben, ist anerkannt, dass das Versicherungsunterneh-men im Regelfall nicht gehalten ist, im Klagewege gegen s344umige Versiche-rungsnehmer vorzugehen, wenn au337ergerichtliche Ma337nahmen erfolglos geblieben sind. Die Nichtausf374hrung (Stornierung) des Vertrages ist vielmehr schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten (247 87a Abs. 3 Satz 2 HGB), wenn es notleidende Vertr344ge in dem gebotenen Umfang "nachbearbeitet" hat (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, aaO unter II 2, und VIII ZR 237/04, juris Rn. 11; jeweils mwN). Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsvertr344ge bestimmen sich nach den Umst344nden des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Ma337nahmen zur Stor-noabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein m374ssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschr344nken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmit-teilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nach- 15 - 10 - zubearbeiten (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, aaO unter II 4, und VIII ZR 237/04, juris Rn. 14; jeweils mwN; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., 247 87a Rn. 27; Emde in Gro337kommentar HGB, 5. Aufl., 247 87a Rn. 78 und 247 92 Rn. 11 ff.; Thume in R366hricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., 247 92 Rn. 9-11; Sonnenschein/Weitemeyer in Heymann, HGB, 2. Aufl., 247 92 Rn. 16). 16 b) Von diesen Grunds344tzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dabei hat es offen gelassen, ob der Beklagte im Streitfall f374r die Kl344gerin als Versicherungsvertreter t344tig war und deshalb die oben genannten Grunds344tze unmittelbar zur Anwendung kommen oder ob er als Versicherungsmakler t344tig war. Revisionsrechtlich ist deshalb letzteres entsprechend dem Sachvortrag der Kl344gerin mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu un-terstellen. Dabei bedarf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene, vom Beru-fungsgericht ebenfalls offen gelassene Frage, ob 247 87a Abs. 3 HGB auch auf den Versicherungsmakler entsprechend anzuwenden ist, wenn dieser im Ein-zelfall genauso schutzw374rdig ist wie ein Versicherungsvertreter (so OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 1999 - 18 U 109/98, BeckRS 2005, 08775 unter I 2 b; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1482, 1483; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1306 f.; OLG Saarbr374cken, OLGR 1997, 334, 335 f.; Emde, aaO, 247 92 Rn. 19), oder ob eine solche Analogie schon mangels einer planwidrigen Gesetzesl374cke nicht m366glich ist (OLG Frankfurt am Main, OLGR 1997, 133 f.; KG, Urteil vom 14. Januar 1999 - 10 U 7263/97, juris Rn. 7; AG M374nchen, VersR 2005, 1688; Baumbach/Hopt, aaO, 247 93 Rn. 7; M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., 247 87a Rn. 5; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1951 - II ZR 107/50, BGHZ 2, 281, 283 f.; RGZ 95, 134, 137 mwN, jeweils zu 247 88 HGB aF) und sich lediglich im Einzelfall aus Treu und Glauben (247 242 BGB) oder einer hieran orientierten Auslegung des Vertrages zwischen dem Versi- 17 - 11 - cherungsmakler und dem Versicherer f374r letzteren eine Nachbearbeitungspflicht ergeben kann (OLG Frankfurt am Main, aaO; AG M374nchen, aaO; Thiessen in Gro337kommentar HGB, aaO, 247 93 Rn. 167), hier keiner abschlie337enden Kl344rung. Denn jedenfalls kann - wie hier der Fall - der Gesichtspunkt von Treu und Glau-ben (247 242 BGB) im Einzelfall Anlass f374r eine abweichende rechtliche Bewer-tung geben. Unter welchen Voraussetzungen unter Ber374cksichtigung des 247 242 BGB ausnahmsweise eine Verpflichtung des Versicherers gegen374ber dem Ver-sicherungsmakler bestehen kann, notleidende Versicherungsvertr344ge nachzu-bearbeiten, h344ngt von den besonderen Umst344nden des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung. Die im Einzelfall vorzuneh-mende wertende Betrachtung der Gesamtumst344nde unter dem Gesichtspunkt des 247 242 BGB obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisions-gericht nur eingeschr344nkt daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter die ma337geblichen Tatsachen vollst344ndig festgestellt und gew374rdigt und ob er die allgemein anerkannten Ma337st344be ber374cksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 19; vom 9. M344rz 2005 - VIII ZR 394/03 , NZM 2005, 538 unter II 3; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04 , NZM 2006, 338 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 14. Sep-tember 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 4). Einen hiernach beachtli-chen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. 2. Das Berufungsgericht ist unter W374rdigung der Gesamtumst344nde des Streitfalles zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte sei in gleicher Weise schutz-bed374rftig wie ein Handelsvertreter. Es hat hierbei darauf abgestellt, dass der Beklagte laufend Courtagevorsch374sse f374r die der Kl344gerin vermittelten Versi-cherungsvertr344ge erhalten habe, er in die Organisationsstruktur der Kl344gerin eingebunden gewesen sei und er von der Kl344gerin sowohl einen Organisations-zuschuss als auch ein Bestandspflegegeld erhalten habe. Soweit das Beru-fungsgericht aufgrund dieser Umst344nde auch f374r den Fall einer Einstufung des 18 - 12 - Beklagten als Versicherungsmakler zu der Bewertung gelangt ist, die Kl344gerin, die zudem nach eigenem Vorbringen regelm344337ig Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten gesandt haben will, treffe hier eine Nachbearbeitungspflicht, so ist diese tatrichterliche Beurteilung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ins-besondere die Ausgestaltung der in der Zusammenarbeitsvereinbarung der Parteien getroffenen gestreckten, mit Vorschusszahlungen verbundenen Verg374-tungsregelung spricht hier f374r eine starke Ann344herung der Stellung des Beklag-ten an diejenige eines Versicherungsvertreters. Die von der Revision gegen diese Beurteilung erhobenen Verfahrens-r374gen hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Von einer Begr374ndung wird gem344337 247 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 19 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision indessen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klage sei der Erfolg zu versagen, weil die Kl344gerin den Versand von Stornogefahrmitteilungen nicht hinreichend vorgetragen und auch keinen Beweis f374r deren (rechtzeitigen) Zugang angetreten habe. Mit die-ser Begr374ndung k366nnen die Voraussetzungen des 247 92 Abs. 2 in Verbindung mit 247 87a Abs. 3 Satz 2 HGB f374r ein Entfallen des Provisionsanspruchs des Be-klagten nicht verneint werden. Denn die Kl344gerin hat sowohl zum Inhalt der Stornogefahrmitteilungen als auch zu deren Absendung an den Beklagten, die nach dem 374brigen Vortrag des Beklagten als bestritten anzusehen ist (247 138 Abs. 3 ZPO), ausreichenden Vortrag gehalten und diesen unter Beweis gestellt. Einen Beweis f374r den Zugang der Mitteilungen brauchte die Kl344gerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anzutreten. 20 a) Ohne Erfolg r374gt die Revision allerdings, dass es f374r eine ordnungs-gem344337e Nachbearbeitung notleidender Versicherungsvertr344ge durch den Ver-sicherer gen374ge, wenn dieser den betroffenen Versicherungsnehmern - wie hier 21 - 13 - der Fall - jeweils ein Mahnschreiben 374bersende und in diesem eindringlich auf die Vorteile der abgeschlossenen Versicherung hinweise. Nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts lautete der in den Mahnschreiben der Kl344gerin enthaltene Hinweis: "Bedenken Sie die Vorteile einer Lebens- bzw. Rentenver-sicherung: Versicherungsschutz f374r den Bezugsberechtigten, steuerliche Ver-g374nstigungen f374r die gezahlten Beitr344ge, Beteiligungen an den 334bersch374ssen. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Versicherung haben, wenden Sie sich an uns. Wir sind gerne bereit, Sie zu beraten und Ihnen Vorschl344ge zu unterbreiten." Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass ein solches Schrei-ben alleine keine ausreichende Ma337nahme der Stornoabwehr durch den Versi-cherer darstellt. Nach der bereits erw344hnten Rechtsprechung des Senats (siehe oben 1 a) bestimmen sich Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsvertr344ge zwar nach den Umst344nden des Einzelfalls. Entschlie337t sich das Versicherungsunterneh-men, eigene Ma337nahmen zur Stornoabwehr zu ergreifen, m374ssen diese jedoch nach Art und Umfang ausreichend sein (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04 und VIII ZR 237/04, jeweils aaO). Hierzu ist es im Regelfall er-forderlich, dass der Unternehmer/Versicherer aktiv t344tig wird und den Versiche-rungsnehmer zur Erf374llung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdr374cklich anh344lt (so bereits BAGE 20, 123, 132; ebenso OLG K366ln, VersR 2006, 71 f.; Emde, aaO, 247 92 Rn. 12; M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., 247 92 Rn. 29; vgl. L366wisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 92 Rn. 22; Thume, aaO, 247 92 Rn. 10). Welcher konkreten Ma337nahmen es hierf374r bedarf, kann nicht abstrakt entschieden werden, sondern bedarf stets einer W374rdigung der Umst344nde des Einzelfalls. Jedenfalls aber reicht unter dem Ge-sichtspunkt der dem Versicherer gegen374ber dem Versicherungsvertreter oblie-genden Treuepflicht, R374cksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungs-vertreters zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, 22 - 14 - VersR 1983, 371 unter I 2 b aa), im Regelfall die blo337e 334bersendung eines Mahnschreibens an den Versicherungsnehmer als Ma337nahme der Stornoab-wehr nicht aus (OLG Karlsruhe, VersR 1989, 511, 512; OLG K366ln aaO; OLG D374sseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2007 - I-16 W 70/06, juris Rn. 12; Em-de, aaO, 247 87a Rn. 78 und 247 92 Rn. 12; L366wisch, aaO; Baumbach/Hopt, aaO, 247 87a Rn. 27; jeweils mwN; vgl. BAGE 20, 123, 133 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 237/04, aaO Rn. 17; M374nchKommHGB/von Hoynin-gen-Huene, aaO Rn. 28 ff.; aA OLG Frankfurt am Main, VersR 1978, 326 und VersR 1991, 1135; vgl. auch OLG Schleswig, MDR 1984, 760, f374r den Fall wie-derholter Mahnungen und K374ndigungsandrohungen). Hieran 344ndert sich durch den im Streitfall in das jeweilige Mahnschreiben aufgenommenen Hinweis auf die Vorteile der (Lebens-) Versicherung nichts. Denn auch mit diesem Zusatz ist in dem Mahnschreiben jedenfalls kein nachdr374ckliches Anhalten des Versiche-rungsnehmers zur Erf374llung seiner Vertragspflicht zu sehen. Einer Entschei-dung, ob der Versicherer im Falle der eigenen Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gr374nden f374r die Nichtzahlung zu forschen und nach einer L366sung gemeinsam mit dem Pr344mienschuldner zu suchen (so L366wisch, aaO; Emde, aaO; M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO Rn. 30; jeweils mwN; OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 12 U 96/09, juris Rn. 36; OLG D374s-seldorf, Beschluss vom 21. Februar 2007 - I-16 W 70/06, aaO; vgl. auch Se-natsurteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 237/04, aaO) und ob daf374r regelm344337ig eine pers366nliche R374cksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (so OLG Brandenburg, aaO; OLG D374sseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2007 - I-16 W 70/06, aaO; Emde, aaO; L366wisch, aaO; Baumbach/Hopt, aaO), bedarf es daher nicht. b) Mit Erfolg wendet sich die Revision indessen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin sei ihrer Nachbearbeitungspflicht auch nicht in Form der 334bersendung von Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten 23 - 15 - nachgekommen. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Be-rufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass den Versicherer die Darle-gungs- und Beweislast daf374r trifft, dass er eine ordnungsgem344337e Nachbearbei-tung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen hat (Senatsurtei-le vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, aaO, und VIII ZR 237/04, aaO Rn. 14; OLG Brandenburg, aaO Rn. 28; Thume, aaO, 247 87a Rn. 31). Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Versiche-rer habe, wenn er im Rahmen der Nachbearbeitung zum Mittel der Stornoge-fahrmitteilung greife, auch deren (rechtzeitigen) Zugang darzulegen und erfor-derlichenfalls zu beweisen. Zwar wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur vertreten, dass es bei der Stornogefahrmitteilung auf deren Zu-gang ankommt, damit die Voraussetzungen des 247 87a Abs. 3 Satz 2 HGB erf374llt sind und die f374r den Versicherer g374nstige Folge des Entfallens des Provisions-anspruchs eintritt (OLG K366ln, aaO; L366wisch, aaO Rn. 21; Emde, aaO, 247 87a Rn. 78 und 247 92 Rn. 18; vgl. auch OLG Brandenburg, aaO Rn. 32; OLG Karls-ruhe, aaO; jeweils zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Rechtzeitig-keit des Zugangs der Stornogefahrmitteilung). Diese Auslegung des 247 87a Abs. 3 Satz 2 HGB geht indes 374ber den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus und ist auch nicht mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Nach 247 87a Abs. 3 Satz 2 HGB entf344llt der ansonsten gem344337 Satz 1 die-ser Vorschrift auch bei einer Nichtausf374hrung (Stornierung) des Versicherungs-vertrages bestehende Provisionsanspruch, wenn und soweit die Stornierung auf Umst344nden beruht, die der Unternehmer (Versicherer) nicht zu vertreten hat. Entschlie337t sich der Versicherer, der bei einem Versicherungsvertrag beste-henden Stornogefahr durch die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter (oder hier an den Versicherungsmakler) entgegen-zuwirken, und sendet er zu diesem Zweck eine Mitteilung, die diesen von ihrem Inhalt her in die Lage versetzt, seinerseits Stornogefahrabwehrma337nahmen zu 24 - 16 - ergreifen, so rechtzeitig an den Versicherungsvertreter, dass bei normalem Ver-lauf mit deren rechtzeitigem Eingang zu rechnen ist, so ist er seiner Pflicht zur Stornogefahrabwehr in ausreichendem Ma337e nachgekommen. 334bersendet der Versicherer Stornogefahrmitteilungen durch die Post, so darf er grunds344tzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgem344337 bef366rdert wird und, wenn sie im Bundesgebiet werktags aufgegeben wird, am folgenden Werktag ausgeliefert wird (vgl. BGH, Beschl374sse vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, juris Rn. 15; vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 mwN). Geht eine Stornogefahrmitteilung gleichwohl ausnahmsweise auf dem Postweg verloren, so ist dies - und damit ebenso das hierauf zur374ckzuf374hrende Unter-bleiben von Nachbearbeitungsma337nahmen des Versicherungsvertreters - ein Umstand, den der Versicherer nicht im Sinne des 247 87a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten hat. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Absendung der Stornogefahrmit-teilungen an den Beklagten getroffen hat. Dies wird nachzuholen sein. Das Be-rufungsgericht wird hierbei auch dem im Berufungsurteil rechtsfehlerhaft als nicht ausreichend substantiiert bewerteten Vortrag der Kl344gerin zur Versendung von Stornogefahrmitteilungen mittels E-Mail nachzugehen haben. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Hierbei macht der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch zu ber374cksichtigen sein, dass mit der Klage nicht nur die R374ckzahlung von Courtagevorsch374ssen und Organisationszusch374ssen, sondern auch die Zahlung der Kautionsversi-cherungspr344mie f374r das Jahr 2008 in H366he von 57 200 geltend gemacht wird. Das 25 - 17 - Berufungsurteil l344sst Ausf374hrungen zu diesem - seitens des Beklagten nicht in Abrede gestellten - Teil der Klageforderung vermissen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 5 O 356/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.11.2009 - 11 U 119/09 -
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